820 G. Vergeltungsmaßregeln.
lande, insbesondere in Frankreich selbst besitzt, hätten zwangsweise beigetrieben werder
können und daß deshalb die Nichtzahlung der fälligen Renten für den Angeklagten erheb.
liche Nachteile hätte haben können oder müssen. Das ist aus Inhalt und Zweck des Ge-
setzes bereits in R tr. 49, 437 nachgewiesen. Der erkennende Senat tritt den Ausfütz=
rungen dieses Urteils überall bei.
(Abschnitt 2 in Bd. 1, 904; 3 in Bd. 1, 907; Bd. 3, 725.)
4. Italien.
(Bek. a in Bd. 3, 726.)
d) Bek., betr. Zahlungoverbot gegen Italien. Vom 7. Juni 1917.
(RGBl. 483.)
&g. 8 7 Abs. 2, EnglZahl #erb. 30. 9. 14]. Art. 1. Die Vorschriften der Verordnung,
betreffend Zahlungsverbot gegen England, vom 30. September 1914 werden auf Italien,
auf die italienischen Kolonien und auswärtigen Besitzungen sowie auf die von den italie-
nischen Streitkräften besetzten Gebiete auch insoweit für anwendbar erklärt, als sich die
Anwendung nicht schon aus der Bekanntmachung vom 24. November 1916 (ReBl. 1289)
ergibt.
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen:
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht (5 2 Abs. 2
der Verordnung vom 30. September 1914), kommt es ohne Rücksicht auf den
Wohnsitz oder Sitz des Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 30.
April 1917 oder vorher stattgesunden hat, sofern nicht nach 5 2 der Bekanntmachung
vom 24. November 1916 ein früherer Zeitpunkt maßgebend ist.
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Be-
kanntmachung an die Stelle, sosern nicht nach § 2 der Bekanntmachung vom 24.
November 1916 ein früherer Zeitpunkt maßgebend ist.
Art. 2. Diese Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung (11. 6.) in Kraft.
(Abschnitt 5, 6 in Bd. 3, 725f.; Abschnitt 7 in Bd. 2, 416.)
8. Bek., betr. Zahlungsverbot gegen die Vereinigten Staaten von
4 Amerika. Vom 9. August 1917. (RE#l. 708.)
[BRN.] Art. 1. Die Vorschriften der Verordnung, betreffend Zahlungsverbot gegen Eng-
land, vom 30. September 1914 finden auf die Vereinigten Staaten von Amerika ent.
sprechende Anwendung.
Die Anwendung unterliegt folgenden Einschränkungen:
1. Für die Frage, ob die Stundung gegen den Erwerber wirkt oder nicht (3 2 Abf. 2
der Verordnung vom 30. September 1914), kommt es ohne Rücksicht auf den
Wohnsitz oder Sitz der Erwerbers nur darauf an, ob der Erwerb nach dem 6.
April 1917 oder vorher stattgefunden hat.
2. Soweit in der Verordnung vom 30. September 1914 auf den Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens verwiesen wird, tritt der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung an die Stelle.
Art. 2. Der Reichskanzler konn im Wege der Vergeltung Vorschriften, welche gegen
seindliche Staaten erlassen worden sind, auch auf andere Staaten durch Bekanntmachune
für anwendbar erklären.
Art. 3. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 111. 8.1 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt, wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt.