Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über Fürsorge für Kriegsgefangene v. 15. August 1917. 487 
im Umfang der von ihr aus Anlaß des Unfalls gemachten Aufwendungen über; der Bundes- 
rat kann die Festsetzung des Wertes anderer Leistungen als Barleistungen näher regeln. 
Die Ansprüche gegen den Unternehmer oder die ihm gleichgestellten Personen 
können von den Kriegsgefangenen oder ihren Hinterbliebenen nicht geltend gemacht 
werden, wenn in dem Staate, dessen Streitkräften der beschädigte Kriegsgefangene an- 
gehört hat, nicht nach einer im Reichs-Gesehblatt veröffentlichten Bekanntmachung des 
Reichskanzlers die Gegenseitigkeit verbürgt ist. 
§ 5. Die Vorschriften der # 1, 2 gelten für die seit Kriegsbeginn eingetretenen 
Dienstbeschädigungen und Gesundbeitsstörungen, die des  für die seitdem eingetretenen 
Unfälle. 
# Die Vorschrift des 3§ 3 gilt für den Entgelt, der für die Zeit seit dem 1. Januar 1917 
auf Grund der Überlassung von Kriegsgefangenen zu entrichten ist. 
Urkundlich usw. 
Begründung. 
Mach den vorliegenden Ioachrichten steht fest, daß in manchen der feindlichen 
Staaten die dort festgehaltenen deutschen Kriegsgefangenen infolge der gegen sie aus- 
geübten Bebandlung zahlreichen und erbeblichen Gesundhbeitsstörungen unterliegen. 
Sodann bringt es dic völkerrechtlich zulässige und von allen Staaten tatsächlich in 
weitem Umfang geübte Derwendung von Mriegsgefangenen als Arbeiter mit sich, daß 
die so Beschäftigten auch Betriebsunfällen ausgesetzt sind. Die aus diesen Herhält- 
nissen entspringenden Rechtsfolgen sind durch besondere gesetzliche Dorschriften nicht 
geregelt. Dies führt zu Unbilligkeiten und Unzuträglichkeiten. Dem soll der vorliegende 
Entwurf abhelfen. Er gibt orschriften über die den beiderseiligen Kriegsgefangenen 
zuteil werdende Fürsorge. Jur „Fürsorge“ in dem hier gebrauchten weiteren Sinne 
gehört auch die „Versorgung“. „Dersorgung“ ist die Gewährung von Gebührnissen 
im Sinne der deutschen Militärversorgungsgesetze; als solche wird sie erst für die Seit 
nach der Entlassung (dem Ausscheiden) aus dem Dienste gewährt, also noch nicht, solange 
die unter die Militärversorgungsgesetze fallende Herson sich in feindlicher Kriegsgefangen= 
schaft befindet. Die „Fürsorge“ als weiterer BZegriff umfaßt auch einerseits die Auf- 
wendungen, welche die deutsche Militärverwaltung für feindliche Kriegsge fangene 
während ihrer MKriegsgefangenschaft macht (siehe § 2), anderseits die Aufwendungen, 
die der feindliche Staat für deutsche Mriegsgefangene während ihrer Kriegsgefangen- 
schaft macht oder die er etwa — auf Grund von Gesundbeitsstörungen, die sie in der 
Nriegsgefangenschaft erlitten hbaben — für die Seit nach ihrer Entlassung aus der Kriegs- 
gefangenschaft machen sollte. 
Im einzelnen ist zu bemerken: 
Su F1#. Wenn Deutsche, die unter die deutschen Militärversorgungsgesetze fallen, 
in feindliche Kriegsgefangenschaft geraten, so ist diese ihre Kriegsgefangenschaft als 
Fortsetzung ihres militärischen (oder des diesem gleichgestellten) Dienstverhältnisses 
anzusehen; es sollen deshalb Gesundheitsstörungen, die solche deutsche Kriegsgefangene 
in der Kriegsgefangenschaft erleiden, entsprechend wie nach §5 des Offizier-Hensions- 
gesetzes und nach § 3 des Mannschafts-Dersorgungsgesetzes, als Dienstbeschädigungen 
gelten und als solche für ihre und ihrer HBinterbliebenen VDersorgung nach den deutschen 
Militärversorgungsgesetzen behandelt werden. Diesen Grundsatz, der von den Militär- 
verwaltungen schon jetzt gehandhobt wird, stellt § 1 Abs. 1 Satz 1, um jedem Auslegungs- 
zweifel vorzubeugen, ausdrücklich fest. Daneben läßt die Eigenart der Hriegsgefangen- 
schaft es angezeigt erscheinen, für die hiernach eintretende deutsche Militärversorgung 
zwei besondere Vorschriften zu treffen, die sich aus den Militärversorgungsgesetzen 
nicht ohne weiteres ergeben. 
Bei den deutschen Kriegsgefangenen (§ 1 Abs. 1 Satz 1) ist zunächst eine Fürsorge 
zu berücksichtigen, die ihnen der feindliche Staat auf Grund einer in der Kriegsgefangen= 
schaft erlittenen Gesundheitsstörung, die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 eine Dienstbeschädigung
	        
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