Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über Fürsorge für Kriegsgefangene v. 15. August 1917. 489 
Monafsbl. 16, 107, EntschD A. II, 180; 1V, 422; V. 142). Für diese soll vielmehr die 
öffentlichrechtliche Fürsorge auf Grund des § 2 des Entwurfs eintreten. 
Eine Ausdehnung der deutschen Arbeiterversicherung selbst auf die Kriegsge= 
fangenen ist nicht am Hlatze. Abgesehen davon, daß sie im Volke nicht verstanden werden 
wücde, erscheint sie auch sachlich den tatsächlichen Derhältnissen nicht entsprechend. 
Sie würde mit Rücksicht darauf, daß für die Uriegsgefangenen während ihrer Kriegs= 
gefangenschaft die militärische Kürsorge des Gegebene ist und sie nachher von ihrem 
Heimatstaate zu versorgen sind, für diese nicht ohne weileres passen. Die Versicherung 
würde die Gefahr mit sich bringen, daß nach dem Austausch der Gefangenen deutscher- 
seits sowohl für die eigenen von den feindlichen Staaten unversorgt zurückgelieferten, 
als auch für die fremden, zu dentschen Dersicherungsleistungen berechtigten Kriegs- 
gefangenen weiter gesorgt werden müßte. Um diese Bedenken zu beseitigen, würden 
dann über den Umfang der Dersicherungsleistungen an die feindlichen Uriegsgefangenen 
noch besondere einschränkende Zestimmungen erforderlich werden, die sich bei der dem 
sachlichen Bedürfnis genügenden Dorschrift des § 2 erübrigen. 
In §& 5. Der § 3 will dafür sorgen, dah die Unternehmer, bei denen feindliche 
KMriegsgefangene beschäftigt werden, daraus, daß diese der deutschen Unfallversicherung 
nicht unterliegen, daß für sie also an sich keine Beiträge an die Berufsgenossenschaften 
zu entrichten sind, keinen unbilligen Dorteil vor denjenigen Unternehmern haben, 
welche versicherte Hersonen beschäftigen. Dabei ist zu berücksichtigen, daß bei dem für 
die gewerblichen Berufsgenossenschaften als Regel geltenden sogenannten Umlagever- 
fohren die Jahresbeiträge der Unternebmer für ihre Dersicherten zum weitaus größten 
Teile zur Deckung der Unfallast aus den früheren Jahren dienen. Surzeit stehen die 
landwirtschaftlichen Zetriebsunternebhmer im Dergleiche zu den gewerblichen Betriebs- 
unternehmern bei Derwendung von Kriegsgefangenen insofern ungünstiger, als bei 
der landwirtschaftlichen Unfallversicherung nach den für sie geltenden Dorschriften 
über das Umlageverfahren (Maßstab des Arbeitsbedarfs und der Gefahrenklassen — 
dooff. RDO. —, Maßstab des Steuerfußes — §F. lo05 ff. a. a. O.) der Unterschied 
zwischen den — unversicherten — Kriegsgefangenen und den versicherten Arbeitern 
für die Berechnung der Beiträge im allgemeinen nicht in Betracht gezogen wird. Diesen 
unbilligen Unterschied gleicht § 3 aus. Bei der Tiefbau-Berufsgenossenschaft, bei der 
Dersicherung längerer Bauarbeiten in den Fweiganstalten für Banarbeiten und bei 
der Dersicherungsgenossenschaft der Hrivatfahrzeug= und reittierbesitzer gilt allerdings 
nicht das sog. Umlageverfahren, sondern das sog. Kapitaldeckungsverfahren (6 751 
Abs. 2 RVM). oder das sog. Hrämienverfahren (§ 751 Abs. 3, 5 708 Mr. 1, & 804, 838, 
842 a. a. U.). § 3 des En wurfs macht jedoch auch für diese Fälle keine Ausnahme von 
der Heranziehung der Unternehmer zu Beiträgen (Hrämien) für dic bei ihnen beschäftigten 
Kriegsgefangenen. Auch sie sollen der Gleichmäßigkeit der Belastung sämtlicher Unter- 
nehmer halber ebenso wic die Unternehmer, die Dersicherte beschäftigen, behandelt 
werden, nämlich derart, daß der für die Uberlassung der Kriegsgefangenen zu entrichtende 
Entgelt bei der Berechnung der Beiträge oder Hrämien, die der Unternehmer an den 
Dersicherungsträger zu zahlen hat, entsprechend mitzuberücksichtigen ist. 
Zu 8 4. Wenn es nach den obigen Ausführungen einer besonderen Dersiche- 
tung der als Arbeiter beschäftigten Kriegsgefangenen selbst nicht bedarf und wenn 
anderseits die Unternehmer der unter die Unfallversicherung fallenden Betriebe 
und Tätigkeiten in bezug auf Beiträge und Hrämien (& 3) gleichwohl im allgemeinen 
in der Urt behandelt werden, wie wenn die Kriegsgefangenen versichert wären, so ist 
hieraus auch für die zivilrechtliche Haftung bei Betriebsunfällen der Gefangenen die 
entsprechende Folgerung zu ziehen. Die zivilrechtliche Haftung wird hier durch die 
öffentlich-rechtliche Regelung der Fürsorge ersetzt und ist deshalb grundsätzlich zu be- 
seitigen. Der & 1 spricht dies aus, indem er auf die Haftung der Unternehmer, ihrer 
Bevollmächtigten, Repräsentanten, Betriebs= und Arbeitsaufseher für zivilrechtliche 
Schadenersatzansprüche der unfallverletzten Kriegsgefangenen und ihrer Hinterbliebenen
	        
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