Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

476 B. Beschaffung u. Versellung d. Arbeitstrãste. Arbeiterschutz. Kriegswohlsahrispflege usw. 
5. Erlaß des Reichskanzlers vom 21. Juni 1917. (Mriegsamt Nr. 23 S. 7.) 
(Erlaß an sämtliche Bundesregierungen und an den Herrn Statthalter 
in Elsaß-Lothringen.) 
Bei Auslegung der Bestimmungen auf dem Gebiete des Familienunterstützungs. 
gesetzes sind in verschiedener Hinsicht Zweifel entstanden, deren Beseitigung behufs einer 
einheitlichen Auslegung der Vorschriften erwünscht erscheint. 
Ich beehre mich daher, die diesseitige Stellungnahme zu folgenden Punkten mit. 
zuteilen: 
1. Ist die Familienunterstützung während der Beurlaubung fortzugewähren? 
Die Familienunterstützungen sind den Angehörigen der in den Dienst eingetretenen 
Mannschaften nicht nur für die Dauer der zeitweiligen Beurlaubung in die Heimat in- 
folge Erkrankung oder Verwundung (5 10 Abs. 4 FlG.), sondern allgemein zu zeitweiligen 
Beurlaubungen bis zu einem Monat, das ist eine Zeit, über welche hinaus Urlaub aus 
wirtschaftlichen Gründen in der Regel nicht gewährt zu werden pflegt, zu zahlen. Es ist 
dabei gleichgültig, ob die Beurlaubung zur Erholung, zur Besorgung häuslicher Geschäste 
oder dgl. erfolgt. 
Ubersteigt der Urlaub einen Monat, so ist die Weiterzahlung der Unterstützung von 
dem Nachweise der Bedürstigkeit abhängig zu machen 
Die Ersatztruppenteile sind angewiesen, abgesehen von allen Beurlaubungen bie 
zur Entlassung, die Heimatbehörden nur bei den die Douer von einem Monat übersteigen- 
den Beurlaubungen zu benachrichtigen. 
Bei Beurlaubungen bis zur Entlassung ist die Weiterzahlung der Familienunter- 
stützung allgemein von dem Vorliegen der Bedürftigkeit abhängig zu machen. Bemerkt 
wird jedoch, daß die Halbmonatsrate und die Dreimonatsrate (Nr. 2 der Bundesrats- 
verordnung vom 3. Dezember 1916 (RGBl. 1323) und § 9 der Bundesratsverordnung 
vom 21. Januar 1916 (Re#l. 55) auch dann zu zahlen sind, wenn die Familienunter. 
stützung während der Zeit dieser Beurlaubung infolge Wegfalls der Bedürftigkeit nicht 
gewährt sein sollte (s. Ziffer 5). 
2. Welche Hinterbliebenenbezüge können für die gezahlten Familienunterstützungen 
in Anspruch genommen werden? Wie ist etwaiger Ausfall zu decken? 
Die Familienunterstützungen nach 8 10 Abs. 6 des Gesetzes vom 28. Februar 1889/30. 
September 1915 sind, unbekümmert um die Bedürftigkeit, während dreier Monate neben 
den Hinterbliebenenbezügen unverkürzt weiter zu gewähren. Für diese drei Monate 
kommt eine Verrechnung nicht in Frage. Für die über diese Zeit hinaus gezahlten Fa- 
milienunterstützungen können nur die Rentenbezüge in Anspruch genommen werden, die 
den Berechtigten für die Zeit zustehen, für die sie bereits Familienunterstützung gezahlt 
erhalten haben. Die laufenden Renten nach dieser Zeit für die gezahlten Familienunter- 
stützungen einzubehalten, erscheint nicht zulässig. 
3. Aurechnung von Arbeitgeberbeihilfen auf die rückständigen Rentenbezügc. 
Eine Anrechnung der an die Familien früherer Lohnempfänger über den Todes- 
monat hinaus gewährten Arbeitgeberbeihilfen auf die rückständigen Rentenbezüge er- 
scheint, gleichviel, ob sie vom Reiche, vom Staat, Kommunalverbänden oder privaten 
Arbeitgebern gegeben sind, nicht statthaft. 
4. Kann die Auszahlung der Halbmonatsraten mehrmals erfolgen? (Bundesrats- 
verordnung vom 9. Dezember 1916 — R#Bl. 1323 —.) 
Kommt ein Heerespflichtiger mehrfach zur Entlassung, so hat er auch bei jeder Ent- 
lassung Anspruch auf Auszahlung der Halbmonatsrate. 
5. Ist die Gewährung der Halbmonatsrate (Bundesratsverordnung vom 9. De- 
zember 1916 — RBl. 1323 —) und der Familienunterstützung auf die Dauer 
von drei Monaten (5 9 der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916 — 
RGBl. 55 —) vom Vorhandensein der Bedürftigkeit abhängig?
	        
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