Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Preuß. Ausführungsbestimmungen über Wohlfahrtspflege während des Krieges. 461 
und als eine Ehrenpflicht des deutschen Volkes von beiden Parteien angepriesen. Diese 
Anprcisung aber entspricht den tatsächlichen Verhältnissen in keiner Weise, erweckl indessen 
auch bei nicht ganz stüchtiger Durchsicht den Schein, als handele es sich um eine Sammlung 
zum Besten von im Kriege besindlich gewesenen Künstlern, während sie tatsächlich nur 
dem Besten der Veranstalter dient. Deshalb ist dem herrschenden Volksbewußtsein und 
dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden gegenüber die Feststellung berech- 
tigt, daß die Parteien bei Abschluß des Vertrages mindestens mit der Möglichkeit einern 
Irresührung des Publilums gerechnet haben. Damit ist der Vertrag wegen Verstoßes 
begen die guten Sitten nichtig. 
Hierzu: 
HPreuß. Ansführungsbestimmungen vom 19. Februar 1917 zu der Bundcßratsverord- 
aung vom 15. Februar 1917 über Wohlfahrtspflege während des Krieges. (mol#l. 65.) 
5 1. Zur Ertcilung der Erlaubnis ist zustöndig: 
I. Bei öffentlichen Sammlungen und dem Vertrieb von Gegenständen sowic bei 
ofsentlichen Werbungen von Mitgliedern und Mitunternehmern: 
a) sofern sie über den Bereich eines Regierungsbezirks oder den Landespolizeibezirk 
Berlin nicht hinausgehen, der Regierungspräsident bzw. der Polizeipräsident 
von Berlin, 
d) sofern sie über den Bereich eines Regierungsbezirks, aber nicht über den Umfang 
einer Probinz hinausgehen, der Oberpräsident, 
T) sofern sie über den Bereich einer Provinz bzw. über den Landespolizeibezirk 
Berlin hinausgehen, sowie in Fällen, in denen es sich um die Ausdehnung in 
einem anderen Bundesstaate bereits genehmigter Sammlungen, Vertriebe oder 
Werbungen handelt, der vom Minister des Innern ernannte ständige Staats- 
kommissar:), für den ebenfalls vom Minister des Innern ein Stellvertreter be- 
stimmt ist. 
II. Bei Veranstaltungen zur Unterhaltung und Belehrung: 
a) sofern sie auf ein und denselben Ort beschränkt bleiben, die Ortspolizeibehörde 
im Landespolizeibezirk Verlin der Polizeipräsident von Berlin, 
b) sofern die Veranstaltungen an verschiedenen Orten erfolgen sollen (Wander- 
Vorführungen), aber auf einen Regierungsbezirk oder den Landespolizeibezirk 
Berlin beschränkt bleiben, der Regierungspräsident bzw. der Polizeipräsident 
von Berlin. 
Zßc) sofern Wander-Vorführungen über die unter bd) bezeichneten Bezirke hinaus 
ausgedehnt werden sollen, der Oberpräsident jeder Provinz, in der die Verau- 
staltungen stattfinden. 
III. Bei allen Veranstaltungen im Auslande ausschließlich der Staatskommissar 
Sammlungen und Werbungen innerhalb eines Personenkreises, dessen Mitglieder 
ausschließlich einer staatlichen oder Reichs-Verwaltung angehören, bedürfen lediglich der 
Erlaubnis des betreffenden Ressortchefs, der die Erlaubnisbefugnis auf ihn unterstellte 
Provinzialbehörden übertragen kann. 
Für Kirchenkollekten sowie für Sammlungen und Werbungen, die von Geistlichen 
oder kirchlichen Oberen für kirchliche Zwecke in ihren Bezirken veranstaltet werden, bewendet 
es hinsichtlich der Erlaubniserteilung bei den geltenden Bestimmungen. 
Die Entscheidungen des Oberpräsidenten und des Staatskommissars sind endgültig. 
§s2. Die Anträge auf Erteilung der Erlaubnis sind schriftlich einzureichen und von 
dem Unternehmer zu unterschreiben. Die Erlaubniserteilung hat ebenfalls schriftlich zu 
erfolgen; von der Erteilung einer slempelpflichtigen Ausfertigung der Erlaubnis wird, 
salls eine solche nicht ausdrücklich beantragt ist, abzusehen sein. 
  
1) Wegen des Bureaus des Staatskommissars ogl. Min Bl. 1917 S. 41 Nr. 35.
	        
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