Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

504 F. Beschfungu- Vereilungd. Arbeitströfte. Arbeiterschuh. Kriegswohl2ahrtspstegeul 
Die Gesamtschadenssumme, die für einen einzelnen Kreis festzustellen ist, ist lontin. 
gentiert, sie ergibt sich aus der Multiplikation der Zahl der zu spät bestellten Morgen mit 
dem in der Ausfstellung angegebenen Durchschnittssatze für den Morgen. Das Kreiskon. 
tingent darf bei der Zusammenzählung der Einzelschäden nicht überschritten werder 
Sollte cine Zusammenzählung der Einzelschäden mehr ergeben, als das Gesamtkontingen: 
des Kreises beträgt, so müssen nötigenfalls alle einzelnen Schadensfeststellungen verhältn:z. 
mäßig herabgesetzt werden. 
b) Für Boden, der vor Winter nicht gepflügt ist, 
gelten folgende Durchschnittssätze für den Morgen als Schäden: 
Durchschnittssatz fürd 
vor Winter ondnn 
Kreis Ackerlandes 
M. 
Gerdauen, Rastenburg, Pillkalen⅛: 50 
Wehlau, Friedland, Ragnit, Insterbr.reg . ... 45 
Königsberg, Labiau, Pr. Eylau, Niederung, Tilsit, Gumbinnen, Dar. 
kehmen, Rösssee... 40 
Stallupönen, Angerburg, Goldap, Oletzko, Luck, Lötzen, Sensburg, 
Allenstein.. 133335 
Johannisburg, Ortelsburg, Neidenburg, Osteooonann 30 
Auch bei h) sind die Kreise in derselben Weise wie bei a) kontingentiert, d. h. die 
Gesamtheit der festgestellten Einzelschäden darf nicht größer sein als das Gesamtkontin- 
gent des Kreises (Durchschnittsschadenshöhe mal ungepflügter Morgenzahl). Im Wbrigen 
finden die Grundsätze zu a) Anwendung. 
13. Zu Nr. 18 der Ausführungsbestimmungen (Gegenrechnung). 
Eine Gegenrechnung soll in geeigneten Fällen aufgeführt werden. Die Feststel- 
lungsbehörden können von dem Geschädigten Auskünfte, die zur Aufstellung einer solchen 
Berechnung dienlich sind, fordern. 
Die Gegenrechnung ist in folgender Weise aufzustellen: 
a) Es ist durch Aufnahme einer Inventur der Wert des lebenden Inventars, des 
toten Inventars einschließlich eingebauter Maschinen, und der Wirtschaftsvor- 
röte nach dem Stande vom 1. Juli 1914 festzustellen. 
Früchte auf dem Felde und Heu der Ernte 1914 — auch wenn dieses am 
1. Juli 1914 schon eingefahren sein sollte — sind nicht zu berücksichtigen. Da- 
gegen sind am 1. Juli 1914 etwa vorhanden gewesene Vorräte aus der Ernte 
1913, z. B. gedroschenes Getreide auf dem Speicher, ungedroschenes Getreide 
aus der Ernte 1913, Kraftfuttermittel, Stroh und Heu der Ernte 1913, Kar- 
toffelvorräte, in Ansatz zu bringen. Gebäude, Wald, Gewässer und Hausrat 
scheiden aus. 
Für die Preisbemessung der einzelnen Gegenstände der Inventur sind die 
in den vorhergehenden Bestimmungen dieser Anweisung festgesetzten Preise und 
Gegensätze maßgebend. Jedoch sind hierbei Zuschläge zum normalen Preise 
für die zur Fortführung der Wirtschaft nötigen Anschaffungen nicht zu machen. 
b) Es ist ferner eine entsprechende Inventur nach dem Stande vom 1. Juli 1916 
nach den gleichen Grundsätzen und unter Zugrundelegung der gleichen Preise 
aufzustellen. 
e) Von der Summe zu 5) wird die zu b) abgezogen. Der Unterschied gilt als Kriegs- 
schaden. Zu diesem Betrage treten die vorgesehenen Höchstzuschläge zu dem Min- 
derbestand an Inventar, soweit die fehlenden Inventarstücke zur Fortführung 
des Betriebes nötig sind (1. Kriegsschadenssumme). Ein etwaiger Mehrwert 
an Inventar ist zu Lasten des Geschädigten zu verrechnen.
	        
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