Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

38. bekr. Krankenversicherung und Wochenhilse während des Krieges v. 1. März 1917. 471 
nung bezeichneten Art geleistet, wenn das Kind auf Grund des Gesetzes vom 4. August 
1914 unterstützt wird. 
Es mehren sich jetzt die Fälle, in denen derartige Väter unehelicher Kinder, die Kriegs- 
teilnehmer gewesen sind, infolge einer Verwundung wegen dauernder Invalidität aus 
dem Heeresdienst entlassen werden. Es entsteht daher die Frage, ob auch in einem solchen 
Falle der Anspruch auf Reichswochenhilfe begründet ist. Zwar ist der Kriegsteilnehmer 
an der Weiterleistung der Kriegsdienste oder an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätig- 
keit durch die Verwundung verhindert; die andere Voraussetzung jedoch, daß das Kind 
auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 unterstützt wird, ist infolge der Entlassung 
aus dem Heeresdienst nicht mehr gegeben. 
Aus dieser Fassung des §s 3 ergibt sich eine vermutlich nicht gewollte Benachteiligung 
der unehelichen Kinder, denn es dliefte nicht zweifelhaft sein, daß die Ehefrau eines wegen 
Invalidität entlassenen Kriegsteilnehmers Anspruch auf Reichswochenhilfe hat. Mit 
3 der Verordnung war aber doch die Gleichstellung der unehelichen Kinder mit den ehe- 
lichen aus Gründen der Bevölkerungspolitik bcabsichtigt. 
Wir bitten daher um Auskunft, ob in dem vorliegenden Falle ein Anspruch an den 
Lieferungsverband besteht. Sollte diese Frage verneint werden, so bitten wir, durch 
eine Bundesratsverordnung diese Lücke auszufüllen. 
Antwort: §5 3 der Bekanntmachung vom 23. April 1915 macht die Gewährung der 
Wochenhilfe an die unehelichen Kinder von Kriegsteilnehmern von der Gewährung der 
Mannschaftsunterstützung hauptsächlich aus dem Grunde abhängig, daß auf diese Weise 
ein leicht erkennbares Merkmal für die Baterschaft des Kriegsteilnehmers geboten ist, 
Dieses Merlmal ist auch dann noch gegeben, wenn der Kriegsteilnehmer infolge von Ver. 
wundung oder Krankheit aus dem Kriegsdienst ausgeschieden und an der Wiederaufnahme 
einer Erwerbstätigkeit behindert ist, sofern die Unterstützung bis zum Zeitpunkte des 
Ausscheidens gewährt worden ist. Die Gewährung der Wochenhilfe in solchen Fällen 
entspricht daher der Absicht der Bundesratsverordnung, und ich würde trop der in dieser 
Beziehung nicht völlig zweifelsfreien Wortfassung des §s 3 a. a. O. gegen Entscheidungen 
der Lieferungzverbände, die in diesem Sinne ergehen, meinerseits keine Bedenken geltend 
zu machen haben. Allerdings soll die Gewährung der Mannschaftsunterstützung zugleich 
als Beweis dafür dienen, daß Mukter und Kind bedürftig sind. Die Fortkdaner des letzteren 
Zustandes wird aber dann, wenn die Unterstützung nur wegen des Ausscheidens des Vaters 
aus dem Kriegsdienst eingestellt ist, in der Regel unbedenklich angenommen werden können. 
Wegen entsprechender Mitteilung an die Lieferungsverbände habe ich das Erforderliche 
veranlaßt. 
c) Die neueren Vorschriften. 
a) VO., betr. Krankenversicherung und Wochenhilfe während des 
Krieges. Vom 1. März 1917. (R#. 200.) 
138-) I, II 
III. Die Wochenhilfe nach s 3 der Bekanntmachung vom 23. April 1915 (Ro#l. 
257) ist auch für das uneheliche Kind eines Kapitulanten zu gewähren, wenn seine Ver- 
oflichtung zur Gewährung des Unterhalts an das Kind fesigestellt und die Mutter minder- 
temittelt im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 jener Bekanntmachung ist. 
IV. Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Verkündung 12. 3.7 in Kraft. 
Prenß. Berfügung v. 81. März 1917, betr. Kriegswochenhilse für uneheliche Kinder 
von Kriegskapitnlanten. (Ml. 8s6.) 
Durch Abschnitt III der am 2. März 1917 in Kraft getretenen Berordnung vom 1. 
ds. Mts. betr. Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges (R#l. 200ff.) 
ist bestimmt worden, daß die Wochenhilfe nach § 3 der Bek. v. 23. April 1915 (Rl. 
257) auch für das uneheliche Kind eines Kapitulanten zu gewähren ist, wenn seine Ver-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.