512 G. Vergeltungsmaßregeln.
esse dadurch gefördert wird, etwa damit das Reich in dem Unternehmen ein wertvolles
Pfand bebalte, oder damit deutsche Gläubiger, dem staatlichen Interesse entsprechend
Befriedigung erlangen. Als Vertreter des Inhabers des Unternehmens kann und muß
der Zwangsverwalter, sei es zur Weiterführung, sei es zur Abwickelung oder Auflösun 6
des Unternehmens rechtsgeschäftliche Handlungen jeder Art vornehmen. Daneben hat
er aus eigener Macht oder auf Weisung der Behörde durch Maßnahmen, die aus öffenl.
lich-rechtlichem Gebiet liegen oder liegen können, dafür Sorge zu tragen, daß der Zweck
der Zwangsverwaltung erreicht wird, namentlich, daß der Geschäftsbetricb nicht in einer
dem Vergeltungswillen oder den allgemeinen deutschen Interessen abträglichen Weise
Veführt wird. Die Aufgabe, eine scharfe grundsätzliche Grenze zu bestimmen, wo der
Zwangsverwalter eine öffentlich-rechtliche, und wo er eine privatrechtliche Tätigkeit ent.
saltet, braucht hier nicht gelöst zu werden. Die einzelne Handlung ist nach Beweggrund
und Zweck zu betrachten. Im allgemeinen werden die Maßnahmen des Zwangsver-
walters öffentlich-rechtlicher Nalur sein, durch welche er die Vermögenswerte des Unter.
nehmens auszumitteln, zu erfassen und sicherzustellen sucht, um sie dem Vergeltungszweck
und den deutschen Interessen dienstbar zu machen oder um zu verhüten, daß sie irgendwie
dem feindlichen Ausland zufließen oder zum Nupen gereichen. Entläßt beispielsweise
der Zwangsverwalter einen Angestellten des Unternehmens, so ist dies an sich ein privat.
rechtlicher Vorgang mit rechtsgeschäftlichen Wirkungen. Geschieht die Entlassung jedoch,
weil der Angestellte in geheimem Einvernehmen mit dem ausländischen Inhaber steht
und durch sein Verbleiben bei dem Unternehmen deutsche Interessen gefährdet werden,
so erhält sie öffentlich-rechtlichen Charakter. Der Zwangsverwalter hat alsdann kraft der
ihm verliehenen amtlichen Befugnisse eine obrigkeitliche Anordnung getroffen, deren
Berechtigung der Entlassene im Rechtsweg nicht anfechten kann.
17. DJZ. 17 249, Leipz Z. 17 345 (Hamburg VI). Kl. ist hamburgischer Vertreter
der unter Zwangsverwaltung gestellten französischen Benedictine-Gesellschaft; Bekl. ist
Zwangsverwalter und Aufsichtsperson bei der Firma des Kl. Kl. hat sich das hiesige Lager
der französischen Gesellschaft zu Eigentum übertragen lassen. Da Verdacht besteht, daß
Kl. nur im Interesse der franz. Gesellschaft handelt, hat Beklagter Abrechnung über seine
Geschäfte verlangt. Kl. verlangt klagend Feststellung, daß dieses Verlangen unberechtigt
sei. Die Klage ist abgewiesen, weil der Rechtsweg nicht zulässig ist, denn es handelt sich
um eine im össentlichen Rechte wurzelnde Anordnung, welche von einer insoweit mit
amtlicher Gewalt gesetzmäßig ausgestatteten Person ausschließlich im Interesse des Staates
und aus Grund der übertragenen amtlichen Befugnisse getroffen worden ist.
18. DFZ. 17 250, ElsLoth JZ. 17 4 Colmar II). Die Ansicht, daß der Zwangsver-
walter i. S. von §5 727 8PO. Rechtsnachfolger des Schuldners sei, wird nicht einmal von
allen denen geteilt, die eine Rechtsähnlichkeit der Stellung des politischen Zwongsver-
walters mit der des Konkursverwalters annehmen, für den aber die Anwendbarkeit des
4.727 ZO P. bestritten ist (Jaeger, Anm. 35 zu § 6 KO.). übereinstimmend mit den
Beschlüssen des I. 8S. v. 12. 5. und v. 29. 9. 15 (DJz. 15, 1218) ist vielmehr davon aus-
zugehen, daß der politische Zwangsverwalter wie ein gesetzlicher Vertreter des Schuldners
anzusehen ist, dessen Vertretungsmacht sich auf einen bestimmten Vermögenskompler
beschränkt.
III. Liquidationen.
1. Bek., betr. die Liquidation britischer Unternehmungen.
(Bek. a in Bd. 3, 711.)
b) Vom 18. Januar 1917.
Wortlaut in Bd. 4, 817.