Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

518 G. Vergeltungsmaßregeln. 
S. Die AUnmeldung im Uonkurs I 807. 1. Bejahend 1 897. 
5. Dle Abschliehßung neuer Verträge und dle 2. Derneinend I1 897. 
Erfüllung durch Warenllefccung 1 807. # VI. Ih die Rückforderung siatthaft 1 897. 
V. Sind verbotene Sahlungen usw. nichtig 5 1 897. VII. Ausnahmen von dem Derbot I 9r. 
I. Derboten ist die Sahlung nach Großbritannien und Irland oder 
den britischen Kolonien und Besitzungen. 
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 893.) 
2. Territoriale Bedeutung. 
(Erläuterung a, b in Bd. 1, 893, 894; c bis o in Bd. 3, 707.) 
f) RG. 89 212. Forderungen eines nichtdeutschen Gläubigers, der beim Inkrast- 
treten der Bundesratsverordnung vom 30. September 1914 (R#GBl. 421) in England 
ansässig war, gelten auch dann noch als gestundet, wenn der Gläubiger seinen Wohnsit 
nach Deutschland verlegt hat. 
8 2. 
Stundung — Aufhebung der Berzugsfolgen. 
Inhaltsübersicht. 
I. Der Anspruck; bleibt bestchen I 808. a) Belauhend I 000. 
II. Die Stundung. Allgemeines I1 399, III 720, U) Derneinend 1 900. 
V öls. 2. Verweigerung der Sablung an Inkaänder 
X. Gegensiand der Stundung. Die Stundung 1 900. 
betrifft: 6 3. Geltendmachung in der Swangswvollstreckung 
a) Schon entstandene oder noch entstehende T 1 900. 
vermögenc#echtliche Ansprüche I 8958,. V. Wirtung gegen Rechtsnachfolger I 900, II 412, 
V 519. . III 721. V 519. 
b) dle dem deutschen ZRecht unterstehen 1 1. Ju der Indossatar als Rechesnachfolger an. 
8068. D usehend 1 900, 111 721. 
e) Ohne Rücksicht auf dle Regelung der a) Zejahend 1 900, 111 721. 
gerichtlichen Suständigkeit 1 99. b) Derneinend I 900. 
2. Folgen der Stundung 1 8986, III 720. 2. Mehrfache Rechtsnachfsolge 1 900. 
III. Die Aufbebung der Derzugsfolgen I 899. 5. Der Erwerb eines Erstattungsanfspruchte 1 
IV. Geltendmachung und Beräcksichtlgung der 900. 
Stundung und Verzugsbeseitigung 1 899, II 3. Der HOfändungspfandgläublger I 900, I1 
413. 414, III 722. V 519. 
J. Bat das Gericht die Stundung von Amts 5. Beweislast 1 901. 
wcgen zu berücksichtigen 2 1 8609, II 413. 1 VI. Derkältuis des 1 2 zu 5 L 1.500. 
(Abschnitt 1 in Bd. 1, 898.) 
II. Die Stundung- 
Allgemeines. 
1. RG. 89 214. Die Bestimmung des # 2 Abs. 1 dient nicht ausschließlich der Siche- 
rung des Haupztweckes der Bekanntmachung, die Leistung von Zohlungen nach Groß- 
britannien und Irland oder den britischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen und 
die Abführung und Uberweisung von Geld oder Wertpapieren nach diesen Gebicten zu 
verhindern. Sie bezweckt zugleich den inländischen Schuldner gegen den im feindlichen 
Ausland ansässigen Gläubiger zu schützen und sie erstreckt sich auf vermögensrechtliche 
Ansprüche jeder Art, also auch auf solche, die nicht auf die Leistung von Geld oder sonstigen 
Zahlungsmitteln oder Wertpapieren gerichtet sind. Ihre Anwendung ist deshalb nicht 
ausgeschlossen, wenn die Erreichung des Haupzwecks der Bekanntmachung ohnehin ge- 
sichert erscheint. Vielmebr überhebt sie den inländischen Schuldner bis auf weiteres schlecht- 
hin seiner Leistungspflicht und damit auch, wenn er nicht etwa aus freien Stücken leister 
will, der Prüfung, ob die Leistung dem Zahlungsverbote des ## 1 der Bekanntmachung 
zuwiderlaufen würde.
	        
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