Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

vet, betr. d. zwangsw. Verwaltung jranz. Unternehmungen v. 26. Novbr. 1914. 88 1, 2. 611 
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 871ff.; 2, 404fl.) 
II. Zwangsverwaltungen. 
Literatur. 
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 1, 880; 2, 405; 3, 706. 
1. Bek., betr. die zwangsweise Verwaltung französischer Unter- 
nehmungen. Dom 26. Vovember 1914. (RG#l. 487.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 1, 880, 881. 
SI. 
Anordnung der Zwangsverwaltung. 
I. Allgemeines (zu vgl. Bd. 1, 882). 
SächsO# G. 38 15 (Dresden III). Die Gerichte haben zwar nachzuprüsen, ob das 
Kapital des betreffenden Unternehmens — sei es ausschließlich, sei es teilweise — franzö- 
sischen oder russischen Staatsangehörigen zusteht, und dies letztere steht im vorliegenden 
Falle rechtlich einwandfrei fest. Dagegen ist die Entscheidung darüber, in welchem Umfang 
es ihnen und insbesondere, ob es ihnen ganz oder überwiegend zusteht, ein reiner Ver- 
waltungsakt für die Beurteilung der Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit zwangsweiser 
Verwaltung. Als solcher ist sie aber der gerichtlichen Nachprüfung entzogen. 
(Abschnitt III in Bd. 1, 884.) 
IV. Derdußerungsverbot. — Keine Eintragung ins Grundbuch. 
(Erläuterung 1 bis 4 in Bd. 2, 406, 5, 6 in Bd. 3, 706.) 
7. JW. 17 667 (KG. 1). Die Eintragung der zwangsweisen Verwaltung von 
Grundstücken feindlicher Staatsangehörigen ins Grundbuch ist unzulässig. 
6*2. 
Rechtsstellung und Aufgabe des Verwalters. 
I. Allgemeines. 
(Erläuterung 1 bis 4 in Bd. 1, 881; 5 bis 10 in Bd. 2, 406ff.; 11 bis 14 in Bd. 3, 707.) 
15. RFG. VI, DJZ. 17 752. Der Zwangsverwalter hat eine privatrechtliche und eine 
offentlich-rech tliche Stellung. Als Richtschnur hat ihm nach beiden Seiten dos staatliche 
Interesse zu dienen. Als Zwangsverwalter ist er Vertreter des Inhabers des Unter- 
nehmens und muß, sei es zur Weiterführung, sei es zur Auflösung des Unternehmens, 
rechtsgeschäftliche Handlungen jeder Art vornehmen. Daneben hat er aus cigener Macht 
oder auf Anweisung der Behörde durch Maßnahmen, die auf öffentlich-rechtlichem Gebiet 
liegen oder liegen können, dafür Sorge zu tragen, daß der Zweck der Zwangsverwaltung 
erreicht werde, namentlich daß der Geschäftsbetrieb nicht in einer dem Vergeltungswillen 
oder den allgemeinen deutschen Interessen abträglichen Weise geführt wird. Die Maß- 
nahmen des Zwangsverwalters, durch die er die Vermögenswerte des Unternehmens 
auszumitteln und sicherzustellen sucht, um ihre Verwendung zu Zwecken des feindlichen 
Auslandes zu verhüten, würden im allgemeinen öffentlichrechtlicher Natur sein. 
16. RG. VI, RG. 89 390, JW. 17 660 (mit Bemerk. v. Waldecker). Dem Zwangs- 
verwalter ist schon als solchem eine Doppelstellung zugewiesen, eine privatrechtliche und 
eine öffentlich-rechtliche. Als Richtschnur hat ihm nach beiden Seiten das staatliche Inter- 
esse zu dienen. Den Vorteil des Unternehmens darf er nur verfolgen, soweit jenes Inter-
	        
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