Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek., betr. die Unterst. v. Familien in den Dienst eingetr. Mannschaften v. 30. April 1917. 485 
geborenen oder elternlos gewordenen Pflegekinder stets eingehend zu prüfen, ob tat- 
sächlich die ernste Absicht vorliegt, ein wirkliches Pflegeverhältnis einzugehen, und ob die 
Unentgeltlichkeit gewährleistet ist. 
Das Muster zu den Unterstützungsanträgen hat nunmehr auf der ersten Innenseite 
(Absatz 3 der vom Gemeinde-(Guts-) Borstand bzw. Magistrat abzugebenden Bescheini- 
gung) folgenden Wortlaut zu erhalten: 
" «PflegeeltetnundPflegekindetwerdenunentgeltlichverpflegt.Dastleges 
verhältnis bestand bereits vor Beginn des gegenwärtigen Krieges bzw. sind 
die in Pflege genommenen Kinder während des Krieges geboren oder eltern- 
los geworden."“ 
Ferner wird die Reichsdruckerei bei den lünftig erforderlich werdenden Neudrucken 
auf der Titelseite des Musters den Ausdruck „Die Mindestbeträge werden 
festgeset“ sortlassen. 
Bei dieser Gelegenheit wird zur Beachtung in künftigen Fällen darauf hingewiesen, 
daß für die Familien der in das Heer oder die Marine eingetretenen Mannschaften ein 
für allemal der Lieferungsverband einzutreten hat, innerhalb dessen der Anspruch auf 
Familienunterstützung zuerst mit Recht hätte geltend gemacht werden können, unbeküm- 
mert darum, ob bei ihm ein entsprechender Antrag gestellt worden ist oder nicht. Der 
ursprünglich verpflichtete Lieferungsverband bleibt auch dann zur Zahlung der Unter- 
stützung verpflichtet, wenn etwa die Bedürftigkeit einige Zeit fortgefallen ist und die 
Untersttzungsbedürftigkeit später an einem anderen Orte wieder hervortritt, d. h. also, 
daß Unterbrechungen der Unterstützungsbedürftigkeit keinen neuen Unterstützungsfall 
herbeiführen. 
Dagegen ist in Fällen, in denen der Heerespflichtige zur Entlassung gekommen ist 
und die Familie inzwischen ihren Wohnsitz gewechselt hat, bei einer neuen Einberufung 
der Lieferungsverband des neuen Aufenthaltsortes unterstützungspflichtig. Bei etwaigen 
längeren Beurlaubungen bleibt indessen die Unterstützungspflicht des erstmalig verpflichteten 
Lieferungsverbandes im Falle der Wiedereinberusung zur Fahne bestehen. 
Ich ersuche, die Lieferungsverbände gefälligst mit entsprechender Anweisung zu 
versehen. 
!) Bek., betr. Abänderung der Bundesratsverordnung v. 21. Januar 
1916 (Röl. 55), betr. die Unterstützung von Familien in den Dienst 
eingetretener Mannschaften. Vom 20. April 1917. (Rl. 371.) 
18R.] 1. An Stelle des ersten Satzes im Abs. 3 des 2 tritt folgende Bestimmung: 
Anspruch auf Unterstützung nach Abs. le besteht nur, wenn Entgelt nicht 
gezahlt wird. Das Pflegeverhältnis muß bereits vor Beginn des Krieges be- 
standen haben, es sei denn, daß die Pflegekinder erst während des Krieges ge- 
boren oder elternlos geworden sind. 
2. Im §& 4 Abs. 1 werden die Zahlen „15“ durch „20“ und „7,50“ durch „10“ ersetzt. 
Die Bestimmung zu 1 tritt mit der Verkündung dieser Verordnung (23. 4.1, zu 2 
mit dem 1. Mai 1917 in Kraft. 
Begründung. 
(Nordd Allg Z#tg. v. 21. April 1917 Nr. 109 2. Ausg.) 
die Zestimmungen über die Unterstützung von Kriegerfamilien, die auf den 
Ges. vom 28. Februar 1888/1. August lola beruhen und namentlich durch die Zundes- 
ratsverordnung vom 21. Jannar lolé manche sozial bedeutungsvolle Ergänzung er- 
fahren haben, werden durch eine soeben ergangene nene Derordnung des Zundesrats 
nach zwei Richtungen hin aufs neue erweitert. 
Bisher war pPflegeeltern und Hflegekindern nur dann ein Anspruch auf Unter- 
stützung gewährt, wenn das unentgeltliche flegeverhältnis bereits vor Beginn des
	        
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