Bek., betr. die Unterst. v. Familien in den Dienst eingetr. Mannschaften v. 30. April 1917. 485
geborenen oder elternlos gewordenen Pflegekinder stets eingehend zu prüfen, ob tat-
sächlich die ernste Absicht vorliegt, ein wirkliches Pflegeverhältnis einzugehen, und ob die
Unentgeltlichkeit gewährleistet ist.
Das Muster zu den Unterstützungsanträgen hat nunmehr auf der ersten Innenseite
(Absatz 3 der vom Gemeinde-(Guts-) Borstand bzw. Magistrat abzugebenden Bescheini-
gung) folgenden Wortlaut zu erhalten:
" «PflegeeltetnundPflegekindetwerdenunentgeltlichverpflegt.Dastleges
verhältnis bestand bereits vor Beginn des gegenwärtigen Krieges bzw. sind
die in Pflege genommenen Kinder während des Krieges geboren oder eltern-
los geworden."“
Ferner wird die Reichsdruckerei bei den lünftig erforderlich werdenden Neudrucken
auf der Titelseite des Musters den Ausdruck „Die Mindestbeträge werden
festgeset“ sortlassen.
Bei dieser Gelegenheit wird zur Beachtung in künftigen Fällen darauf hingewiesen,
daß für die Familien der in das Heer oder die Marine eingetretenen Mannschaften ein
für allemal der Lieferungsverband einzutreten hat, innerhalb dessen der Anspruch auf
Familienunterstützung zuerst mit Recht hätte geltend gemacht werden können, unbeküm-
mert darum, ob bei ihm ein entsprechender Antrag gestellt worden ist oder nicht. Der
ursprünglich verpflichtete Lieferungsverband bleibt auch dann zur Zahlung der Unter-
stützung verpflichtet, wenn etwa die Bedürftigkeit einige Zeit fortgefallen ist und die
Untersttzungsbedürftigkeit später an einem anderen Orte wieder hervortritt, d. h. also,
daß Unterbrechungen der Unterstützungsbedürftigkeit keinen neuen Unterstützungsfall
herbeiführen.
Dagegen ist in Fällen, in denen der Heerespflichtige zur Entlassung gekommen ist
und die Familie inzwischen ihren Wohnsitz gewechselt hat, bei einer neuen Einberufung
der Lieferungsverband des neuen Aufenthaltsortes unterstützungspflichtig. Bei etwaigen
längeren Beurlaubungen bleibt indessen die Unterstützungspflicht des erstmalig verpflichteten
Lieferungsverbandes im Falle der Wiedereinberusung zur Fahne bestehen.
Ich ersuche, die Lieferungsverbände gefälligst mit entsprechender Anweisung zu
versehen.
!) Bek., betr. Abänderung der Bundesratsverordnung v. 21. Januar
1916 (Röl. 55), betr. die Unterstützung von Familien in den Dienst
eingetretener Mannschaften. Vom 20. April 1917. (Rl. 371.)
18R.] 1. An Stelle des ersten Satzes im Abs. 3 des 2 tritt folgende Bestimmung:
Anspruch auf Unterstützung nach Abs. le besteht nur, wenn Entgelt nicht
gezahlt wird. Das Pflegeverhältnis muß bereits vor Beginn des Krieges be-
standen haben, es sei denn, daß die Pflegekinder erst während des Krieges ge-
boren oder elternlos geworden sind.
2. Im §& 4 Abs. 1 werden die Zahlen „15“ durch „20“ und „7,50“ durch „10“ ersetzt.
Die Bestimmung zu 1 tritt mit der Verkündung dieser Verordnung (23. 4.1, zu 2
mit dem 1. Mai 1917 in Kraft.
Begründung.
(Nordd Allg Z#tg. v. 21. April 1917 Nr. 109 2. Ausg.)
die Zestimmungen über die Unterstützung von Kriegerfamilien, die auf den
Ges. vom 28. Februar 1888/1. August lola beruhen und namentlich durch die Zundes-
ratsverordnung vom 21. Jannar lolé manche sozial bedeutungsvolle Ergänzung er-
fahren haben, werden durch eine soeben ergangene nene Derordnung des Zundesrats
nach zwei Richtungen hin aufs neue erweitert.
Bisher war pPflegeeltern und Hflegekindern nur dann ein Anspruch auf Unter-
stützung gewährt, wenn das unentgeltliche flegeverhältnis bereits vor Beginn des