Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

480 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschuß. Kriegswohlfahrtspfeege uf 
Reu# 
3. Fälle von Krankheiten, Unsällen und unverschuldeter Arbeitslosigkei 
it. 
Es erscheint erforderlich, daß für die Familien der zur Arbeit entlassenen Hee 
pflichtigen in Fällen der Erkrankung, von Unfällen oder unverschuldeter Arbeitslosi 
gesorgt wird, da die Heerspflichtigen unter der Voraussetzung die Arbeit ausgenommer 
haben, daß sie sich mit ihren Familien nicht schlechter stehen würden, als während iner 
Zugehörigkeit zum Heere. er 
Es wird in diesen Fällen von den Bezügen auszugehen sein, die der Enllassene und 
seine Familie an Löhnung, freier Verpflegung, Familienuntkerstützung usw. vor Einstel. 
lung in die Arbeit gehabl hat. Diese Beträge werden entsprechend den in dem Rundschreiben. 
vom 9. Januar 1917 gegebenen Geundsätzen zu berechnen und ihnen die dem Entlassenen 
selbst oder seiner Familie etwa gewährten Beträge gegenüberzustellen sein. Der Unter. 
schied wird der Familie dann vergütet werden müssen. 
Da der Heere#pfli htige im Kcankenhause freie Verpflegung hat, wird für die Kranken. 
hausbehandlung entweder der Bekrag von 45 M. monallich, der den Entlassenen für Ver- 
pflegung und Belleidung im Heere nach dem Rundschreiben zugute gerechnet werden soll 
außer Ansatz zu lassen oder 45 M. werden der Familie als Einnahme durch Ersparnis 
anu Verpflegung zu berechnen sein. Gibt diese Berechnung zu Bedentken Anlaß, so ist auch 
nichts dagegen einzuwenden, daß die Beträge eingesetzt werden, auf die der Entlassene 
und seine Familienangehörigen Anspruch haben würden, wenn die Behandlung nicht 
in einer Anstalt erfolgte. « 
Bei Unfällen ist in gleicher Weise wie in Fällen der Eckranlung zu verfahren, je- 
doch kann der Ausgleich nur so lange gewährt werden, bis eine etwaige Unfallrente zur 
Auszahlung gelangt. Die für die Zeit der Gewährung nachträglich gezahlte Unfallrente 
wird für die gewährten Beträge in Anspruh zu nehmen und hierüber eine Verständigung 
mit dem Unfallverletzten rechtzeitig herbeizuführen sein. 
Wenn der Entlassene gezwungen ist, die Arbeit ohne sein Verschulden zeitweise zu 
unterbrechen (Störung bei Bauarbeiten durch Frost, bei Explosionen u. dgl.), so ist ihm auf 
Grund ciner entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers über die Dauer der Arbeits- 
unterbrechung nicht der entgangene Lohn, sondern ein. Betrag als Ansgleich zu geben, 
der seinem früheren Einkommen vor Einstellung in die Arbeit (Familienunterstütpung, 
Löhnung, freie Beköstigung usw.) entspricht. 
4. Anwendung des Rundschreibens auf die zur Arbeit in die Landwirtschaft 
entlassenen Militärpersonen. 
Der Ausgleich soll auch den zur Arbeit in die Landwirtschaft entlassenen Militär- 
personen gewährt werden, jedoch nur dann, wenn die Entlassung nicht zur Beschäftigung 
im eigenen Betriebe erfolgt. Die dem Entlassenen etwa neben dem Arbeitslohn gewährten 
Naturalien, sowie freie Wohnung oder sonstige Bezüge sind mit in Rechnung zu slellen. 
Ihre geldliche Bewertung muß der Entscheidung der Lieferungsverbände überlassen bleiben. 
5. Die für in Anstalten untergebrachte Familienangehörige vom Liefe- 
rungsverband gezahlten Veträge. 
In Fällen, in denen der entlassene Heerespflichtige durch etwaige Anstaltspflege 
seiner Familienangehörigen erwachsenen Kosten vor seiner Einstellung in das Heer ganz 
oder zum Teil getragen hat, sind die dafür zu zahlenden Beträge, sowcit diese Verpflich- 
tung infolge seiner Entlassung wieder auflebt, bei Berechnung des bisherigen Einkommen= 
als Familienunterstützung mit zur Anrechnung zu bringen. 
6. Welche Heerespflichtige fallen unter das Rundschreiben vom 9. Januar 
19177 
Das Rundschreiben hat nur auf die zur Arbeit entlassenen Mannschaften Anwen- 
dung zu finden. Auf die zur Arbeitsleistung beurlaubten und kommandierten Leute be 
zieht es sich nicht, da deren Familien das Recht auf Fortgewährung von Familienunter 
stützung für den Fall der Bedürftigkeit zusteht.
	        
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