Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

512 G. Vergeltungsmaßregeln. 
esse dadurch gefördert wird, etwa damit das Reich in dem Unternehmen ein wertvolles 
Pfand bebalte, oder damit deutsche Gläubiger, dem staatlichen Interesse entsprechend 
Befriedigung erlangen. Als Vertreter des Inhabers des Unternehmens kann und muß 
der Zwangsverwalter, sei es zur Weiterführung, sei es zur Abwickelung oder Auflösun 6 
des Unternehmens rechtsgeschäftliche Handlungen jeder Art vornehmen. Daneben hat 
er aus eigener Macht oder auf Weisung der Behörde durch Maßnahmen, die aus öffenl. 
lich-rechtlichem Gebiet liegen oder liegen können, dafür Sorge zu tragen, daß der Zweck 
der Zwangsverwaltung erreicht wird, namentlich, daß der Geschäftsbetricb nicht in einer 
dem Vergeltungswillen oder den allgemeinen deutschen Interessen abträglichen Weise 
Veführt wird. Die Aufgabe, eine scharfe grundsätzliche Grenze zu bestimmen, wo der 
Zwangsverwalter eine öffentlich-rechtliche, und wo er eine privatrechtliche Tätigkeit ent. 
saltet, braucht hier nicht gelöst zu werden. Die einzelne Handlung ist nach Beweggrund 
und Zweck zu betrachten. Im allgemeinen werden die Maßnahmen des Zwangsver- 
walters öffentlich-rechtlicher Nalur sein, durch welche er die Vermögenswerte des Unter. 
nehmens auszumitteln, zu erfassen und sicherzustellen sucht, um sie dem Vergeltungszweck 
und den deutschen Interessen dienstbar zu machen oder um zu verhüten, daß sie irgendwie 
dem feindlichen Ausland zufließen oder zum Nupen gereichen. Entläßt beispielsweise 
der Zwangsverwalter einen Angestellten des Unternehmens, so ist dies an sich ein privat. 
rechtlicher Vorgang mit rechtsgeschäftlichen Wirkungen. Geschieht die Entlassung jedoch, 
weil der Angestellte in geheimem Einvernehmen mit dem ausländischen Inhaber steht 
und durch sein Verbleiben bei dem Unternehmen deutsche Interessen gefährdet werden, 
so erhält sie öffentlich-rechtlichen Charakter. Der Zwangsverwalter hat alsdann kraft der 
ihm verliehenen amtlichen Befugnisse eine obrigkeitliche Anordnung getroffen, deren 
Berechtigung der Entlassene im Rechtsweg nicht anfechten kann. 
17. DJZ. 17 249, Leipz Z. 17 345 (Hamburg VI). Kl. ist hamburgischer Vertreter 
der unter Zwangsverwaltung gestellten französischen Benedictine-Gesellschaft; Bekl. ist 
Zwangsverwalter und Aufsichtsperson bei der Firma des Kl. Kl. hat sich das hiesige Lager 
der französischen Gesellschaft zu Eigentum übertragen lassen. Da Verdacht besteht, daß 
Kl. nur im Interesse der franz. Gesellschaft handelt, hat Beklagter Abrechnung über seine 
Geschäfte verlangt. Kl. verlangt klagend Feststellung, daß dieses Verlangen unberechtigt 
sei. Die Klage ist abgewiesen, weil der Rechtsweg nicht zulässig ist, denn es handelt sich 
um eine im össentlichen Rechte wurzelnde Anordnung, welche von einer insoweit mit 
amtlicher Gewalt gesetzmäßig ausgestatteten Person ausschließlich im Interesse des Staates 
und aus Grund der übertragenen amtlichen Befugnisse getroffen worden ist. 
18. DFZ. 17 250, ElsLoth JZ. 17 4 Colmar II). Die Ansicht, daß der Zwangsver- 
walter i. S. von §5 727 8PO. Rechtsnachfolger des Schuldners sei, wird nicht einmal von 
allen denen geteilt, die eine Rechtsähnlichkeit der Stellung des politischen Zwongsver- 
walters mit der des Konkursverwalters annehmen, für den aber die Anwendbarkeit des 
4.727 ZO P. bestritten ist (Jaeger, Anm. 35 zu § 6 KO.). übereinstimmend mit den 
Beschlüssen des I. 8S. v. 12. 5. und v. 29. 9. 15 (DJz. 15, 1218) ist vielmehr davon aus- 
zugehen, daß der politische Zwangsverwalter wie ein gesetzlicher Vertreter des Schuldners 
anzusehen ist, dessen Vertretungsmacht sich auf einen bestimmten Vermögenskompler 
beschränkt. 
III. Liquidationen. 
1. Bek., betr. die Liquidation britischer Unternehmungen. 
(Bek. a in Bd. 3, 711.) 
b) Vom 18. Januar 1917. 
Wortlaut in Bd. 4, 817.
	        
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