Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

522. G. Vergeltungsmaßregeln. 
in den genannten Gebieten aufhält oder wenn er überhaupt keine physische, sondern eine 
turistische Person ist. Wollte man für diese Fälle die Beseitigung der Stundung auf Grund 
des Art. 1 verneinen, so könnte hier noch nicht einmal eine Ausnahme in Gemäßbeit des 
Art. 3 Nr. 1 bewilligt werden. Dieses Ergebnis erscheint aber so abwegig, daß man sic 
über die aus der Fassung herrührenden Bedenken wird hinwegsetßzen können. 
5. Ohse a. a. O. 254. Daß ein (abgeleiteter) Erwerb nach Kriegsausbruch nicht die 
gleiche Wirkung haben soll, wird im allgemeinen als gerechtfertigt anzusehen sein, wenn 
auch der zurückkehrende Auslandsdeutsche häufig, um seinen Anspruch gegen einen aus. 
ländischen Schuldner überhaupt erfüllt zu erhalten, sich mit einer Zession von dessen An. 
spruch gegen einen Deutschen wird haben genügen lassen müssen. Der Auslandsdeutsche 
flebt also schlechter da als der Inlandsdentsche, der durch Vermittlung des neutralen 
Auslands nach Ausbruch des Krieges, aber vor Erlaß der Zahlungsverbote einen feind. 
lichen Anspruch abgetreten erhalten hat. 
6. Ohse a. a. O. 254. Die Aufforderung zur Leistung ist durch den Gläubiger an 
den Schuldner zu richten. Der Gläubiger kann naturgemäß durch eine andere Person 
vertreten sein. Eine Aufforderung durch den deutschen Pfandgläubiger oder Beauftragten 
ist daher als zulässig anzuseben. Bei Wechseln, welche mit einem nicht äußerlich als solches 
erkennbaren Prokuraindossament übertragen worden sind, wird die Vorlegung einer 
desondcren Vollmacht für ersorderlich anzusehen sein. 
7. Tischbein, JW. 17 276. Wichtig ist, daß die neue Bek. im Gegensatz zur alten, 
die sich gegen jeden Erwerber des Anspruchs richtete, nur den „Erwerb von einem Dritten“ 
nach Erklärung des Kriegszustandes, also nur den rechtsgeschäftlichen Erwerb versehmt. 
Wer die Forderung durch Pfändung und Überweisung oder von Gesetzes wegen (ins- 
besondere auch als Erstattungsanspruch!) erworben hat, kann die Rechtswohltaten der 
neuen Bek. ungehindert für sich in Anspruch nehmen. Außerdem bezieht sich Art. 1 Abs. 1I 
der neuen Bek. nur auf Forderungen, dic alte Vorschrift dagegen auf vermögensrechtliche 
Ansprüche jeder Art. 
8. Tischbein, JW. 17 276. Ansprüche, die keinen solchen Rückgriff bedeuten und 
zu deren Erhaltung es keiner Protesterhebung bedarf, können gefordert werden, so der 
Anspruch aus dem Wechsel gegenüber den Alzeptanten, Art. 44 WO., der ursprüngliche, 
der Wechselbegebung zugrunde liegende zivilrechtliche Anspruch bei Hingabe des Wechsels 
zahlungshalber und der Wechselbereicherungsanspruch des Art. 83 WO. Dagegen wärc 
ein bloßer Protesterlaß gemäß Art. 42 WO. bedeutungslos, weil hier Rückgriffe aus dem 
Wechsel gegen Aussteller und Indossanten in Frage kommen würden. Diese Auslegung 
entspricht dem Zweck des Art. 2 der neuen B##ek. der offenbar verhüten soll, daß durch. 
gleichzeitiges Fälligwerden zahlreicher Wechsel auf das Inland der Wechselkurs ungünstig 
heeinflußt wird. 
(Abschnitt VI in Bd. 2, 417.) 
VII. Zur Frage eines Forderungsausgleichs gegenüber dem fseindlichen 
Auslande und der Anmeldung drutscher Forderungen gegen das Auslaud. 
(Zu vgl. Bd. 1, 912; 2, 417 f.; 3, 727.) 
20. Bericht des Ausschusses für Handel und Gewerbe (Reichst Druckt. 
13. Leg P. II. Sess. 1914/17 Nr. 637). Dem Ausschuß lag eine Eingabe vor, die von dem 
Verband zur Sicherung deutscher Forderungen an das feindliche Ausland ausging. Die 
Petenten gingen davon aus, daß bei dem Umfang der Art und Dauer des gegenwärtigen 
Krieges diejenigen Kreise von Handel und Industrie, welche am Export beteiligt sind, 
besonders schwer betroffen werden. Der Verband habe sich die Aufgabe gestellt, die wirt- 
schaftliche Kraft der Exportindustrie zu erhallen, um nach Beendigung des Krieges den 
Kampf auf den Weltmärkten ungeschwächt durchzuführen. Aus den Erhebungen des 
Verbandes ergebe sich, daß die 320 Mitglieder des genannten Verbandes Gesamtforde-
	        
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