488 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräste. Arbeilerschutz. Kriegswohlfahrispflege uin
im Sinne des deutschen Rechts darstellt, noch für die Feit nach ihrer Freigabe aus der
Kriegsgefangenschaft etwa gewähren sollte. Zu einer Doppelfürsorge liegt kein Grund
vor, vielmehr soll, soweit der feindliche Staat dem Deutschen eine solche Fürsorge ge.
währt, der Anspruch auf deutsche Militärversorgung, der ihm für die gleiche Feit an sich
zustehen würde, wegfallen. Dementsprechend ist der Grundsatz des Abs. 1 Sotz1 durch
den Sag 2 eingeschränkt. 1) Eine Fürsorge seitens des feindlichen Staates für die Zeit
der Kriegsgefangenschaft selbst fällt nicht unter diese Dorschrift, weil für diese Zeit
die „Versorgung“ auf Grund des deutschen Militärversorgungsgesetzes noch nicht eintritt.
Nach § á41# des Mannschafts-Dersorgungsgesetzes besteht sodann neben der dort
gewährten Dersorgung ein weiterer Anspruch aus dem Grunde einer Dienstbeschädj.
gung gegen die Militärverwaltung überhaupt nicht, während Schadenersatzansprüche
gegen Dritte kraft Gesetzes auf die Militärverwaltung übergehen. Entsprechend ist
die Regelung nach § 38 des Offizier-Hensionsgesetzes. Dieran knüpft Abs. 2 des 3 1
des Entwurfs an. Dom Standpunkt des deutschen Rechtes aus besteht kein Rindernis,
die Vorschrift auch auf die Ansprüche anzuwenden, die den deutschen Dersorgungs-
berechtigten im Ausland nach dem ausländischen Rechte erwachsen sind. Dagegen besteht
keine Sicherheit dafür, daß die ausländischen Behörden, insbesondere die Gerichte,
den auf einem deutschen Gesetze beruhenden Ubergang dieser Ansprüche auf die deutsche
Militärverwaltung anerkennen werden. Einer vertraglichen Abtretung werden die
gleichen Bedenken nicht im wege stehen. Die Dorschrift des § 1 Abs. 2 verpflichtet
daher den deutscherseits Dersorgten, auf Derlangen der Militärverwaltung die Ab-
tretung vorzunehmen.)
Unter „deutscher Militärverwaltung“ sind in diesen wie in den sonstigen Ze-
stimmungen des Entwurfs die einzelnen deutschen HBeeresverwaltungen, die oberste
Marineverwaltung und die Derwaltung der Schutztruppen zu verstehen.
Zu § 2. Der #9 2 bildet das Gegenstück zu der Vorschrift des § 1 Abs. 1# für den
umgekehrten Fall, nämlich für die Fürsorge für Feinde in deutscher Kriegsgefangen-
schaft (sfeindliche Kriegsgefangene), soweit die Regelung hier der deutschen Gesetz-
gebung obliegt. Dabei wird davon ausgegangen, daß für die zurückgekehrten feindlichen
Nriegsgefangenen entsprechend dem im § I Abs. 1 Satz 1 enthaltenen Grundsatz von
ihrem eigenen Staate Fürsorge zu gewähren ist. Im # 2 selbst wird dann der auch im
Art. 7 der Haager Kand Kr0. ausgesprochene Grundsatz hier auf den besonderen Fall
der Gesundheitsstörung angewendet und gesetzlich dahin feftgelegt, daß in diesem Falle
eine „angemessene Fürsorge“ stattfinden soll, wobei es angezeigt erscheint, in dem
Gesetze selbst von einer näheren Umgrenzung des Umfanges dieser Fürsorge abzusehen.
Die Derpflichtung, diese Fürsorge zu gewähren, besteht nur, solange die Hriegsgefangenen
in der Gewalt einer deutschen Militärverwaltung sind. Mit ihrer Rücklieferung an den
Heimatstaat bleibt diesem die Fürforge für sie überlassen. Eine Fürsorge des Mehme-
staates für die ehemaligen UMriegsgefangenen über die tatsächliche Dauer des Gewalts-
verhältnisses hinaus wird nach §& I ni cht beansprucht und ist dementsprechend auch nicht
zu gewähren.
Die Regelung erstreckt sich auch auf die in inländischen Zetrieben und Tätigkeiten
beschäftigten Kriegsgefangenen. Die Dorschriften der deutschen Arbeiterversicherung,
die für die auf Grund freien Arbeitsvertrags tätigen Arbeiter gelten, sind auf die ver-
möge ihrer Gewaltunterworfenheit beschäftigten feindlichen Kriegsgefangenen nicht
anwendbar (vgl. den Bescheid des RU##l. v. 15. 10. 14 — I. 116 —, Amtl7T. 258,
1) 5§ 1 Abs. 1 Satz 2 des Entwurfs lautete: „Ein Anspruch auf die versorgung
besteht nicht, soweit der feindliche Staat auf Grund der Dienstbeschädigung Fürfsorge
ge währt.“
2) Die Worte „kraft Gesetzes“ in der Schlußzeile waren im Entwurf nicht vor-
gesehen.