532 G. Vergeltungsmaßregeln.
deutsche Zwecke nötig gebraucht; durch die Lieferung der fraglichen Maschinen würde
die Entwicklung der Industrie des Auslandsstaates gefördert und in den Stand geseht
werden, in Wettbewerb mit der deutschen Industrie zu treten. Die Auflösung eines Ver.
trags dürfte auch dann immer auszusprechen sein, wenn andere Verträge des Antrag.
stellers in den feindlichen Staaten für aufgehoben erklärt worden sind.
16. Menner a. a. O. 371. Die Auflösung erfolgt e nunc.
17. Schaps a. a. O. 177. Der Vertrag wird aufgelöst mit der Herstellung des Auf.
lösungsbeschlusses an den Antragsteller. Die Auflösung wirkt ex tunc.
18. Wertheimer, Vertrags-Kriegsrecht 50. Das Reichsschiedsgericht wird den
Zeitpunkt der Auflösung je nach Lage des Falles in seiner Entscheidung bestimmen müssen
und zwar grundsägtzlich etwa so: Verträge, deren Erfüllung beiderseits noch nicht begonnen
hatte, werden zum Tage des Abschlusses für aufgehoben erklärt. Bei Verträgen, die schon
in das Stadium der Erfüllung eingetreten sind, wird die Wirksamkeit der Auflösungs-
erklärung auf den Tag der Entscheidung festzusehen sein. In beiden Fällen können sich aber
durch die Sachlage, insbesondere aber auch aus dem mit der Aufhebung verfolgten Ver-
geltungszweck andere Zeitpunkte als sachentsprechend ergeben.
19. Menner a. a. O. 370. Die VO. kann nur in den Fällen angewandt werden,
für welche sie selbst dies deutlich für zulässig erklärt. Doch ist dadurch nicht schon ausgeschlossen,
daß ein Vertrag ganz oder teilweise aus politischen Gründen im Wege der Vergeltung
aufgehoben wird, wiewohl er schon aus privatrechtlichen Gründen im Wege gerichtlicher
Entscheidung aufgelöst werden könnte. Darum dürfte es sich empfehlen, solchenfalls zu-
nächst das Verfahren der VO. v. 16. 12. 1916 einzuschlagen.
20. Fuld a. a. O. 65. Das Reichsschiedsgericht, kann an den Bedingungen des Ver-
trags nichts ändern; lehnt es die Auflösung ab, so ist damit natürlich noch nicht gesagt,
daß der Vertrag nicht aus anderen Gründen aufgehoben sei. Es wird damit lediglich die
Frage verneint, ob aus Gründen der Vergeltung eine Auflösungserklärung angezeigt
erscheine. Mit der Entscheidung der Frage, ob aus Gründen des gemeinen Rechts der
Vertrag als aufgehoben zu erachten sei, z. B. wegen Unmöglichkeit der Leistung auf seiten
des deutschen Leistungspflichtigen oder mit Rücksicht auf eine vereinbarte Kriegsklausel usw.
hat das Reichsschiedsgericht überhaupt nichts zu tun. Es ist lediglich auf die Prüfung der
Auflösung unter dem Gesichtspunkte der Vergeltungsmaßnahme beschränkt.
8 2.
Wertheimer, ZW. 17 127. Hat der Verkäufer ganz erfüllt, dann kann der Vertrag
nicht, hat er nur teilweise erfüllt, so kann er nur teilweise aufgehoben werden. Ist eine
Auflösungserklärung erfolgt, ohne daß eine Erfüllungshandlung des Verkäufers hinsichtlich
der Leistung der verkauften Sachen darin berücksichtigt wurde, so ist sie ohne Wirkung. Nur
die noch ausstehenden vertraglichen Leistungen unterliegen also der Auflösung, während
die Verpflichtungen, die aus dem bereits erfüllten Teile des Bertrags (z. B. Teillieferung,
Teilverfrachtung) erwachsen sind, für jeden Kontrahenten bestehen bleiben. Hat der deutsche
Vertragsteil bereits die ihm hinsichtlich der ÜUbergabe der Kaufsache obliegenden Ver-
pflichtungen erfüllt (z. B. Aushändigung der Konnossemente, der Lagerscheine, Übergabe
der Ware an den Frachtführer, an den Spediteur), verschweigt dies aber dem Reichs-
schiedsgericht, so ist die infolgedessen ausgesprochene Auflösung des Vertrags wirkungslos.
Der Deutsche kann sich seinem Vertragsgegner gegenüber nicht darauf berusen. So sind
auch in der Vergeltungsverordnung die Interessen der feindesländischen Vertragsteile
gewahrt. Freilich liegt darin auch ein Moment der Unsicherheit. Denn auch der redliche
deutsche Vertragsteil, der von der Erfüllungshandlung seines Gegenkontrahenten nichts
weiß, erhält durch die Entscheidung des Reichsschiedsgerichts keine unbedingte Klärung
seiner vertraglichen Verpflichtungen. Er wird sich während des Kriegs, wenigstens durch
Inanspruchnahme der Vergeltungsverordnung, keine Klarheit darüber verschaffen können,
ob er verpflichtet ist, seinem feindesländischen Verkäufer den Kaufpreis für die bestellte
Ware zu zahlen. Diese Vorschrift der Vergeltungsverordnung wird besonders in den zahl-