546 H. Heeresversorgung.
Der Reichslanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
Die Kosten des Schätungsverfahrens fallen dem Reiche zur Last.
§ 4. Die Kriegsministerien und das Reichs-Marineamt oder die von ihnen zu be—
zeichnenden Behörden sind, unbeschadet der Zuständigkeit der Militärbefehlshaber, befugt
Gegenstände, die auf Grund des § 1 der Inanspruchnahme unterliegen können, zu be.
schlagnahmen. Die Beschlagnahme erfolgt durch öffentliche Bekanntmachung oder durch
Mitteilung an denjenigen, der die Gegenstände im Besitze hat, sie herstellt oder bei dem
sie sich unter Zollaufsicht befinden. Sie tritt mit der öffentlichen Belanntmachung oder
mit dem Zugehen der Mitteilung oder, soweit sie noch nicht vorhandene Gegenslände de.
trifft, mit deren Entstehung in Kraft. Die Beschlagnahme hat die Wirkung, daß die Vor-
nahme von Veränderungen an den von ihr berührten Gegenständen verboten ist und
rechtsgeschäftliche Verfügungen über sie nichtig sind. Den rechtsgeschästlichen Verfügungen
stehen Verfügungen gleich, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder Arrestvollziehung
erfolgen. Trotz der Beschlagnahme sind alle Verändcrungen und Verfügungen Zulässig,
die mit Zustimmung der beschlagnabmenden Stelle erfolgen.
Der von der Beschlagnahme Betroffene ist verpflichtet, die Gegenstände bis zum
Ablauf einer zu bestimmenden Frist oder bis zu einer ihm gestatteten Verarbeitung oder
Verfügung zu verwahren und pfleglich zu behandeln.
Für die Verwahrung und pflegliche Behandlung der von der Beschlagnahme be.
troffenen Gegenstände und für die durch die Beschlagnahme bewirkte Verfügungsde-
schränkung kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden, soweit dies aus be-
sonderen Gründen, namentlich mit Rücksicht auf die Dauer der Verwahrung oder der Ver-
fügungsbeschränkung, der Billigkeit entspricht. Die Entschädigung ist ausgeschlossen, in-
soweit während der Dauer der Beschlagnahme die Gegenstände übernommen oder ander.
weit verwertet werden. Die Entscheidung erfolgt endgültig durch die höhere Verwal.
tungsbehörde.
§ 5. Die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten Behörden erlassen
die Ausführungsbestimmungen.
8 6. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Markl wird, sofern nicht nach allgemeinen Strafgesetzen höhere Strafen verwirkt sind,
bestraft: «
1. wer der Verpflichtung, die enteigneten Gegenstände herauszugeben oder sie auf
Verlangen des Erwerbers zu überbringen oder zu versenden, zuwiderhandelt;
2. wer unbefugt einen beschlagnahmten Gegenstand beiseiteschafft, beschäd igt oder
zerstört, verwendet, verkauft oder kauft oder ein anderes Veräußerungs= oder
Erwerbsgeschäft über ihn abschließt;
3. wer der Verpflichtung, die beschlagnahmten Gegenstäude zu verwahren und
pfleglich zu behandeln, zuwiderhandelt;
4. wer den nach § 5 erlassenen Ausführungsbestimmungen zuwiderhandelt.
§ 7. Die §§8 2 und 3 finden keine Anwendung auf Gegenstände, für die Höchstpreise
sestgesebt sind oder festgesetzt werden.
3 6. Soweit von den Militär- und Marinebehörden, einschließlich der Vefehls-
haber, vor dem Ink rafttreten dieser Verordnung über das Eigentum an beschlagnahmten
Gegensländen des Kr’#egsbedarfs verfügt worden ist, finden die Vorschriften der & 2 und
3 Anwendung, wenn nicht der Übernahmepreis vertraglich. vereinbart oder nach den Be-
stimmungen des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 13. Juni 1873 (RBl. 129) oder
durch rechtskräftiges Urteil festgesetzt worden ist.
Die ss 2 und 3 finden keine Anwendung auf Gegenstände, die vor dem Inkraft-
treten dieser Verordnung bereits in den von deutschen Truppen besetzten feindlichen Ge-
bieten von Militär-- oder Marinebehörden, einschließlich der Befehlshaber, beschlagnahmt
worden sind. Der Beschlagnahme steht es gleich, wenn eine militärische Dienststelle sich
in den Gewahrsam der Gegenstände gesegzt oder sonstwie tatsächlich über sie versügt hat.