Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bet. über Wohlfahrispslege während des Krieges v. 15. Februar 1917. 459 
ritigen Heranstaltungen, etwa für Sammlungen zur Beseitigung plötzlicher öffentlicher 
Notstände, eine allgemeine Ausnahme zu bewilligen. 
Durch den # 2 soll der vom Reichstage unter Siffer 2 seiner Entschließung auf- 
neftellten Forderung genügt werden, auch Deranstaltungen im Auslande, die von 
Unternehmungen des Inlands oder hier wohnenden oder sich ständig aufbaltenden 
personen ausgebe#n, genehmigungspflichtig zu machen. 
Im §9 5F sind diejenigen Beschränkungen grundsätzlich gekennzeichnet, welche bei 
der Hrüfung und Genehmizung von Deranstaltungen zur Belehrung oder Unterhaltung 
oder von Dertrieben, deren Ertrag ganz oder teilweise Wohlfahrtszwecken zugute 
kommen sollen, einzuhalten sind. Den gleichen Gegenstand behandelt die Fiffer 3 der 
Lorderungen des Reichstags; indessen erschien es nicht tunlich, bei Deranstaltungen, 
die sich in den Känden von dritten Unternehmern befinden, allgemein so weit zu gehen, 
wie dort vorgeschlagen wird, und bindend vorzuschreiben, daß der überwiegende Teil, 
also mehr als 50 v. H. der Roheinnahme, für den Wohlfahrtszweck frei bleiben müsse. 
Bei üblichen Hreisen wird der Unternehmer nur selten voll überzengt sein können, daß 
die Inkosten sich unier 50 v. H. der Roheinnahme halten. Soll er sich also verpflichten, 
unter allen Umständen mehr als 50 v. Bh. für den Wohlfahrtszweck abzugeben, so wird 
er, wenn er nicht lieber auf das Geschäft verzichtet, sich gegen einen Dermögens- 
schaden durch hohe Hreise oder durch minderwertige Darbietungen zu schützen suchen. 
Man würde also durch eine solche Dorschrift entweder ergiebige Quellen der Wohl- 
tätigkeit verstopfen oder die Beteiligten gerade wieder zu unsolidem Gebaren verleiten 
Selbst der Mindestsatz von 20 v. D. der Roheinnanme, den der §&# 6 der bisherigen 
preußischen Ausführungsbestimmungen als Regel vorsieht, kann bei Unterhaltungen 
und Belehrungen vielfach nicht eingehalten werden, weil der Unternehmer nicht weiß, 
ob die Roheinnahme den Betrag seiner Auslagen (Eintrittskarten, Anzeigen, Saal- 
miete, Honorare usfw.) um mindestens 25 v. H. übersteigen wird. Diernach hat man 
sich genötigt gesehen, auf Festlegung bestimmter Sätze in der Derordnung selbst zu 
verzichten. Alles Mähere bleibt vielmehr der Benrteilung des einzelnen Falles und den 
Ausführungsbestimmungen der Bundesregierungen vorbehalten. 
Hum #4 ist nur noch hervorzubeben, daß die Behörde keineswegs berufen ist, 
ohne weiteres ihr eigenes Ermessen an die Stelle der Entscheidung der Leiter des 
Unternehmens zu setzen; sie soll vielmehr nur eingreifen, wenn gesetzwidrige Hand- 
lungen abgewehtrt oder Schädigungen des Gemeinwohls verhbütet werden sollen. Um 
den Sweifel auszuschließen, ob Mahnahmen zur Bekämpfung der vielbeklagten Her- 
splitterung der Wohlfahrtspflege durch den § 3 gedeckt sind, ist dieser Grund für ein 
behördliches Eingreifen besonders erwähnt worden. Aluch Einzelpersonen als Träger 
von Wohlfahrtzunternehmungen aufzuführen, war schon deshalb geloten, weil sonst 
jedes Unternehmen durch enrsprechende Umwandlung der behördlichen Einwirkung ent- 
Jogen werden könnte. Der Ausdruck „Unternehmungen“, der einen Inbegriff von 
planmäßigen Zetätigungen erfordert, schützt jedoch dagegen, daß auch in die persön- 
liche Ausübung der Wohlfahrtspflege durch den einzelnen eingegriffen wird, was nicht 
beabsichtigt ist. 
Die einleitenden Worte des § 5 drücken aus, daß die Derbängung der Verwaltung 
nur als äußerstes Swangsmittel gedacht ist. Der Swischensatz „soweit es Wohlfahrts- 
zwecken dient“ hat Fälle im Auge, in denen die Ausübung der Wohlfahrispflege nur 
einen Oweig des ganzen Unternehmens bildet. Der zweite Absatz soll verhindern, daß 
der Streit, ob Anlaß zur Derhängung der Verwaltung bestand, in irgendeiner Form 
vor die Gerichte gebracht wird. 
Die Abs. 1 und 3 des 3 lo tragen dem am Schlusse des Abschnitts IIA der Reichs. 
tagsentschließung gemachten Dorschlage Rechnung. Diese Ausnakmen finden ihre 
Rechtfertigung darin, daß erst die durch den Krieg hervorgehobene außerordentliche 
Ausdehnung der Wo#bltätigkeitsbestrebungen und die Besonderheiten der Mriegszelt 
die Notwendigkeit gezeitigt haben, den staatlichen Einfluß anf diesem bisher inm wesent-
	        
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