486 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw
gegenwärtiges Urieges bestanden hatte. Diese Beschränkung sollte Mißbräuchen vor
beugen. Sie hat daneben aber auch die Wirkung gekabt, daß Ninder, die erst wäbrend
des Krieges geboren sind und in ein Pflegeverhältnis kamen, der Wohltat jener Verord.
nung nicht teilhaftig werden konnten. Diese unerwünschte Folge wird durch die neue
verordn#ung beseitigt, die auch diesen Hflegekindern den Unterstützungsanspruch gibt
und ihn zugleich denen gewährt, die während des Krieges elternlos geworden sind
Eine zweite Verbesserung, die durch die neue Derordnung erzielt wird, betriff
die dauernde Festlegung der Sätze der Familienunterstützung auf 20 M. für die Che-
frauen und auf lo M. für die sonstigen Angehörigen von Kriegsteilnehmern. Die —
beliefen sich früher (lol) auf 9 (bzw. 12) und 6 M., wurden dann gemäß der zunehmen.
den Teuerung (Jannar lolé) auf 15 und 7,50 M. und schließlich (Dezember lolo)
für die Seit vom Movember 1016 bis April 1912 auf 20 M. und jo M. heraufgesetzt.
Damit nun nicht durch Herabsetzung dieser Sätze empfindliche Härten entstehen, aibt
die neue Derordnung diesen erlöhten Sätzen dauernd Geltung. ·
(Ges. Nr. 11 in Bd. 1, 867; Nr. 12 in Bd. 2, 369)
13. Gesetz über Fürsorge für Kriegsgefangene. Bom 15. August 1917.
(RG#l. 725.)
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ufw.,
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats und des
Reichstags, was folgt:
§ 1. Gesundheitsstörungen, welche deutsche Militärpersonen oder andere unter
die deutschen Militärversorgungsgesetze sallende Personen in feindlicher Kriegsgefangen-
schaft erleiden, gelten als Dienstbeschädigungen im Sinne dieser Gesetze, wenn sie in—
folge von Arbeiten, zu denen die bezeichneten Personen verwendet werden, oder durch
einen Unfall während der Verrichtung solcher Arbeiten eingetreten, oder wenn sie durch
die der Kriegsgefangenschaft eigentümlichen Verhältnisse verursacht oder verschlimmert
worden sind. Die Angaben des Beschädigten, die sich auf Vorgänge in der Kriegsgefangen-
schaft beziehen, sind der Entscheidung zugrunde zu legen, soweit nicht die Umstände des
Falles offenbar entgegenstehen.
Wer wegen einer in feindlicher Kriegsgefangenschaft erlittenen Dienstbeschädigung
(Abs. 1) von einer deutschen Militärverwaltung Versorgungsgebührnisse auf Grund der
deutschen Militärversorgungsgesetze erhält, ist auf Verlangen der Militärverwaltung
verpflichtet, ihr in Höhe der gewährten Gebührnisse die Ansprüche abzutrelen, die ihm
wegen des durch die Dienstbeschädigung verursachten Schadens kraft Gesetzes für die
gleiche Zeit gegen Dritte zustehen. l
§ 2. Feindliche Militärpersonen oder ihnen gleichgestellte Personen, die in deutscher
Kriegsgefangenschaft eine Gesundheitsstörung im Sinne des §# 1 Abs. 1 erleiden, erhalten,
solange sie sich in der Gewalt einer deutschen Militärverwaltung befinden, einc angemessene
Fürsorge.
§ 3. Uberläßt eine deutsche Militärverwaltung Kriegsgefangene an Unternehmer
zur Beschäftigung in solchen Betrieben oder Tätigkeiten, welche nach den Vorschriften
der Reichsversicherungsordnung der Unfallversicherung unterliegen, so ist der für die
UÜberlassung der Kriegsgefangenen zu entrichtende Entgelt bei der Berechnung der Bei-
träge oder Prämien, die der Unternehmer an den Träger der Unfallversicherung zu zahlen
hat, entsprechend zu berücksichtigen.
§ 4. Auf feindliche Kriegsgefangene (§ 2), die in Betrieben oder Tätigkeiten be-
schäftigt werden, welche nach den Vorschriften der Reichsversicherungsordnung der Un-
fallversicherung unterliegen, und auf ihre Hinterbliebenen sind § 898 Satz 1 und die §#T 899.
900 der Reichsversicherungsordnung entsprechend anzuwenden. Dabei gehen die Au-
sprüche aus einem vorsätzlich herbeigeführten Unfall auf die deutsche Militärverwaltung