526 G. Vergeltungsmaßregeln.
jenigen Gesichtspunkte wiederholt, die in dem ersten Bericht der Kommission für Hande
und Gewerbe (Reichstag, 13. Legislaturperiode 2. Session 1914.15, Drucksache 135) vor.
gebracht worden sind. Die Kommission beschließt mit Mehrheit, die Eingaben, sowei-
sie sich auf die Registrierung der Auslandsjorderungen beziehen, der Regierung zur Be-
rücksichtigung zu überweisen, soweit sie die Flüssigmachung der Auslandssorderungen be-
treffen, der Regierung als Material und die Eingabe des Kriegsausschusses der deutschen
Industrie, betreffend Maßnahmen zur Sicherstellung der deutschen Außenstände im feind.
lichen Auslande, der Regierung zur Erwägung zu üÜberweisen.
VIII. Anmeldung und Sperre feindlichen Vermögens im Inland.
1. Bek. über die Anmeldung des im Inland befindlichen Vermögens
von Angehörigen feindlicher Staaten. Vom 7. Oktober 1915.
(RE#l. 633.)
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 424ff.
8 8.
(Zu vgl. Bd. 8, 727.)
LeipzZ. 17 612 (Hamburg VI). Die Auffassung der Klägerin, daß die BRVC.
v. 7. Oktober 1915 auf Pfändungen keine Anwendung erleide, geht fehl. § 8 der VO
gibt die Voraussetzung an, unter der allein das feindliche Vermögen abgetrelen oder be-
lastet werden kann. Durch die Pfändung eines Vermögensstückes aber wird dessen Be-
lastung herbeigeführt. Trotzdem kann sich die Bekl. auf die VO. nicht berufen. Zwar
ist — rein äußerlich genommen — die Forderung auf Grund einer nach dem Inkrafttreten
der BRVO. ausgebrachten Pfändung an die Gläubigerin überwiesen worden. Diese
Pfändung war aber durchaus überflüssig, weil bereits im Januar 1915 die gleiche Forde
rung auf Grund des von der Klägerin erwirkten Arrestes gepfändet worden wat
(Stein IV, I zum § 930 3ZPO.). Es hätte also auf Grund der ersten Psändung überwiesen
werden können und müssen. Es handelt sich also in Wahrheit um die Ausübung eines
vor dem Inkrafttreten der VO. erlangten dinglichen Rechtes (3 8 Abs. 2). Das Verbo-
des & 8 Abs. 1 trifft daher nicht zu.
89.
ElsLoth Not Z. 17 155. (LG. Straßburg) Die Verwaltung eines im Inlande befind-
lichen, einem feindlichen Staatsangehörigen gehörenden Hausgrundstücks ist als Betricv
im Sinne des § 9 der Bekanntmachung v. 7. Oktober 1915 (Rl. 633) anzusehen. Es
kann mithin ein derartiges Hausgrundstück, welches dem feindlichen Staatsangehörigen
aus einem Nachlasse zugefallen ist, durch den unbeschränkten Testamentsvollstrecker ohne
Genehmigung des Reichskanzlers belastet werden, soweit es sich um Belastungen zugunster
von Personen handelt, die im Inlande ihren Wohnsitz haben.
IX. Bek., betr. Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen.
Vom 16. Dezember 1916. (Rsl. 1396.)
Wortlaut in Bd. 3, 1023.
Begründung. (D. N. X 178.)
Die feindlichen Staaten, insbesondere England, Frankreich und Italien, haben
durch ihre gegen den deutschen Handel gerichteten Mahnahmen nicht nur den Abschluß
neuer Verträge zwischen Deutschen und ihren Angehörigen verboten, sondern auck
in die laufenden Derträge eingegriffen, indem sie — abgesehen von den für die Dauer