Erlaß des Relchskanzlers beir. Familienunterstützung v. 21. Juni 1917. 477
Die Halbmonatsrate ist, unbekümmert um das Einkommen und etwaigen Arbeits-
verdienst des Entlassenen, mit Rücksicht auf die früher bei Gewährung der Familien-
unterstützung festgestellte Bed ürftigkeit zu gewähren.
In gleicher Weise ist auch die Familienunterstützung an die Angehörigen der mit
Renten aus dem Heeresdienste Entlassenen gemäß § 9 der Bundesratsverordnung vom
21. Januar 1916 (RGBl. 55) ohne Nachprüfung der Bedürftigkeit während dreier Monate
weiter zu zahlen.
6. Wie ist hinsichtlich der Fortgewährung der Familienunterstützung bei Aufent-
haltswechsel zu versahren?
Ziehen Familien Heerespflichtiger, die bereits Familienunterstützung erhalten haben,
an einem Orte zu, so hat der Lieferungsverband des Zuzugsortes, bevor er Zusatzunter-
stützung gewährt, bei dem Lieferungsverbande des bisherigen Aufenthaltsortes und,
salls dieser nicht zugleich der endgültig verpflichtete ist, auch bei letzterem, Rückfrage zu
halten, ob der Aufenthalt aus berechtigten und dringenden Gründen gewechselt ist (s 6
der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916 — RGBl. 55 —). Im Falle der Ver-
neinung steht die Entscheidung, in welcher Höhe Unterstützung zu gewähren ist, dem end-
gilltig verpflichteten Lieferungsverbande zu. Im Falle der Bejahung hat der Lieferungs-
verband des neuen Aufenthalt sortes über die angemessene Erhöhung der Unterstützung
Beschluß zu fassen, jedoch nach Verständigung mit dem endgültig verpflichteten Lieferungs-
verbande.
Haben zuziehende Familien noch keine Unterstützung erhalten, so hat der Lieferungs.
verband des neuen Aufenthaltsortes zwar einstweilen die Unterstützung nach dem Grade
der Bedürftigkeit festzusetzen. Er muß sich aber möglichst umgehend mit dem endgültig
verpflichteten Lieferungsverband ins Einvernehmen setzen, insbesondere auch darüber,
ob der Zuzug aus berechtigten und dringenden Gründen erfolgt ist (§ 6 der Bundesrats-
verordnung vom 21. Januar 1916, Abs. 2). Bezüglich der Festsetzung der Höhe der Unter-
stützung ist dann der Lieferungsverband des neuen Aufenthaltsortes oder der endgültig
verpflichtete zuständig, ic nachdem der Aufenthalt aus berechtigten Gründen gewechselt
is oder nicht.
7. Welcher Lieferungsverband hat für Kinder aufzukommen, die an einem anderen
Aufenthaltsorte geboren sind, als dem des verpflichteten Lieferungsverbandes?
Nach dem Grundsatz der Familieneinheit wird auch für nachgeborene Kinder der
Lieferungsverband endgültig einzutreten haben, der zur Unterstüpung der übrigen Fa-
milienmitglieder des Heerespflichtigen verpflichtet ist. Andern sich die Verhältnisse der
Familie durch die Geburt des Kindes, so wird eine erneute Prüfung der Bedürftigkeit
eintreten müssen.
8. Kann Anspruch auf Familienunterstützung auch nach dem Tode des Heeres-
pflichtigen erhoben werden?
Nach § 10 des Familiennunterstühungsgesetzes besteht die durch den Diensteintritt
geschafsene Voraussetzung für den Anspruch auf Familienunterstützung, solange als nicht
einer der a. a. O. angeführten Umstände (Auflösung oder Zurückführung der Formation auf
den Friedensfuß, Rentenbezüge) eingetreten oder die Entlassung aus dem Heeresdienst er-
jolgt ist. Demgemäß ist, wenn nicht eine dieser Voraussetzungen für den Fortfall der Fami-
lienunterstützung gegeben ist, diese bei vorliegender Bedürftigkeit auch dann zu gewähren,
wenn der Antrag erst nach dem Tode des Ernährers gestellt wird. Hierbei ist es gleichgültig,
ob die Bedürftigkeit bereits vor oder erst nach dem Tode des Dienstpflichtigen entstanden ist.
9. Sind die Zuschüsse der Arbeitgeber bei Prüsung der Bedürftigkeit mit in An-
rechnung zu bringen?
Grundsätzlich wird die Gewährung der Mindestsätze nicht mit Rücksicht auf die Arbeit-
Leberbeihilfen abgelehnt werden können. Immerhin wird bei der Prüfung der einzelnen
Fälle der § 3 der Bundesratsverordnung vom 21. Januar 1916 nicht ganz außer acht
gelassen werden dürfen, wonach ein Anspruch auf Familienunterstützung in der Regel
nicht besteht, wenn der in den Dienst Eingetretene mit seiner Familie keinen Ausfall am