Preuß. Ausführungsbestimmungen z. Reichsges. üb. Feststellung v. Kriegsschäden usw. 507
Li#teratur.
Nachtrag zu den Nachweisungen in Bd. 3, 699; 4, 813.
Popib, Die Feststellung von Kriegsschäden usw., Pr Verw Bl. 38 605ff.
8 3.
1. Popitz a. a. O. 609. Jagdschäden können nicht festgestellt werden (gegen Heil-
fron. Pr#erw Bl. 38 59).
2. Popiß a. a. O. 609. Ziel ist die Wiederberstellung des wirtschaftlichen Ganzen,
nicht peinlicher Ausgleich jedes verlorenen Vermögensbestandteils.
8 5.
(Zu vgl. Bd.3, 700.)
1. Popitz a. a. O. 609. Konkursverwalter, Testamentsvollstrecker und Zwangsver-
walter sind antragsberechtigt.
2. Vorbescheid d. Ausschusses Berlin I) 1 v. 20. 2. 17, DJZ. 17 498. Die Berech-
tigung der Provinzialfeuersozietät, die cinen Kriegsschaden vergütet hat, zur Stellung
eines Antrags, nach § 5 Kr Sch G. v. 3. Juli 1916, muß verneint werden. Die Antragstel-
lerin beruft sich vergeblich für ihre Berechtigung auf ihre Satung, wonach Ersatzansprüche
des Versicherten gegen Dritte zu dem Betrage der Leistung der Sozictät auf sie übergehen.
Entsprechend der Begr. (Kom Ber. S. 24) bezweckt das Gesetz lediglich, im Reichs. und
Staatsinteresse mittels eines reichsrechtlich geordneten Verfahrens für die von den Lan-
desrcgierungen in Aussicht genommenen Leistungen und cine spätere Ersatzleistung durch
das Reich eine gemeinsame Grundlage zu gewinnen. Dem entsprechen auch die ## 15, 16
des Gesetzes. Daraus folgt, daß ein Anspruch auf Schadenersatz des Versicherten gegen
das Reich der auf die Sozietät hätte übergehen können, weder als ein gegenwärtiger,
noch auch nur als ein bedingter oder künftiger auf Grund geltenden Rechts bestcht. Eben-
sowenig ist das Antragsrecht des Eigentümers als solches übergegangen. Denn es stellt
keinen vermögensrechtlichen Anspruch dar, über den der Geschädigte verfügen könnte,
sondern eine kraft gewisser Rechtsbeziehungen zu der geschädigten Sache für bestimmte
Personen entstehende und nur für die geschaffene öffentlich-rechtliche Einrichtung, die,
#ähnlich dem Strafantrage (s. Kom Ber. S. 23), eine Prozeßvoraussetzung für das Fest-
stellungsverfahren bildet. Gegen den Ubergang des Antragerechts auf den Versicherer
spricht auch der unmittelbare Inhalt des Gesetzes selbst. Denn nach §& 5 hat der „Geschädigte“
das Antragsrecht. Nach §# 4 soll aber mit festgestellt werden, insbes. ob der „Geschädigte“
aus einem Versicherungsverhältnis bereits Ersatz erhalten hat. Es läßt sich demgegenüber
nicht annehmen, daß der Versicherer auf Grund des satzungsmäßigen Rechtsübergangs
(vgl. auch Verf Vertr Ges. & 67) nach & 5 selbst wieder das Verfahren betreiben kann.
621.
1. Lemme, DJ3. 17 607. Wer sich hinsichtlich seiner vermeintlichen Ersatzansprüche
materiell-rechtlich dem in Aussicht gestellten Reichsgesetze unterwirft, muß, falls er Be-
weissicherung beantragt, dies nach § 21 tun. Wer auf Grund bereits bestehender Bestim-
mungen (5 21 Abs. 1) Klage auf Schadenersatz erhoben hat, muß bei Stellung des Be-
weissicherungsantrages die Beweissicherungsvorschriften der 8PO. beachten. Wer dagegen
auf Grund bereits bestehender Bestimmungen Klage auf Schadenersatz erst erheben will,
hat die Wahl, ob er gemäß & 485 ff. 8PO. oder auf Grund des § 21 die Einleitung des
Beweissicherungsverfahrens beantragen will.
2. Lemme, D33. 17 607. Das in *#21 in Aussicht gestellte Reichsgesetz kann mög-
licherweise andere oder noch andere Ereignisse als die in § 2 Ziff. 1 bis 3 bezcichneten jenen
Ereignissen gleichstellen. Das Gericht wird somit einen Beweissicherungsantrag nicht da-
mit ablehnen dücfen, es handele sich nach dem Antrage nicht um eine Beschädigung, die
i. S. des # 2 Ziff. 1 bis 3 als durch den Krieg verursacht angesehen werden könne.