Anordn. betr. d. Verfahren vor d. Reichsentschädigungskommission v. 25. April 1915. 491
VI. friegsschädenersatz.
1. Kriegsschäden im Ausland.
Anordnung des Reichskanzlers, betr. das Verfahren vor der
Reichsentschädigungskommission. Vom 25. April 1915.
(Deutscher Reichsanzeiger T#r##96.)
Wortlaut in Bd. 2, 371; Erläuterungen in Bd. 3, 642.
1. Nordd Allg Ztg. v. 4. Mai 1917 Nr. 122, 2. Ausg. Die Reichsentschädigungs-
kommission in Berlin, nach den Verordnungen des Herrn Reichskanzlers vom 25. 4. 15
u. 17. 1. 17 berufen, die Entschädigung für solche Güter zu regelu, welche außerhalb der
Reichsgrenzen in den von deutschen Truppen besetzten Gebieten namens des Reichs be-
schlagnahmt worden sind, ist ermächtigt worden, im Rahmen ihrer Befugnisse den Ein-
wohnern des Generalgouvernements Warschau für die in dessen Gebiet enteigneten
Gegenstände Entschädigung zu gewähren, und zwar im allgemeinen in der vollen Höhe
des deutschen Friedenswertes; außerdem sollen Zinsen und nachgewiesene Kosten in
demselben Umfang erstattet werden, wie es bei Reichsdeutschen und Verbündeten geschieht.
Der endgültigen Regelung der Entschädigungsfrage nach Beendigung des Krieges bleibt
es vorbehalten, von welchen Stellen und wieweit der Unterschied zwischen dem deutschen
Friedenswert und dem zum Teil höheren russischen Werte erstattet werden soll.
Anträge auf Entschädigung müssen binnen drei Monaten nach der Verkündung
dieser Bekanntmachung, oder, falls die Güter später enteignet werden, binnen drei Mo-
naten nach der Enteignung bei der Reichsentschädigungskommission in Berlin oder bei
ihren Zweigstellen im Generalgouvernement (Entschädigungsamt in Lodz, Meierzeile 2,
Kommissar der Reichsentschädigungskommission in Warschau, Wareckiplatz 8) gesiellt
werden.
2. Präs. d. RE K. (Nordd Allg Ztg. v. 23. 5. 17, Nr. 141, 1. Ausg.). Die Reichsent-
schädigungskommission berücksichtigt, wenn Entschädigungen für Beschlagnahmen und
Kaufgelder an Bewohner des besetzten und unter deutscher Verwaltung stehenden Feindes-
gebietes durch sie zur Auszahlung gelangen, die deutschen Gläubiger der Empfänger, so-
weit es sich um Forderungen handelt, die vor Kriegsbeginn entstanden und bei der Kom-
mission angemeldet sind.
Sie wirkt auch durch entsprechende Maßnahmen, insbesondere durch die von ihr
berausgegebenen Gläubigerlisten darauf hin, daß die deutschen Zivil- und Militärbehörden
sowie die deutschen Kriegsgesellschaften bei Ankäufen in den besetzten Gebieten sich die
Befriedigung der deutschen Gläubiger angelegen sein lassen.
Die Interessenten sind durch die Tagespresse wiederholt, besonders in letzter Zeit,
darauf hingewiesen worden, daß die baldige Anmeldung etwa bisher nicht angemeldcter
Forderungen geboten sei, weil mit der Festsetzung eines Ausschlußtermins in nächster
Zeit zu rechnen sei. Es ist nunmehr die Anordnung ergangen, daß die Anmeldung vor
Kriegsbeginn entstandener Forderungen von der Reichsentschädigungslommission nur
noch bis zum 31. Mai 1917 entgegengenommen werden darf. Die spätere Anmeldung
wird nur noch ausnahmsweise zugelassen werden, wenn der Gläubiger nachweist, daß er
ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Anmeldung verhindert gewesen sei. In allen
Fällen werden aber solche ausnahmsweise zugelaossenen verspäteten Anmeldungen unab-
wendbare Nachteile gegenüber den rechtzeitig angemeldeten erleiden.
Für die Aumeldung müssen die bei der Forderungsanmeldestelle der Reichsent-
schädigungskommission Berlin W 10, Viktoriastr. 34, erhältlichen Vorschriften beachtet
und Vordrucke benutzt werden.