Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek., betr. Verträge mit felndlichen Staatsangehörigen v. 16. Dezember 1916. 8 1. 529 
richtsstand vereinbart worden ist. Die Einrede, daß die Entscheidung durch Schiedsrichter 
zu erfolgen habe, bleib: dagegen einer gerichtlichen Klage gegenüber an sich zulässig; 
die Schiedsklausel wird aber, wenn ein im feindlichen Auslande belegenes Schieds- 
gericht anzurufen war, unter Umständen schon nach dem allgemeinen Bechte unbeacht- 
lich sein Gu ogl. Urteile des Reichsgerichts vom 29. Juni 1915, „Deulsche Jurisien- 
zeitung“ 1915 S. 1I20, und vom 21. Movember 10 16, II 302/lo 1é). Was die öffent- 
liche Sustellung im ordentlichen gerichtlichen Derfahren betrifft, so schreibt die Sioil- 
prozebordnung für Schriftstücke, die eine Ladung enthalten, neben der einmaligen 
Einrückung eines Auszuges in den „Reichsanzeiger“, die zweimalige Einrückung in das 
für Bekanntmachungen des Gerichts bestimmte örtliche Blatt vor. Es entspricht dem 
Interesse beider Darteien, wenn die Derordnung ( 4) gestattet, daß von der Der- 
öffentlichung in dem örtlichen Blatte in solchen Fällen abgeseben wird, in denen der 
deutsche Kläger — wozu er bei der öffentlichen Sustellung an sich nicht verpflichtet 
ist — dem Gegner auf anderem Wege Nlochricht von der Klage und dem Termine zu- 
kommen läßt. Als Mittel einer solchen Benachrichtigung kommt in erster Linie die 
Absendung eines eingeschriebenen Briefes aus einem neutralen TLande in Betracht. 
Kür beide Teile der Derordnung ist eine Herson, die in einem feindlichen Staate 
ihren Wohnsitz oder ihre gewerbliche Hauplniederlassung hat, sowie eine juristische 
Person oder Handelsgesellschaft, die dort ihren Sitz hat, aus praktischen Gründen 
einem Angehörigen dieses Staates gleichgestellt (& 5); in welchem Umfange bei Her- 
sonen, die im f. indlichen Staate ihren Wohnsitz oder Sitz oder ihre Hauptniederlassung 
haben, in dem Dergeltungsverfahren vor dem Reichsschiedsgericht Machweise für die 
feindliche Staatsangehörigkeit zu fordern sind, bleibt der praktischen Durchführung 
überlassen. 
Literatur. 
Fuld, Die BRVe. über Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen, Recht 17 64.— 
Leo, Reklameverträge und Vergeltungsverordnung, Ru Wirtsch. 17 103. — Menner, 
VBerträge mit feindlichen Slaatsangehörigen, LeipzZ. 17 369. — Schaps, Vergeltungs- 
recht, DJZ. 17 175 ff. — Wertheimer, Die Behandlung der zwischen Deutschland und 
seindlichen Ausländern abgeschlossenen Verträge nach Kriegsrecht, IW. 17 125 ff. — Der- 
selbe, Das Vertrags-Kriegsrecht der In= und Ausländer. 
§ 1. 
1. Wertheimer, Vertrags-Kriegsrecht 33. Auch während des Kriegs abgeschlossene 
Verträge können so zur Auflösung gebracht werden. 
2. RE. VII, Recht 17 180, Nr. 372. Durch die VO. ist dem Reichsschiedsgericht 
für Kriegswirtschaft (Bek. v. 17. Dez. 1916, RBl. 1398) die Befugnis verliehen, aus 
Gründen der Vergeltung gewisse Verträge mit englischen Staatsangehörigen oder diesen 
gleichgeachteten Personen auf Antrag des deuischen Vertragsteils „für ausgelöst“ zu er- 
klären. Auf Versicherungsverträge ist diese Befugnis, vielleicht im Hinblick auf das 
ohnehin vom RG. anerkannte Kündigungsrecht, nicht erstreckt. Ubrigens bleibt aber auch 
bei jener V O. die Frage offen, ob die Vertragsauflösung in die Vergangenheit oder erst 
von dem Zeitpunkt an, in dem sie erfolgt, Wirkung übt. 
3. Schaps a. a. O. 176. Die VO. sagt nichts darüber, ob auch Verträge eines Deut- 
schen auflösbar sind, der zur Zeit der Antragsmöglichkeit seine Reichsangehörigkeit ver- 
loren hatte, oder dessen Rechte auf Erben oder sonstige Rechtsnachfolger übergegangen sind, 
die nicht Deutsche sind. Da die VO. zum Schutze deutscher Ansprüche erlassen ist, kann sie 
wohl nicht zur Anwendung gelangen, wenn die aus dem Vertrage Berechtigten ausschließ- 
lich Nicht-Deutsche sind. Ist aber auch nur ein Teil z. B. ein Miterbe des deutschen Ver- 
tragsteils deutscher Staatsangehörigkeit und ist eine Teilung des Vertrages vernünftiger- 
weise nicht möglich, so muß das Schutzbedürfnis des Deutschen den Ausschlag geben. 
4. Wertheimer, Vertrags-Kriegsrecht 34. Ist eine Person, die z. Zt. des Vertrags- 
schlusses Deutscher war, späterhin der deutschen Staatsangehörigkeit verlustig gegangen, 
Kriegsbuch. Vd. ö. 34
	        
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