Bek., betr. Zahlungsverbot gegen England v. 30. September 1914. 3 6. 519
2. RE. III, WarnE. 17 151. Die Stundungsvorschrift des § 2 der Bek. vom 30.
September 1914 trifft nur die Ansprüche derjenigen juristischen Personen, welche in Eng-
lund ihren Siß, d. h. wie nach dem Wortlaute nicht zweifelhaft sein kann, aus dem Ver-
gleiche mit #5 5 sich ergibt und in der Begründung (Denkschrift S. 86) ausdrücklich aus-
gesprochen ist, ihren Hauptsitz haben. Der Anspruch der Klägerin, einer inländischen Nieder-
assung einer juristischen Person, die im neutralen Ausland ihren Hauptsitz hat, wird also
bicht davon ber#hrt.
1. Gegenstand der Stundung.
a) Bermögensrechtliche Ansprüche.
(Zu vgl. Bd. 1, 898.)
D33. 17 437 (KG. VIII). Die Klägerin hatte in erster Instanz ein Urteil auf Zah-
ung von 10 800 M. erstritten und nach Hinterlegung von 11600 M. mit Erfolg hieraus voll-
sreckt. In der Berufungsinstanz ist die Klage abgewiesen und die Klägerin zur Rückzahlung
des beigetriebenen Betrages verurteilt worden, da die Forderung einer in Rußland ihren
Sitz habenden juristischen Person bis auf weiteres gestundet sei. Die Klagforderung sei
hiernach jetzt nicht mehr fällig, einer der Ausnahmefälle aus §3 257 B PO. läge nicht vor,
—8 sei daher auch nicht zu prüfen, ob der Klägerin der Anspruch überhaupt, wenn auch
als nicht fälliger, zustehe. Aus der Abänderung des landgerichtlichen Urkeils ergebe sich
weiter, daß die Klägerin den von der Beklagten beigetriebenen Betrag zurückzahlen müssc.
Zur Abwendung der Zwangsvollstreckung habe die Klägerin Sicherheit zu leisten, und
zwar neben derienigen Sicherbeit, die sie bereits zur Vollstreckung des landgerichtlichen
ürteils geleistet habe und dic der Bekl. für die aus der alsbaldigen Vollstreckung des erst-
mstanzlichen Urteils drohenden Nachteile hafte. Darauf, welche Rechtsbehelfe der Klägerin
Trtwa demnächst zur Rückerlangung der letzteren Sicherheit zustehen, sei hier nicht ein-
zugehen.
(Abschnitt III u. IV in Bd. 1, 899; 2, 413)
V. Wirkung gegen Rechtsnachfolger.
(Unterabschnitt 1 bis 3 in Bd. 1, 900; 2, 414; 3, 721.)
4. Der Pfändungspfandgläubiger (val. Bd. 1, 900; 2, 414; 3, 722.)
R. 89 214. Die Forderung des in England ansässigen Gläubigers eines inländischen
Schuldners gilt auch dem Vollstreckungsgläubiger gegenüber als gestundet, dem die Forde-
rung im Inlande zur Einziehung überwiesen ist.
8 6.
Strafbestimmungen.
(Erläuterung 1 bis 8 in Bd. 1, 902; 9 bis 10 in Bd. 2, 415; 11 bis 20 in Bd. 3, 723ff.)
21. RG. V, Recht 17 365, Nr. 704. Die Vorschrift in § 6 Abs. 1 BRO. setzt zwar
notwendig den Tatbestand des § 134 VZollG. — verbotswidrige Ausfuhr — voraus.
Aus dieser Art der Gesetzeskonkurrenz folgt aber nicht, daß die Bestimmungen des VZ3ollG.
über Konfiskation der Bannware und Wertersatz (s5 134, 155) nicht anwendbar seien.
Die Bannware ist stets verwirkt oder ihr Wert zu ersetzen; das solgt notwendig aus den
gollrechtlichen Vorschriften. Die BRO. hat eine Einschränkung dieser Vorschriften nicht
beabsichtigt.
22. RG. I, Sächs . 17 225. Für die Anwendung des Zahlungsverbots gegen Frank-
teich kommt nichis darauf an, daß der Angeklagte Ausländer ist, daß die Zahlungen aus
Nitteln erfolgten, die aus einem französischen Unternehmen stammten und niemals in
Deutschland gewesen sind, daß die Zahlungsverpflichtung vor Ausbruch des Krieges in
Frankreich entstanden ist, daß die Zahlungen aus Vermögen, das der Angeklagte im Aus-