534 G. Vergeltungsmaßregeln.
weil ja auch unsere Feinde sich der Vertragsauflösung als Kampfmittel bedient haben
also bei den Friedensverhandlungen das eine gegen das andere ausgespielt werden kann.
Da Bedenken in dieser Richtung immerhin bestehen, war es ein besonders glücklicher Ge.
danke, neben der Vertragsauflösung aus Vergeltungsgründen, auch die Herbeifüyrung
der Vertragsauflösung nach Maßgabe des geltenden Rechts im regelmäßigen Prozeß-
wege tunlichst zu erleichtern. Für die Entschließung des deutschen Vertragstcils in Fällen,
in denen ihm die beiden Wege offenstehen, kommt aber weiter noch in Betracht, daß Ver-
träge, die z. B. durch die Unmöglichkeit der Erfüllung eine Einwirkung erfahren haben,
damit nicht aufgehoben sind, sondern daß nach den maßgebenden Vorschriften des BG8.
lediglich eine Befreiung von der Leistungspflicht eintritt. Die Nebenwirkungen des einmal
abgeschlossenen Vertrags dauern fort.
7. Fuld a. a. O. 67. Dem ordentlichen Gericht ist die Prüfung der Frage, ob die
Voraussetzungen der Vergeltung vorhanden sind, vollständig verschlossen; es hat sich ledig-
lich damit zu beschäftigen, ob unter Anwendung der Grundsätze des Friedensrechtes ein
Vertrag als ausgehoben anzusehen ist oder inhaltlich eine Veränderung erfahren hat.
8. DJZ. 17 336 (KG. VI). Die Bestimmung des § 3 stehl nicht in Abhängig.
keitsverhältnis zu den Anordnungen unter 1 der VO. (/§8 1 u. 2), sondern enthält eine un-
abhängige, auf alle Arten von Verträgen und Rechtsstreitigkeiten bezügliche Vorschrift
über die Zuständigkeit. Diese Vorschrift hat auch, wie die gewählte allgemeine Fassung
„Einwirkungen des Krieges auf Rechte und Pflichten aus dem Vertrage“ ergibt, einc
weit umfassende Bedeutung; es soll dem Deutschen bei einem Streit mit einem feind.
lichen Ausländer die gerichtliche Wahrnehmung seiner Rechte möglichst erleichtert werden.
Unter die in der BRVO. bezeichneten Rechtsstreitigkeiten fällt auch der vorliegende Streit.
Die Klägerin stützt ihren Anspruch darauf, daß die Beklagte einen vollstreckbaren Titel
in England erwirkt und sich dadurch die Möglichkeit verschafft habe, in Vermögen der
Klägerin, das sich in England befand, zu vollstrecken. War die Bekl. von vornherein be-
rechtigt, in England Erfüllung zu beanspruchen und dort zu klagen, so fällt damit dieser
Klageanspruch. War sie aber nach dem vertraglichen Verhältnis der Parteien darauf
angewiesen, in Deutschland Erfüllung zu fordern und ihre Rechte gerichtlich geltend zu
machen, so kommt es darauf an, ob die durch den Krieg veränderte Sach= und Rechtslage
ihr Verhalten insoweit rechtfertigt, daß der Klägerin ein Schadensersatzanspruch nicht
erwachsen ist. Zum Teil stützt sich der Anspruch der Klägerin geradezu auf die Kriegs-
verordnung v. 30. Sept. 1914. Der Streit der Parteien betrifft danach Einwirkungen des
Krieges auf die Rechte und Pflichten aus dem Vertrage.
Hier zu:
Bek. über die Anwendung der Verordnung, betr. Verträge mit feind-
lichen Staatsangehörigen, auf Portugal. Vom 19. Juni 1917.
(Röl. 503.)
IXK.] Auf Grund des §& 6 der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen Staats-
angehörigen, vom 16. Dezember 1916 (R#ll. 1396) werden die Vorschriften der ## a 2
der Verordnung auf Portugal und die portugiesischen Kolonien für anwendbar erklärt.
X. Bek. über die Anmeldung von Auslandsforderungen.
Vom 16. Dezember 1916. (Rnl. 1400.)
Wortlaut in Bd. 3, 1025.
Begründung. (D. N. X 177.)
Der Gedanke, außer der Anmeldung des feindlichen Dermögens anch eine An-
meldung der Forderungen anzuordnen, welche Deutschen gegen Schuldner im feind-
lichen Ausland zustehen, war bereits vor Erlaß der Bundesratsverordnung über die