480 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschuß. Kriegswohlfahrtspfeege uf
Reu#
3. Fälle von Krankheiten, Unsällen und unverschuldeter Arbeitslosigkei
it.
Es erscheint erforderlich, daß für die Familien der zur Arbeit entlassenen Hee
pflichtigen in Fällen der Erkrankung, von Unfällen oder unverschuldeter Arbeitslosi
gesorgt wird, da die Heerspflichtigen unter der Voraussetzung die Arbeit ausgenommer
haben, daß sie sich mit ihren Familien nicht schlechter stehen würden, als während iner
Zugehörigkeit zum Heere. er
Es wird in diesen Fällen von den Bezügen auszugehen sein, die der Enllassene und
seine Familie an Löhnung, freier Verpflegung, Familienuntkerstützung usw. vor Einstel.
lung in die Arbeit gehabl hat. Diese Beträge werden entsprechend den in dem Rundschreiben.
vom 9. Januar 1917 gegebenen Geundsätzen zu berechnen und ihnen die dem Entlassenen
selbst oder seiner Familie etwa gewährten Beträge gegenüberzustellen sein. Der Unter.
schied wird der Familie dann vergütet werden müssen.
Da der Heere#pfli htige im Kcankenhause freie Verpflegung hat, wird für die Kranken.
hausbehandlung entweder der Bekrag von 45 M. monallich, der den Entlassenen für Ver-
pflegung und Belleidung im Heere nach dem Rundschreiben zugute gerechnet werden soll
außer Ansatz zu lassen oder 45 M. werden der Familie als Einnahme durch Ersparnis
anu Verpflegung zu berechnen sein. Gibt diese Berechnung zu Bedentken Anlaß, so ist auch
nichts dagegen einzuwenden, daß die Beträge eingesetzt werden, auf die der Entlassene
und seine Familienangehörigen Anspruch haben würden, wenn die Behandlung nicht
in einer Anstalt erfolgte. «
Bei Unfällen ist in gleicher Weise wie in Fällen der Eckranlung zu verfahren, je-
doch kann der Ausgleich nur so lange gewährt werden, bis eine etwaige Unfallrente zur
Auszahlung gelangt. Die für die Zeit der Gewährung nachträglich gezahlte Unfallrente
wird für die gewährten Beträge in Anspruh zu nehmen und hierüber eine Verständigung
mit dem Unfallverletzten rechtzeitig herbeizuführen sein.
Wenn der Entlassene gezwungen ist, die Arbeit ohne sein Verschulden zeitweise zu
unterbrechen (Störung bei Bauarbeiten durch Frost, bei Explosionen u. dgl.), so ist ihm auf
Grund ciner entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer der Arbeits-
unterbrechung nicht der entgangene Lohn, sondern ein. Betrag als Ansgleich zu geben,
der seinem früheren Einkommen vor Einstellung in die Arbeit (Familienunterstütpung,
Löhnung, freie Beköstigung usw.) entspricht.
4. Anwendung des Rundschreibens auf die zur Arbeit in die Landwirtschaft
entlassenen Militärpersonen.
Der Ausgleich soll auch den zur Arbeit in die Landwirtschaft entlassenen Militär-
personen gewährt werden, jedoch nur dann, wenn die Entlassung nicht zur Beschäftigung
im eigenen Betriebe erfolgt. Die dem Entlassenen etwa neben dem Arbeitslohn gewährten
Naturalien, sowie freie Wohnung oder sonstige Bezüge sind mit in Rechnung zu slellen.
Ihre geldliche Bewertung muß der Entscheidung der Lieferungsverbände überlassen bleiben.
5. Die für in Anstalten untergebrachte Familienangehörige vom Liefe-
rungsverband gezahlten Veträge.
In Fällen, in denen der entlassene Heerespflichtige durch etwaige Anstaltspflege
seiner Familienangehörigen erwachsenen Kosten vor seiner Einstellung in das Heer ganz
oder zum Teil getragen hat, sind die dafür zu zahlenden Beträge, sowcit diese Verpflich-
tung infolge seiner Entlassung wieder auflebt, bei Berechnung des bisherigen Einkommen=
als Familienunterstützung mit zur Anrechnung zu bringen.
6. Welche Heerespflichtige fallen unter das Rundschreiben vom 9. Januar
19177
Das Rundschreiben hat nur auf die zur Arbeit entlassenen Mannschaften Anwen-
dung zu finden. Auf die zur Arbeitsleistung beurlaubten und kommandierten Leute be
zieht es sich nicht, da deren Familien das Recht auf Fortgewährung von Familienunter
stützung für den Fall der Bedürftigkeit zusteht.