Bek. zur Sicherung des Heeresbedarfs an Haser v. 19. Mai 1917. 547
Auf Beschlagnahmen von Gegenständen des Kriegsbedarss, die vor dem Inkraft-
weten dieser Verordnung von den Militör- und Marinebehörden, einschließlich der Be-
sehlshaber, angeordnet sind, finden die Vorschriften des § 4 Abs. 3 Anwendung; eine
weitere Entschädigung ist ausgeschlossen.
399. Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung 128. 4.) in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
IV. Sicherstellung des Haferbedarfs der Heeresverwaltung.
(Bek. Nr. 1 in Bd. 1, 927.)
2. Bek. zur Sicherung des Heeresbedarfs an Hafer. Vom 19. Mai 1917.
(RGBl. 425.)
IK. g 1 Soltsernv. 22. 6. 16.1 § 1. Die Heeresverwaltung ist ermächtigt, Erzeugern,
die nach Bescheinigung des Kommunalverbandes ihrer Verpflichlung zur Ablieferung
von Hafer nachgekommen sind und noch freiwillig Hafer aus den ihnen belassenen Mengen
an die Heeresverwaltung abliefern, für den freiwillig abgelieferten Haser neben dem
Höchstpreis eine besondere Vergütung von einhundert Mark für die Tonne zu zahlen.
Dies gilt nur für Hafer, der bis zum 15. Juli 1917 einschließlich abgeliefert wird.
Über alle Streitigkeiten wegen der Zahlung der besonderen Vergütung entscheidet
die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Als höhere Berwaltungsbehörde gilt die auf
Grund des 3 24 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Rl.
811) bestimmte Behörde.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem 20. Mai 1917 in Krast.
Von diesem Tage ab erlischt die Gültigkcit der Erlaubnisscheine zum freihändigen
Anlauf des Haferbedarfs der Nährmittelfabriken sowie der im § 17 Abs. 3 der Verordnung
über Haser aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Rl. 811) genannten Hafermengen.