Preuß. Verfügung, betr. Zusatzunterstützungen usw., v. 27. Februar 1917. 483
schaft befindlichen Männer deutscher Abstammung bei Bedürstigkeit Unterstützungen in
der durch Ziffer 1 der Bundesratsverordnung vom 3. Dezember 1916 (REGBl. 1323)
fesigesetzten Höhe bis einschließlich April 1917 gewährt werden können. Auch die erhöhten
Sätße werden aus Reichsmitteln erstattet werden.
Die Unterstützungen können vom Tage der Antragstellung, keinesfalls aber von
Cinem früheren Zeitpunkte ab bewilligt werden. Die Zahlung ist einzustellen, sobald eine
Zedürstigkeit der Rückwandererfamilien nicht mehr vorliegt. Verstirbt der Ernährer, so
ist nur noch die betrefsende Halbmonatsrate zuständig. Bis zum Friedensschlusse können die
Unterstützungen in diesem Falle nicht weitergezahlt werden, da die Rückwanderersamilien
dadurch besser gestellt sein würden als diejenigen deutschen Familien, deren Ernährer
lrank oder erwerbsunfähig aus feindlicher Zivilgefangenschaft zurücklehren oder nach
ihrer Rückkehr versterben.
Der Nachweis, daß der Ernährer in russischen Kriegsdiensten steht oder sich in Ge-
fangenschaft befindet, wird sich oft schwer erbringen lassen. Auf die Beibringung dieses
Nachweises kann indessen nicht verzichtet werden, sofern es sich um in Gefangenschaft
befindliche Männer handelt, da hier die Möglichkeit der Feststellung durch die berufenen.
amtlichen Stellen besteht. Bei den angeblich in russischen Heercsdiensten stehenden Män-
nern kann dagegen die Unterstützung auch ohne Nachweis angewiesen werden, wenn die
Angaben der Ehefrau usw. im Einzelsalle glaubhaft erscheinen. Der Nachweis wird im
allgemeinen auch durch die Vorlegung von Postkarten, Briefen usw. als geführt anzusehen
sein.
Auch die Rückwanderereigenschaft der zu unterstützenden Familien wird festzustellen
sein. Walten in dieser Hinsicht Zweifel ob, so empfiehlt es sich, daß die die Unterstützung
anweisenden Stellen mit dem „Fürsorgeverein für deutsche Rückwanderer" in Berlin W 35,
Schöneberger Ufer 21, in Berbindung treten.
Kann hiernach die Unterstützung nicht mit der erforderlichen Schnelligkeit oder über-
haupt nicht bewilligt werden, oder reicht sie in Fällen besonderer Not nicht aus, so wird
den Familien von den Gemeinden im Wege der Kriegswohlfahrtspflege zu helfen sein.
11. PHreuß. Berfügung vom 27. Februar 1917, betr. Zusatzunterstützungen zu den Min-
destsätzen der Familienunterstützungen für ostpreußische Flüchtlingsfamilien.
(MBl. 62.)
Auf den Bericht vom 18. Januar d. Js. — 1 E. 162 — genehmige ich, daß in sinn-
gemäßer Anwendung des Runderlasses vom 14. Dezember v. Js. — V. 70831) — den
ostpreußischen Flüchtlingsfamilien, die ohne berechtigte und dringende Gründe auch jeßt
noch nicht nach ihrer Heimat zurückkehren, in Zukunft Zusatzunterstltzungen zu den be-
stimmungmäßigen Mindestsätzen der Familienunterstützungen nur noch in der Höhe, die
an ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsorte im heimatlichen Lieferungsverbande notwendig
sein würden, gezahlt werden. Eine Kürzung der Zusatzunterstützungen darf jedoch erst
vorgenommen werden, nachdem den Flüchtlingsfamilien eine entsprechende Eröffnung
gemach! worden und eine angemessene Frist, in der sie die Rückkehr in die Heimat bewerk-
stelligen können, vergangen ist.
Dieser Erlaß wird sämtlichen Lieferungsverbänden mitgeleilt werden.
12. Preuß. Berfügungen vom 8. und 12. März 1917, betr. Kriegselterngeld.
Qnsl. 116.)
) Kriegsministerium 8. 3. 17. 1. Die für den Beginn der gesetzlichen Witwen= und
Waienversorgung im §29 Nr. 1 MH. gegebene Vorschrift kommt in der Regel auch bei
der Bewilligung von Kriegselterngeld zur Anwendung. Voraussetzung ist hierbei aber,
daß die Bedürftigkeit der Eltern auch von vornherein bestanden hat. Stellt sich Bedürftig-
keit dagegen erst später heraus, so ist Kriegselterngeld erst von diesem Zeitpunkte ab zu
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1) Dd. 4, 812.
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