Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Bek., betr. Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen v. 16. Dezember 1916. §9 1. 531 
11. Menner a. a. O. 372. Wenn auf der aktiven oder passiven Seite eine Mehr- 
heit von Berechtigten gegeben ist (§s 420 ff., namentlich 426 ff. BG.), so kommt es zu- 
nächst darauf an, ob einer allein davon selbständig mit Wirkung gegen die anderen handeln 
kann; diesfalls ist seine Staatsangehörigkeit maßgebend. Können nur alle gemeinsam 
vorgehen, so ist die deutsche bzw. feindesländische Staatsangehörigkeit einer einzigen Per- 
son entscheidend. Und kann einer davon allein über einen Teil des Anspruchs oder der 
Verbindlichkeit verfügen, so kann die Vertragsauflösungserklärung sich eben nur hierauf 
erstrecken. 
n 12. Wertheimer, JW. 17 128. Nicht geregelt ist der Fall, daß auf einer Vertrags- 
seite Deutsche und seindliche Ausländer zugleich stehen. Man wird dann die Vorschriften 
der 38§8 420 f. BGB. entsprechend anzuwenden haben, soweit nach dem sog. internationalen 
Privatrecht deutsches Recht zur Anwendung kommt. Schwierigkeiten werden sich ergeben, 
salls davon abweichendes feindesländisches Recht anzuwenden ist. 
13. Schaops a. a. O. 177. Aus Gründen der Verkehrssicherheit empfiehlt es sich, 
daß das RSch G. nur mit äußerster Vorsicht einen Auflösungsantrag ablehnt, weil er 
sich wegen Hinfälligkeit des Vertrages nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen erübrigt. Es 
könnte sonst die Gesahr des negativen Kompetenzkonflikts zwischen ihm und den ordent- 
lichen Gerichten heraufbeschworen werden. Diese Gefahr ist schlimmer als diejenige, daß 
der Spruch des Röch G. deklarativ wirkt statt konstitutiv. 
14. Schaps a. a. O. 177. Das RöSch G. hat nicht zu untersuchen, ob der feindliche 
Staat, dem der andere Vertragsteil angehört, im Gesetz= oder Verordnungswege in 
deutsche Vertragsrechte eingegriffen hat. Die „Gründe der Vergeltung“ hat es gegenüber 
den Staaten, die § 1 nennt oder die der Reichskanzler nach §# 6 bezeichnet, als vorliegend 
zu erachten. Aber es muß nach der Gesamtheit der Umstände prüfen, ob es von der Auf- 
löfungsbefugnis des & 1 Gebrauch machen soll oder nicht. Er hat sich dabei nicht ausschließ- 
lich auf den Standpunkt des beteiligten deutschen Vertragsteils zu stellen, sondern auch 
Gründe des öfsentlichen Wohles zu berücksichtigen. 
15. Wertheimer, IW. 17 127. Die Entscheidung der Reichsschiedsgerichts wird 
in erster Linie nicht aus rechtlichen, sondern aus allgemeinen, insbesondere aus wirtschaft- 
lichen und handelspolitischen Gesichtspunkten zu treffen sein. Dies ergibt sich ohne weiteres 
aus dem Zweck der Verordnung. Es handelt sich nicht darum, obiektiv eine Abwägung 
und einen Ausgleich widerstreitender Interessen zu finden, sondern um den Schugz deutscher 
Interessen. Sie sollen durch Abwehr geschützt, Vergeltung soll geübt werden für Unbill 
und Schädigungen, die Deutschen, nicht diesem deutschen Vertragsteil, zugefügt worden 
sind. Dieser Standpunkt rechtferligt sich auch noch aus solgenden Erwägungen. Momente, 
die rechtlich als „Einwirkungen des Krieges“ auf Vertragsrechte und pflichten in Betracht 
rommen, gewähren nach §3 3 VO. eine andere Art von Schutz. Auch die Ausführungs- 
bestimmungen des Reichskanzlers stehen auf dem hier vertretenen Standpunkte. Denn 
in Art. 3 derselben wird in Ziff. 7 und 8 scharf unterschieden zwischen den Gründen, aus 
denen der Antrag nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen als fortbestehend oder hinfällig 
angesehen wird, inwiefern in dieser Hinsicht Zweifel bestehen und den Gründen, die für 
eine Auflösung des Vertrags zwecks Vergeltung geltend gemacht werden. Sonach wird 
als Begründung des Antrags auf Auflösung eines Vertrags genügen, wenn dargetan wird, 
daß die Erfüllung für den Deutschen nach dem Kriege erschwert sei, eine Belastung oder 
einen Schaden zur Folge hätte — z. B. erhebliche Steigerung der Preise, der Frachten —, 
die das Risiko übersteigen, das er vernünftigerweise bei Abschluß des Vertrags voraus- 
setzen konnte. In vielen Fällen dürfte auch der Hinweis darauf genügen, daß sich die Kredit- 
verhältnisse durch den Krieg verschoben haben, daß Bedenken über die Fähigkeit oder Ge- 
neigtheit des Vertragsgegners Zahlung zu leisten bestehen, daß die Rechtsverfolgung 
im Auslande kostspielig und besonders nach dem Kriege für einen Deutschen sehr schwierig 
sei. Den Auflösungsantrag wird man auch damit begründen können, daß durch Erfüllung 
des Vertrags die Interessen der deutschen Volkswirtschaft geschädigt würden. Z. B. das 
betreffende Material ist infolge des Krieges in Deutschland selten geworden und wird für 
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