38. bekr. Krankenversicherung und Wochenhilse während des Krieges v. 1. März 1917. 471
nung bezeichneten Art geleistet, wenn das Kind auf Grund des Gesetzes vom 4. August
1914 unterstützt wird.
Es mehren sich jetzt die Fälle, in denen derartige Väter unehelicher Kinder, die Kriegs-
teilnehmer gewesen sind, infolge einer Verwundung wegen dauernder Invalidität aus
dem Heeresdienst entlassen werden. Es entsteht daher die Frage, ob auch in einem solchen
Falle der Anspruch auf Reichswochenhilfe begründet ist. Zwar ist der Kriegsteilnehmer
an der Weiterleistung der Kriegsdienste oder an der Wiederaufnahme einer Erwerbstätig-
keit durch die Verwundung verhindert; die andere Voraussetzung jedoch, daß das Kind
auf Grund des Gesetzes vom 4. August 1914 unterstützt wird, ist infolge der Entlassung
aus dem Heeresdienst nicht mehr gegeben.
Aus dieser Fassung des §s 3 ergibt sich eine vermutlich nicht gewollte Benachteiligung
der unehelichen Kinder, denn es dliefte nicht zweifelhaft sein, daß die Ehefrau eines wegen
Invalidität entlassenen Kriegsteilnehmers Anspruch auf Reichswochenhilfe hat. Mit
3 der Verordnung war aber doch die Gleichstellung der unehelichen Kinder mit den ehe-
lichen aus Gründen der Bevölkerungspolitik bcabsichtigt.
Wir bitten daher um Auskunft, ob in dem vorliegenden Falle ein Anspruch an den
Lieferungsverband besteht. Sollte diese Frage verneint werden, so bitten wir, durch
eine Bundesratsverordnung diese Lücke auszufüllen.
Antwort: §5 3 der Bekanntmachung vom 23. April 1915 macht die Gewährung der
Wochenhilfe an die unehelichen Kinder von Kriegsteilnehmern von der Gewährung der
Mannschaftsunterstützung hauptsächlich aus dem Grunde abhängig, daß auf diese Weise
ein leicht erkennbares Merkmal für die Baterschaft des Kriegsteilnehmers geboten ist,
Dieses Merlmal ist auch dann noch gegeben, wenn der Kriegsteilnehmer infolge von Ver.
wundung oder Krankheit aus dem Kriegsdienst ausgeschieden und an der Wiederaufnahme
einer Erwerbstätigkeit behindert ist, sofern die Unterstützung bis zum Zeitpunkte des
Ausscheidens gewährt worden ist. Die Gewährung der Wochenhilfe in solchen Fällen
entspricht daher der Absicht der Bundesratsverordnung, und ich würde trop der in dieser
Beziehung nicht völlig zweifelsfreien Wortfassung des §s 3 a. a. O. gegen Entscheidungen
der Lieferungzverbände, die in diesem Sinne ergehen, meinerseits keine Bedenken geltend
zu machen haben. Allerdings soll die Gewährung der Mannschaftsunterstützung zugleich
als Beweis dafür dienen, daß Mukter und Kind bedürftig sind. Die Fortkdaner des letzteren
Zustandes wird aber dann, wenn die Unterstützung nur wegen des Ausscheidens des Vaters
aus dem Kriegsdienst eingestellt ist, in der Regel unbedenklich angenommen werden können.
Wegen entsprechender Mitteilung an die Lieferungsverbände habe ich das Erforderliche
veranlaßt.
c) Die neueren Vorschriften.
a) VO., betr. Krankenversicherung und Wochenhilfe während des
Krieges. Vom 1. März 1917. (R#. 200.)
138-) I, II
III. Die Wochenhilfe nach s 3 der Bekanntmachung vom 23. April 1915 (Ro#l.
257) ist auch für das uneheliche Kind eines Kapitulanten zu gewähren, wenn seine Ver-
oflichtung zur Gewährung des Unterhalts an das Kind fesigestellt und die Mutter minder-
temittelt im Sinne des § 2 Abs. 2 Nr. 2 jener Bekanntmachung ist.
IV. Diese Vorschriften treten mit dem Tage ihrer Verkündung 12. 3.7 in Kraft.
Prenß. Berfügung v. 81. März 1917, betr. Kriegswochenhilse für uneheliche Kinder
von Kriegskapitnlanten. (Ml. 8s6.)
Durch Abschnitt III der am 2. März 1917 in Kraft getretenen Berordnung vom 1.
ds. Mts. betr. Krankenversicherung und Wochenhilfe während des Krieges (R#l. 200ff.)
ist bestimmt worden, daß die Wochenhilfe nach § 3 der Bek. v. 23. April 1915 (Rl.
257) auch für das uneheliche Kind eines Kapitulanten zu gewähren ist, wenn seine Ver-