482 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw
Unterstützung weiter zu gewähren. Als Tag der Rückkehr gilt der Tag, an dem die Be-
treffenden zum ersten Male wieder in Deutschland genächtigt haben.
Nach Einstellung der Zahlung der Kriegsfamilienunterstützung muß den auch ferner-
hin infolge Krankheit, Arbeitsunfähigleit usw. der Ernährer bedürftigen Familien im Wege
der Kriegswohlfahrtspflege geholsen werden.
9. Preuß. Verfügung vom 14. September 1916, betr. Unterstützung eingewanderter
Familien von im russischen Kriegsdienst stehenden oder in deutscher oder österreichischer
Gefangenschaft befindlichen Männern deutscher Abstammung. (A#l. ös.)
Die Reichsverwaltung hat sich damit einverstanden erklärt, daß in den in deutsches
Gebiet eingewanderten Familien der im russischen Kriegsdienst stehenden oder in deut-
scher oder österreichischer Gefangenschaft besindlichen Männer deutscher Abstammung,
auf die das Familienunterstützungsgesetz vom 28. Februar 1888/1. August 1914 nebst der
Bundesratsverordnung vom 21. Januar d. J. (vgl. Min Bl. 1916 S. 38) an sich zwar keine
Anwendung findet, für den Fall und die Dauer der tatsächlichen Bedürftigkeit dennoch
eine Unterstützung in Höhe der Familienunterstützung nach der Bundesratsverordnung
vom 21. Januar 1916 zu Lasten des Reichs gewährt wird. «
Die Unterstützungen werden von den für den Aufenthaltsort der betreffenden Fe.
milien zuständigen Kreisbehörden, (Landräten, Oberamtmännern in Hohenzollern und
ersten Bürgermeistern in Stadtkreisen) bewilligt und in halbmonatlichen Raten von den
Königlichen Kreislassen — in den zum Landespolizeibezirk Berlin gehörigen Stadtkreisen
von der Polizeihauptkasse in Berlin — für Rechnung des Kapitals 6 der Ausgaben des
außerordentlichen Reichsetats, Abschnitt III, im Voraus gezahlt. Bei einem Verzuge
der Familien innerhalbö der preußischen Landesgrenzen sind die Kreisbehörden des neuen
Aufenthaltsorts für die Weiterbewilligung der Unterstützungen zuständig.
Zu den von den Kreisbehörden zu erlassenden Zahlungsanweisungen kann, wie
bei den Aufwandsentschädigungen, unter entsprechender Bezeichnung des Gegenstandes
der Zahlung der Vordruck Nr. 113, Anlage 15 zur RO., benutzt werden.
Die Kreiskossen haben die gezahlten Unterstützungsbeträge im Oktober und April
jeden Jahres, zum ersten Male im April 1917, der Regierungshauptkasse anzurechnen,
während die Regierungshauptkasse sie demnächst der Reichshauptkasse im Abrechnungs-
wege aufrechnet. In gleicher Weise hat die Polizeihauptkasse hinsichtlich der von ihr ge-
zahlten Beträge zu verfahren.
In analoger Anwendung des Erlasses vom 12. Juni 1914 — M. d. J. V. 1401,
F.-M. I. 7952 —;:), betressend Aufwandsentschädigungen, haben die beteiligten Kassen
über die im verflossenen Halbjahr geleisteten Zahlungen Nachweisungen aufzustellen und
nebst den Belegen vorzulegen.
Die Nachweisungen und Belege sind sodann bis zum 15. Mai und 15. November
jeden Jahres von den Herren Regierungspräsidenten und dem Herrn Polizeipräsidenten
hierselbst dem Herrn Reichskanzler (Reichsamt des Innern) Berlin W 8, Wilhelmstr. 71,
unmittelbar einzureichen.
Im Einvernehmen mit dem Herrn Finanzminister ersuche ich ergebenst, hiernach
gefälligst das Weitere alsbald zu veranlassen.
10. Preuß. Berfügung vom 10. Februar 1917, betr. Unterstützung eingewanderter Fa-
milien von in russischem Kriegs dienst stehenden oder in deutscher oder österreichischer
Gefangenschaft befindlichen Männern deutscher Abstammung. (Ml. 65.)
Im Anschluß an den Runderlaß vom 14. September 1916 — V. 5233 — wird dar-
auf hingewiesen, daß den in deutsches Gebiet eingewanderten Familien der in russischem
Kriegsdienst stehenden oder in deutscher oder österreichischer bzw. ungarischer Gefangen-
nähere Anweisungen für die Kreis- und Regierungs-Hauptkassen.