Bet. über Wohlfahrispslege während des Krieges v. 15. Februar 1917. 459
ritigen Heranstaltungen, etwa für Sammlungen zur Beseitigung plötzlicher öffentlicher
Notstände, eine allgemeine Ausnahme zu bewilligen.
Durch den # 2 soll der vom Reichstage unter Siffer 2 seiner Entschließung auf-
neftellten Forderung genügt werden, auch Deranstaltungen im Auslande, die von
Unternehmungen des Inlands oder hier wohnenden oder sich ständig aufbaltenden
personen ausgebe#n, genehmigungspflichtig zu machen.
Im §9 5F sind diejenigen Beschränkungen grundsätzlich gekennzeichnet, welche bei
der Hrüfung und Genehmizung von Deranstaltungen zur Belehrung oder Unterhaltung
oder von Dertrieben, deren Ertrag ganz oder teilweise Wohlfahrtszwecken zugute
kommen sollen, einzuhalten sind. Den gleichen Gegenstand behandelt die Fiffer 3 der
Lorderungen des Reichstags; indessen erschien es nicht tunlich, bei Deranstaltungen,
die sich in den Känden von dritten Unternehmern befinden, allgemein so weit zu gehen,
wie dort vorgeschlagen wird, und bindend vorzuschreiben, daß der überwiegende Teil,
also mehr als 50 v. H. der Roheinnahme, für den Wohlfahrtszweck frei bleiben müsse.
Bei üblichen Hreisen wird der Unternehmer nur selten voll überzengt sein können, daß
die Inkosten sich unier 50 v. H. der Roheinnahme halten. Soll er sich also verpflichten,
unter allen Umständen mehr als 50 v. Bh. für den Wohlfahrtszweck abzugeben, so wird
er, wenn er nicht lieber auf das Geschäft verzichtet, sich gegen einen Dermögens-
schaden durch hohe Hreise oder durch minderwertige Darbietungen zu schützen suchen.
Man würde also durch eine solche Dorschrift entweder ergiebige Quellen der Wohl-
tätigkeit verstopfen oder die Beteiligten gerade wieder zu unsolidem Gebaren verleiten
Selbst der Mindestsatz von 20 v. D. der Roheinnanme, den der § 6 der bisherigen
preußischen Ausführungsbestimmungen als Regel vorsieht, kann bei Unterhaltungen
und Belehrungen vielfach nicht eingehalten werden, weil der Unternehmer nicht weiß,
ob die Roheinnahme den Betrag seiner Auslagen (Eintrittskarten, Anzeigen, Saal-
miete, Honorare usfw.) um mindestens 25 v. H. übersteigen wird. Diernach hat man
sich genötigt gesehen, auf Festlegung bestimmter Sätze in der Derordnung selbst zu
verzichten. Alles Mähere bleibt vielmehr der Benrteilung des einzelnen Falles und den
Ausführungsbestimmungen der Bundesregierungen vorbehalten.
Hum #4 ist nur noch hervorzubeben, daß die Behörde keineswegs berufen ist,
ohne weiteres ihr eigenes Ermessen an die Stelle der Entscheidung der Leiter des
Unternehmens zu setzen; sie soll vielmehr nur eingreifen, wenn gesetzwidrige Hand-
lungen abgewehtrt oder Schädigungen des Gemeinwohls verhbütet werden sollen. Um
den Sweifel auszuschließen, ob Mahnahmen zur Bekämpfung der vielbeklagten Her-
splitterung der Wohlfahrtspflege durch den § 3 gedeckt sind, ist dieser Grund für ein
behördliches Eingreifen besonders erwähnt worden. Aluch Einzelpersonen als Träger
von Wohlfahrtzunternehmungen aufzuführen, war schon deshalb geloten, weil sonst
jedes Unternehmen durch enrsprechende Umwandlung der behördlichen Einwirkung ent-
Jogen werden könnte. Der Ausdruck „Unternehmungen“, der einen Inbegriff von
planmäßigen Zetätigungen erfordert, schützt jedoch dagegen, daß auch in die persön-
liche Ausübung der Wohlfahrtspflege durch den einzelnen eingegriffen wird, was nicht
beabsichtigt ist.
Die einleitenden Worte des § 5 drücken aus, daß die Derbängung der Verwaltung
nur als äußerstes Swangsmittel gedacht ist. Der Swischensatz „soweit es Wohlfahrts-
zwecken dient“ hat Fälle im Auge, in denen die Ausübung der Wohlfahrispflege nur
einen Oweig des ganzen Unternehmens bildet. Der zweite Absatz soll verhindern, daß
der Streit, ob Anlaß zur Derhängung der Verwaltung bestand, in irgendeiner Form
vor die Gerichte gebracht wird.
Die Abs. 1 und 3 des 3 lo tragen dem am Schlusse des Abschnitts IIA der Reichs.
tagsentschließung gemachten Dorschlage Rechnung. Diese Ausnakmen finden ihre
Rechtfertigung darin, daß erst die durch den Krieg hervorgehobene außerordentliche
Ausdehnung der Wo#bltätigkeitsbestrebungen und die Besonderheiten der Mriegszelt
die Notwendigkeit gezeitigt haben, den staatlichen Einfluß anf diesem bisher inm wesent-