J. Paßwesen, Post-, Eisenbahn- und Schiffsverkehr.
Ubersicht.
I. Paßpflitttt..I
1. Verordnung, betr. anderweite Regelung der Paßpflicht, v. 16. Dezember
1914 (RGBl. 6ö2ot4t4)0 -.............
2. Verordnung, betr. anderweite Regelung der Paßpflicht, v. 21. Juni 1916
(Rl. 999
Hierzu:
Bek. des Reichslanzlers, betr. Ausführungsbestimmungen zu der Paß-
verordnung v. 24. Juni 1916 (Rößl. 6000)
II. Feldpostoerhkernrn ............
III. Eisenbahnverkernsnsnnnnnn.
1. Bek., betr. vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
(Rl. 09, 93ff.), v. 10. August 1914 (Röbl. 3608).
Bek., betr. vorübergehende Anderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung
(RGBl. 09, 93ff.), v. 24. Oktober 1914 (Renl. 4555) ...
2.FtachtermäßigungenundFrachtbefkeiungen.............
3.Personenverkehr..........................
·W.Schiffsvetkehr.....................·......
1. Bek., betr. Veräußerung von Kauffahrteischiffen an Nichtreichsangehörige,
v. 21. Oktober 1915 (Röl. 685) mit der Anderung v. 17. Februar 1916
(Neßl. 111)1)00 .. ...
2. Bek., betr. Beräußerung von Binnenschiffen an Nichtreichsangehörige,
v. 26. Juni 1916 (RGBl. 587).. ..........
3. Bek., betr. Beförderung von Gütern zwischen ausländischen Häfen durch
deutsche Kauffahrtcischisse, v. 6. Juli 1916 (RKel. 679)
*4. Bek. über S hiffsregister und Hilfskriegsschiffe v. 16. Mai 1917 (RoGBl. 411)
#5. Bek,. Ülber Miet= und Frachtverträge für deutsche Kauffahrteischiffe v. 5. Juli
1917 (RoBi. 6ö60555ssßßß;
(Abschnitt 1 in Vd. 1, 932; 3, 743; Abschnitt II, III in Bd. 1, 934ff.)
IV. Schiffsverkehr.
(Bek. 1 in Bd. 2, 466; 3, 750; Bek. 2, 3 in Bd. 3, 751.)
4. Bek. über Schiffsregister und Hilfskriegsschiffe. Vom 16. Mal 1917.
(Rö#l. 41i.)
IB.] § 1. Wird ein Kauffahrteischiff in den Dienst der Kaiserlichen Marine als Hilfs-
kriegsschiff vorübergehend eingestellt, ohne daß die Marineverwaltung das Eigentum
daran erwirbt, so ist die Berwendung als Oilfskriegsschiff im Schiffsregister zu vermerken.
Endigt dic Berwendung, so ist der Vermerk zu löschen. Die Eintragung sowie die Löschung
des Vermerkes ersolgt auf Ersuchen der Marineverwaltung. Sie ist baldtunlichst im Schiffs-
zertifikat ersichtlich zu machen.
Solange der Vermerk im Schiffsregister eingetragen ist, wird ein Auszug aus dem
Schiffszertifikote nicht erteilt. Früher erteilte Auszüge sind baldtunlichst einzuziehen und
nach der Löshung des Vermerkes auf Antrag zurüdckzugeben.
§8 2. Ist vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung ein Kauffahrteischiff wegen seincr
vorübergehenden Verwendung als Hilfskriegsschiff im Schiffsregister gelöscht worden,