494 B. Beschaffung u. Berteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Krlegswohlfahrtspflege usw
dungszwange übertragen wir im Falle des Satz 2 dem Oberpräsidenlen, im Falle des
Satz 3 bleibt sie dem Minister des Innern und dem Finanzminister vorbehalten. ·
Bei Abstandnahme vom Verwendungszwang ist dafür Sorge zu tragen, daß die
Interessen der dinglich Berechtigten nicht beeinträchtigt werden.
3. Zu Nr. 1 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen (Begriff Sach.
gattung).
Bei der Festsetzung der Schäden sind die Schäden nach folgenden Gruppen zu
gliedern: "
1. Bauschäden einschließlich sonstiger Schäden an Grundstücken, die nicht unmittel-
bar mit einem landwirtschaftlichen oder einem Gewerbebetriebe im Zusammen-
hang stehen (z. B. Einfriedigungen von bebauten Grundstücken, Brunnen ein-
schließlich der Pumpen und private Wege auf städtischen Grundstücken):
Hausratsschäden;
3. land= und forstwirtschaftliche Schäden und zwar:
a) Feld- und Gartenfrüchte (Ernte- und Wirtschaftsvorräte),
b) Holzungen, Bäume,
c) lebendes Hofinventar,
d) totes Inventar,
e) Feldinventar,
4) sonstige Grundstücksschäden, soweit sie mit dem landwirtschaftlichen Betriebe
im Zusammenhang steben (z. B. Hecken, Zäune bei nicht bebauten Grund-
stücken, Brunnen einschließlich der Pumpen, Feldtränken, Uberfahrten, Drai-
nagen, private Wege)j;
4. Schäden in kaufmännischen und gewerblichen Betrieben und in freien Berufen
und zwar:
a) Betriebsmittel (Ladeneinrichtungen, Maschinen, Handwerksgerät, Bureau-
einrichtungen, Grundstücksschäden an gewerblich benutzten Grundstücken, so-
weit es sich nicht um Bauschäden handelt,
b) Warenlager;
5. Tiefbauschäden:
a) an Eisenbahnen,
b) an Wasserbauten,
) an öffentlichen Wegen;
6. bares Geld;
7. Wertpapiere.
Die Feststellung der Bauschäden (1) hat sich außer auf die eigentlichen Bauarbeiten
(Erd-, Maurer-, Zimmer- und ähnliche Arbeiten) auch auf Backöfen in Bachstuben, ein-
gemauerte Herde, Heizungs= und Kanalisations-, Wasserleitungs- und Beleuchtungsan-
lagen, bei Zentralheizung einschließlich der Kesselanlage, bei eigener Lichterzeugung da-
gegen nicht auf die dazu erforderlichen Maschinen zu erstrecken; Schäden an Maschinen
sind vielmehr als Schäden in landwirtschaftlichen Betrieben (totes Inventar 34) oder in
gewerblichen Betrieben (4a) zu behandeln.
Landwirtschaftliche Maschinen sind im toten Inventar (30) insoweit einbegriffen,
als sie nur für den landwirtschaftlichen Hauptbetrieb bestimmt sind. Dagegen sind Ma-
schinen für landwirtschaftliche Nebenbetriebe, z. B. für Molkereien, Trockenanlagen,
Stärkefabriken, Brennereien, wenn der Nebenbetrieb über den eigenen Bedarf des Land-
wirts hinausgeht, als Schäden in gewerblichen Betrieben (4a) zu behandeln. Desgleichen
gemeinsame Licht= und Kraftanlagen, wenn sie Maschinen für nichtlandwirtschaftliche
Nebenbetriebe mitbetreiben. Ziegeleien, Schrot= und Mahlmühlen, Schneidemühlen
sind stets als gewerbliche Betriebe zu behandeln.
Eingebaute, dem Antriebe durch Wind dienende Maschinen in Windmühlen sind als
Bestandteile des Windmühlengebäudes (1) zu behandeln.
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