Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

628 G. Vergeltungsmaßregeln. 
sprüche, beschränkt werden (§ 1 Abs. 2). Sie soll Verträge oder trennbare Telle von 
Derträgen, die von einer Seite so weit erfüllt sind, daß nur noch eine einseitige Geld. 
forderung übrig ist, nicht berühren; um dies auch für Fälle sicherzustellen, in denen 
der Sachverhalt nicht ohne weiteres klarliegt, ist bestimmt, daß, soweit bei einem Kauf- 
vertrage der VDerkäufer die ihm in bezug auf die Leistung der verkauften Sachen cb. 
liegenden Derpflichtungen schon erfüllt hatte, eine etwa ergangene Aufhebungser. 
klärung ohne Wirkung ist. Ein von dem Derkäufer noch nicht erfüllter Dertrag kann 
auch dann wirksam aufgelöst werden, wenn der Häufer den Kanfpreis schon ganz oder 
teilweise bezahlt hat; der Häufer kann aber in einem solchen Falle die Rückerstattung 
des Kaufpreises verlangen (§ 1 Abs. 5). 
Über den Umfang, in dem von der Auflösungserklärung Gebrauch gemacht 
werden soll, enthält die Derordnung keine näheren Bestimmungen. die Voraus. 
letzungen im Anschluß an die feindliche Gesetzgebung genau festzulegen, erschien schon 
deshalb untunlich, weil die Maßnahmen der feindlichen Känder voneinander abweichen 
und die erlassenen Vorschiiften wie auch ihre Handhabung sich jederzeit ändern können. 
Durch die Bek. vom 17. Dezember 1016, Rösl. 1308 Lin Bd. 3, 1024l hat der Reichs- 
kanzler gemäß § 2 der Derordnung vom 16. Dezember 1916 die Entscheidung über die 
Auflösungsverträge dem Reichsschiedsgericht für Kriegswirtschaft in Berlin (W #lo, 
Diktoriastraße 54) übertragen; die Entscheidung soll durch den Dorsitzenden oder in 
dessen Dertretung durch ein Mitglied, das zum Richterante befähigt ist, erfolgen. 
Die Sentralisation gewährleistet eine einbeitliche Handhabung. Die Ausführungs- 
verordnung gibt zugleich nähere Bestimmungen über den Inhalt der bei dem Reichs- 
schiedsgericht zu stellenden Anträge (Artikel 3 bis 5). Um einer unnötigen Inanspruch. 
nahme des Reichsschiedsgerichts entgegenzuwirken, soll für die Entscheidung eine Ge- 
bühr im regelmäßigen Betrage von 50 bis 1000 M. erboben werden (Artikel 2). Die 
Angehung des Reichsschiedsgerichts wird namentlich bei solchen Lieferungsverträgen 
überflüssig sein, bei denen schon nach den Regeln des geltenden Rechtes, insbesondere 
nach den allgemein anerkannten Grundsätzen über die Bedeutung der LCieferungszeit 
im kaufmännischen Derkehre, außer Sweifel steht, daß aus dem Dertrage ein Rechts- 
zwang auf Erfüllung in Deutschland nicht mehr ausgeübt werden kann. In dieser 
,Bins,icht ist namentlich auf die Entscheidungen des Reichsgerichts zu verweisen, die 
in Bd. 42 S. 1u1S, Bd. 88 S. 71 (74) der amtlichen Jammlung une in der „Deutschen 
Juristenzeitung“ 1016, S. 558, milgeleilt sind. Es versteht sich von selbst, daß auch die 
Auflösungsverfügung zunächst nur im Inlande, dagegen nicht im feindlichen Aus- 
lande vor Ulagen auf Erfüllung oder Schadensersatz schützt. 
Die Derordnung des Bundesrats enthält in einem zweiten Teile (F 3, 4) noch 
einige prozessnale Dorschristen für den Fall, daß der Deutsche auf Grund des all- 
gemeinen materiellen Rechtes eine gerichtliche Entscheidung über den Einfluß des 
Krieges auf Derträge mil feindlichen Staatsangebörigen herbeiführen will. Die Be- 
stimmungen betreffen lediglich die Suständigkeit und die Snstellung und sollen gegen- 
über allen feindlichen Staaten und bei allen Arten von Derträgen gelten. Sie können 
auch gegenüber denjenigen Staaten, auf die sich der erste Teil der Derordnung bezieht, 
zur Anwendung kommen, z. B. wenn der deutsche Dertragsteil selbst die Beschreitung 
des ordentlichen Rechiswegs der Anrufung des Dergeltungsrech!s vorzieht. Fest- 
stellungsklagen gegen Hersonen, die sich in den feindlichen Staaten aufhalten, können 
schon auf Grund der Dorschriften der Sivilprozeßordnung über den Gerichtsstand des 
Dermögens und des Erfüllungsorts sowie über die öffentliche Sustellung (55# 253, 29, 
205 Abs. 2) in den meisten Fällen ohne Schwierigkeiten erhoben werden. Um die Er- 
mittlung eines zuständigen inländischen Gerichts zu erleichtern und für alle Fälle zu 
sichern, in denen die Entscheidung den ordentlichen Gerichlen überhaupt obliegt, wird 
jedoch in der Derordnung (6 3) neben den etwa sonst zuständigen Gerichten auch das 
Gerichl für zuständig erklärt, in dessen Zezirke der Deutsche seinen allgemeinen Gerichts- 
stand hat. Die Dorschrift findet auch dann Anwendung, wenn ein ausschließlicher Ge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.