Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

492 F. Beschaffung u. Berteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw. 
2. Kriegsschäden im Inland. 
(Preußische Erlasse und Verfügungen a bis c in Bd. 2, 378ff.; zu e inzwischen vom 
Landtag genehmigt, GS. 10.) 
1) Gesetz über die Feststellung von Kriegeschäden im Neichsgebiete. 
Vom 3. Juli 1916. (REl. 675.) 
Wortlaut, Begründung und Kommissionsbericht in Bd. 3, 644 f. 
Ausführungsbestimmungen # bis in Bd. 3, 685. 
6. Preuß. Berfügung v. 18. März 1917, betr. Abänderung der Ausführungsanweisung 
zum Krlegsschadenfeststellungsgesetz. (m ##. 8o.) 
In Abänderung der Nr. I Ib der Ausführungsanweisung vom 24. Oktober 1916 
zum Reichsgesetz über die Feststellung von Kriegsschäden im Reichsgebiete, MBl. 2.7 
lin Bd. 3, 10201] bestimmen wir, daß der Ausschuß für die Stadt Lyck auch für die Fest, 
stellung der Kriegsschäden in der Landgemeinde Prostken (Kreis Lyck) zuständig ist; die 
Zuständigkeit des Ausschusses für den Landkreis Lyck beschränkt sich also auf den Kreis 
mit Ausnahme der Stadt Lyck und der Landgemeinde Prostken. 
C. Preußische ergänzende Ausführungsbestimmungen vom 25. Juni 1917 zum Reichs- 
gesetz über die Feststellung von Kriegsschäden vom 3. Juli 1916 (K6 Bl. 675) für den 
Umfang der Provinz Ostpreußen:). 
Auf Grund des Feststellungsgesetzes vom 3. Juli 1916 (Rüll. 675) und der Aus, 
führungsbestimmungen des Bundesrats vom 28. September 1916 (Zentralbl. 289, Min Bl. 
216) werden im Einvernehmen mit dem Reichskanzler für den Umsang der Provinz Ost- 
preußen folgende ergänzende Ausführungsbestimmungen erlassen: 
A. Allgemeine Bestimmungen. 
1. Zu 5 des Feststellungsgesetzes und Nr. VI Abs. 4 Satz 2 der Aus- 
führungsanweisung. 
Antragsberechtigt im Verfahren zur Feststellung der Schäden sind nur die in § 5 des 
Feststellungsgesetzes genannten Personen. Ist die zerstörte, abhanden gekommene oder 
beschädigte Sache zur Zeit des schädigenden Ereignisses verpachtet (vermietet) gewesen, 
so ist der Pächter (Mieter) nur insoweit antragsberechtigt, als er die Gefahr für den zu- 
fälligen Untergang der Sache trägt. Das ist bei landwirtschaftlichen Grundstücken nach 
#*588 BE#B. auch bei solchem Hofinventar der Fall, das im Eigentume des Verpächters 
steht; bei Feldinventar ist nur der Verpächter antragsberechtigt, bei Feldfrüchten der 
Pächter dann, wenn zur Zeit des schädigenden Ereignisses die Trennung, vom Grund 
und Boden bereits erfsolgt war. Ein späterer Erwerber der geschädigten Sache ist als 
solcher nach § 5 des Feststellungsgesetzes nicht antragsberechtigt. 
Für die Gewährung der Vorentschädigung kommen ebenfalls die im § 5 des Fest- 
stellungsgesetzes genannten Personen in Betracht. An welche von ihnen zu zahlen ist, ist 
im einzelnen Falle nach Lage der wirtschaftlichen Berhältnisse zu entscheiden (vgl. auch 
Nr. VI Abs. 4 Satz 2 der Ausführungsanweisung). In erster Linie wird die Vorentschä- 
digung demjenigen zu gewähren sein, der zur Zeit des schädigenden Ereignisses das Eigen- 
1) Im folgenden bedeutet: 
„Feststellungsgesetz“: das Reichsgesetz vom 3. Juli 1916 (Rol. 675). 
„Ausführungsbestimmungen“: die Ausführungsbestimmungen des Bundesrats vom 
28. September 1916 (Zentralbl. 289, Min Bl. 216) nebst Nachtrag vom 17. No- 
vember 1916 (Zentralbl. 400, Min Bl. 278). 
„Ausführungsanweisung“: die Preußische Ausführungsanweisung vom 24. Oktober 
1916 (Min Bl. 247); vgl. auch Min Bl. 1917 S. 81 Nr. 72. — Die Anlagen sind nicht 
mit abgedruckt worden.
	        
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