Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

gr#ß. Ausführungsbesiimmungen z. Reichsges. üb. Feststellung v. Kriegsschäden usw. 499 
bb) Anfuhrkosten. 
Sowohl bei der Berechnung mit Einzelveranschlagung und Einzelabrechnung als 
auch bei der Baukostenberechnung nach Pauschalsätzen sind die Kosten der Anfuhr, gleich- 
gültig. ob diese vom Bauherrn selbst geleistet wird oder nicht, mit 6 Prozent der Gesamt- 
haukosten anzusetzen. Die Fracht bis zu dem der Baustelle zunächst gelegenen Bahnhof 
gehört zu den Gesamtbaukosten. Übersteigt die Entfernung der Baustelle vom nächsten 
Bahnhof (Schiffsladestelle) 4 km, so ist für jeden km weiterer Entfernung ½ v. H. mehr 
zu rechnen. Die auf Landwegestrecken — unbefestigten Wegen, im Gegensatz zu Kunst- 
straßen — zurückzulegenden Entfernungen sind doppelt und mit den etwaigen Entfernungen 
auf befestigten Wegen zusammenzurechnen. Angefangene Kilometer sind dann voll in 
Ansatz zu bringen. Ist die Bezugsstelle für einen Teil der Baustoffe (Wald, Ziegelei, 
Gaustosflager) näher zur Baustelle gelegen als der Bahnhof (Schiffsladestelle), so tritt 
eine angemessene Herabsehung des Prozentsatzes, jedoch nicht unter 6 v. H. der Gesamt- 
baukosten ein. 
cc) Selbstgewonnene Baustoffe. 
Bei der Veranschlagung und Abrechnung sind für Sand, Kies und Lehm, die der 
Bauherr aus eigenem Grund und Boden gewinnen kann, nur die reinen Werbekosten, 
für Steine, die er aus eigenem Feld zur Baustelle bringt, der von der Chausseeverwaltung 
in den letzten drei Jahren für das Steinmaterial der nächsten Chaussee gezahlte Preis 
einzusetzen. Holz aus eigener Forst, selbst hergestellte Ziegel und sonstige Baustoffe sind 
zu dem Preise einzusetzen, zu dem sie vom Handel frei nächsten Bahnhof (Schiffsladestelle) 
zu erhalten gewesen wären. 
9. Zu Nr. 9 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen (Mindestforderungen). 
Für Neubauten an Stelle zerstörter Wohnungen mit nicht mehr als zwei heizbaren 
Räumen gelten folgende Mindestforderungen. 
a) Für Kleinwohnungen auf dem Lande. 
Es wird in erster Linie empfohlen, keine Häuser für nur eine Familie, sondern Mehr- 
familienhäuser zu bauen. Die Zahl der Wohnungen, die unter einem Dache vereinigt 
werden, soll jedoch höchstens vier betragen. Regelmäßig sollen selbständige Wohnungen 
nur im Erdgeschoß liegen. Daneben darf in Einzel- oder Doppclhäusern für alte kinder- 
lose oder jungverhelratete Eheleute im Obergeschosse einc zweite selbsländige Wohnung 
eingerichtet werden. Die Anlage der Wohnungen im Obergeschosse von Kleinwohnhäusfern, 
die überwiegend durch im Jahreskontrakte als landwirtschaftliche Arbeiter der Grund- 
besitzer tätige Familien bewohnt werden sollen, ist nur mit Genehmigung des Oberpräsi- 
denten zulässig. Die Vollwohnung des Erdgeschosses muß mindestens 36 qm Wohnfläche 
bei mindestens 50 qm bebauter Grundflöche aufweisen. Die im Obergeschosse zugelassene 
Wohnung muß mindestens 25 qm Wohnfläche enthalten und darf / der bebauten Grund- 
släche nicht überschreiten. Als Wohnfläche gelten Stuben, Küchen und Schlafkammern. 
Jede Wohnung muß an nutzbaren Räumen mindestens enthalten: 
entweder: 1 Wohnküche und 1 Stube. 
oder: 1 Stube, 1 Küche und 1 Schlaskammer. 
Etwaige Stuben oder Kammern im Doachgeschosse dürfen für die Erdgeschoßwohnung 
nicht angerechnet werden. Der Ausbau ei. Giebelslube gehört nicht zu den Mindest- 
forderungen. Zu jeder Wohnung muß gesondert gehören: 
1 Eingangsflur (für Erd= und Dachgeschoßwohnung genügt 1 Flur und 1 Treppe), 
1 Keller, 
1 Bodenraum, 
1 Stall, 
1 Abort und 
1 mit Hecke oder Holzzaun umfriedeter Garten. 
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