496 F. Beschaffung u. Verteilung d. Arbeitskräfte. Arbeiterschutz. Kriegswohlfahrtspflege usw
einen Vertrag über die Schadensabgeltung geschlossen hat, bedarf es keiner
est
dieses Anspruches. Festsiellung
B. Einzelbestimmungen.
I. Bauschäden.
7. Zu Nr. 7 und 8 der Ausführungsbestimmungen (Zuschläge).
Beantragt der Geschädigte die Gewährung von Zuschlägen, so soll die Feststellung
der Gesamtschadenssumme für Bauschäden erst nach Fertigstellung des Baues erfolgen
Auf Antrag kann aber dem Geschädigten schon vor der Fertigstellung oder der Inangriff
nahme des Baues ein Bescheid erteilt werden, in dem endgültig nur über die Höhe der
Friedenswerte bzw. der Wertverminderungen und darüber, ob und welche Arten von
Zuschlägen gewährt werden sollen, entschieden, jedoch die Höhe der Zuschläge nur vor.
läufig angegeben wird. In solchen Fällen ist nach Fertigstellung des Baues und na-
erfolgter Abrechnung über die Kosten ein ergänzender Bescheid zu erlassen, in dem die
Höhe der Zuschläge endgültig berechnet wird. Entsprechendes gilt wegen der Gewährung
eines Darlehns aus preußischen Staatsmitteln.
8. Zu Nr. 8 der Ausführungsbestimmungen (Art und Nachweisung bei
Bauschäden).
Der Antragsteller, der die Gewährung von Zuschlägen beantragt, hat zur Nachweisung
der tatsächlich entstehenden Baukosten folgende Unterlagen einzureichen. Von den Unter-
lagen fallen die nachstehend zuc und d genannten weg, wenn ein vorläufiger Bescheid
im Sinne der Nr. 7 beantragt wird.
a) Bauzeichnung und Lageplan nach den baupolizeilichen Vorschriften. Der Lage-
plan muß sowohl die Lage des zerstörten wie auch diejenige des wieder ouszu-
bauenden Gebäudes erkennen lassen.
Für Bauarbeiten von geringerem Umfange, insbesondere für einfachere
Instandsetzungsbauten, kann im Rahmen des baupolizeilich Zulässigen nach Maß-
gabe der vom Oberpräsidenten erlassenen Bestimmungen eine Einschränkung
der eigentlichen Bauvorlagen eintreten.
Hinsichtlich der Bauentwücfe gelten folgende Vorschriften:
Die Bauentwürfe für Gebäude, für welche die Höhe des Schadens nacr
den Vorschriften unter e (zu aa) nach Einheitssätzen berechnet werden (Pauschal-
bauten), oder bei denen die talsächlichen Baukosten des einzelnen Gebäudes
nicht mehr als 3000 M. betragen (Kleinbauten), für letztere, soweit es sich um
reine Instandsetzungsarbeiten oder außerhalb des Weichbildes der Städte um
Ersatzbauten handelt, können von jedem dazu Befähigten aufgestellt werden.
Bei den übrigen Banten (Architektenbauten) sind die Bauentwurfe von Arcki-
tekten (Bauanwälten) aufzustellen und die Bauleitung ist von Architekten auszu-
üben. Die von den Kreisen eingerichteten landwirtschaftlichen Bauberatungs-
stellen und das Bauamt der Landwirtschaftskammer sind zur Anfertigung von
Entwürfen für ländliche Bauten und zu ihrer Bauleitung befugt. Der Plan-
verfasser darf bei Architektenbauten an Bauausführungen in der Provinz Ost-
preußen geschäftlich nicht beteiligt sein und hat dies auf den Zeichnungen schrift-
lich zu versichern. Ausnahmen kann der Regierungspräsident zulassen.
b) Ein Kostenüberschlag, der bei Architektenbauten unter Zugrundelegung der
zeitigen Preise und Löhne nach einem für den Einzelfall ermittelten Einheitssatz
für die bebaute Fläche oder den umbauten Raum aufgestellt ist. In Ausnahme-
fällen, in denen ein Vergleich der Nutzungseinbeiten des Wiederaufbaues mit
denjenigen des oder der zerstörten Gebäude nicht möglich ist, ist dieser Kosten-
überschlag nach dem umbauten Raum oder der bebauten Fläche des oder der
zerstörten Gebäude aufzustellen.
Für Pauschalbauten sind regelmäßig die Kosten nach den Pauschalbe-