preuß Ausführungsbestimmungen z. Reichsges. üb. Feststellung v. Kriegsschäden usw. 505
d) Nach Erfahrungen bei nicht von dem feindlichen Einbruch getroffenen ostpreu-
Hischen landwirtschaftlichen Betrieben ist festzustellen, welchen Reinertrag der
Geschädigte bei Nichteintreten seines Kriegsschadens während der beiden Wirt-
schaftsjahre vom 1. Juli 1914 bis 30. Juni 1916 voraussichtlich gehabt hätte.
Dabei kann auch die Veranlagung des geschädigten Betriebes zum Wehrbeitrage
in geeigneten Fällen berücksichtigt werden. Der so abgeschätzte Reinertrag darf
für das Wirtschaftsjahr 4 v. H. des Anlage- und Betriebskapitals ausschließlich
des Wertes von Wald und Gewässern nicht übersteigen (2. Kriegsschadenssumme).
e) Der Minderwert der Ländereien, welcher wegen beschränkter Erzeugung von
Stalldung aus Anlaß des feindlichen Einbruchs, Verunkrautung, Verwüstung
des Grund und Bodens durch Schütengräben, Zerstörung von Bodenverbesse-
rungen (Dränagen) usw. nach dem 1. Juli 1916 vorhanden ist, ist festzustellen
(3. Kriegsschadenssumme).
1) Alle Wirtschaftsausgaben für die Zeit vom 1. Juli 1914 bis zum 30. Juni 1916.
sind zusammenzuzählen. Davon sind die Wirtschaftseinnahmen für diese Zeit
abzuziehen (4. Kriegsschadenssumme). Hierbei ist zu beachten, daß die auf Vor-
entschädigung gegebenen Mittel und staatlichen Bestellungsprämien nicht als
Wirtschaftseinnahmen gelten. Einnahmen und Ausgaben für Gebäude, Wald,
Gewässer und Hausrat bleiben hier wie überall in dieser Rechnung außer Ansatz.
Doch sind die Lieferungen aus diesen Beständen für den Betrieb als ersparte
Ausgaben und Arbeitsleistungen für den Wald usw. als Einnahmen zu verrechnen.
Bei dieser Aufstellung sind die in der Anlage III abgedruckten Bestimmungen
zu l und II des Artikels 11 der Anweisung des Finanzministers vom 25. Juli
1906/1. Juli 1909 zur Ausführung des Einkommensteuergesetzes ausschließlich
der Vorschrift zu I, 5 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß auch Aus-
gaben für die Verbesserung und Vermehrung der Gegenstände der Inventur
anzurechnen sind, Auswendungen für Gebäude, bei denen die besondere Schadens-
ermittelung Platz greift, aber außer Betracht bleiben.
S) Die errechneten vier Kriegsschadenssummen sind zusammenzuzählen (Gesamt-
schaden).
Sollte ausnahmsweise die Berechnung zu 1) mit einem Einnahmeüberschuß
abschließen, so ergibt sich der Gesamtschaden aus der Zusammenzählung der
Kriegsschadenssummen 1 bis 3 und dem Abzuge dieses Einnahmeüberschusses.
IV. Schäden in kaufmännischen und gewerblichen Betrieben
und in freien Verufen.
14. Zu Nr. 19 der Ausführungsbestimmungen (Zuschläge).
Für die Berechnung der Zuschläge bei Maschinen haben die im Absatze 5 angc-
gebenen Sätze als Anhaltspunkt zu dienen. Es ist aber bei ihrer Anwendung zu beachten,
daß sie bei dem fortgesetzten Steigen der Preise nicht in allen Fällen maßgebend sein können;
in der Regel sollen sie jedoch nicht überschritten werden. Die Sätze gelten nur für die bei
ihnen angegebenen Zeitabschnitte; maßgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsab-
schlusses, nicht derjenige der Lieferung oder Leistung.
Wegen der Abgrenzung von Maschinen und Gebäuden und von landwirtschoft-
lichen und nicht landwirtschaftlichen Maschinen vgl. oben Nr. 3 Abs. 2 und 3.
Die Zuschläge dienen zum Ausgleich zwischen den Friedenspreisen und den Wieder-
anschaffungspreisen. Von den tatsächlich ausgewendeten Wiederanschaffungskosten sind
nur diejenigen zu berücksichtigen, die durch sachgemäßes Verhalten des Geschädigten ent-
stehen. Die Kosten der Instandsetzung für Materialwert und Löhne sind nach den Sätzen
in Absatz 6 unter q) zu beurteilen. Die Reste sind nach ihrem gemeinen Werte (allgemeinen
Handelswerte) abzuschätzen. Hätten vorhandene Reste wieder betriebsfähig hergestellt
werden können, sind aber trotzdem neue Maschinen beschafft worden, so wird nur der-
lenige Schaden festgestellt, der den Kosten einer Wiederherstellung entspricht. Es muß