550 J. Paßwesen, Post-, Eisenbahn= und Schiffsverkehr.
die Seefahrt bestimmt“ angesehen werden kann und zwar muß dies auch dann gelten, wenn
die naturgemäß völlig ungewisse Möglichkeit besteht, daß das Schiff nach Beendigung des
Krieges seiner früheren Bestimmung wieder zugeführt werden könnte.“ Eine abweichende
Ausfassung vertraten Schaps, Bank. 14, 84; 16, 897, Josef, Holdh MSchr. 16, 146
Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59, 206. Diese Streitfrage ist nunmehr durch diese
VO. v. 16. Mai 1917 (RGBL 411) erledigt. —
S. Bek. über Miet- und Frachtverträge für deutsche Kauffahrteischiffe.
Vom 5. Juli 1917. (RGBl. 585.)
IBR.]§ 1. Nach dem 1. Dezember 1916 geschlossene Miet- und Frachtverträge zweckz
Beförderung von Gütern durch deutsche Kauffsahrteischiffe mit einem Bruttoraumgehalte
von mehr als 500 Registertonnen verlieren mit Friedensschluß ihre Wirksamkeit, es sei
denn, daß sie vorher entweder vom Reichskommissar für Ubergangswirtschaft genehmigt
oder durch Ausführung der Befördcrung erfüllt worden sind.
Der Reichskanzler bestimmt, welcher Zeitpunkt als Friedensschluß im Sinne des
Abs. 1 zu gelten hat. ·
§2.Dieim§1vorgeseheneGenehmigungkannderReichstommissatimvotacs
erteilen, insbesondere
1. für einen nach Bruttoraumgehalt festzusetzenden Teil der Schifse, die dem Reeder
zum Betrieb eines schon vor dem 1. August 1914 vorhandenen, durch einen sesten
die Anlaufhäfen bezeichnenden Fahrplan geregelten Schiffsverkehrs (Linien.
schiffahrt) zur Verfügung stehen,
2. für einzelne bestimmt zu bezeichnende Schiffe,
3. für Güter einer bestimmten Warengattung bis zu einem nach Zahl, Maß oder
Gewicht festzusetzenden Höchstbetrage.
Der Reichskommissar kann die dem Reeder zu erteilende Genehmigung näher be-
grenzen, insbesondere hinsichtlich der zu befördernden Güter, der für die Beförderung
zu verwendenden Schiffe sowie der örtlichen und zeitlichen Bestimmung der vom Reeder
auszuführenden Reisen.
§ 3. Der Reeder ist verpflichtet, über Verträge, die auf Grund einer im voraus
erteilten Genehmigung geschlossen worden sind, dem Reichskommissar unverzüglich nach
ihrem Abschluß Anzeige zu erstatten. Sind die Verträge durch einen Vertreter abgeschlosser
so hat der RKeeder die Anzeige zu erstatten, sobald er von dem Vertragsabschlusse Kenntnis
erhält. Die Anzeige hat sich auf die Angabe dbes anderen Vertragsteils und des wesent-
lichen Vertragsinhalts zu erstrecken. Zuwiderhandlungen werden mit Gesängnis bis zu
sechs Monaten und mitl Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafer
bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Reichskommissars ein. Die Zurück-
nahme des Antrags ist zulässig.
§ 4. Diese Verordnung tritt am 10. Juli 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt,
wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt.
Begründung.
(Norddllg Zig. v. 20. B. 17 Nr. 229.)
Die Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahnwesens ist seit etwa Jahres-
frist bemüht, die deutsche Zinnenschiffahrt ohne öffentlich-rechtlichen Jwang durch rein
private Vereinbarung und Grganisation in das militärisch-kriegswirtschaftliche Der-
kehrswesen einzuordnen. Sie hat auf diesem Wege auch erhebliche Erfolge erzielt und
einen großen Teil der Binnenwasserstraßenflotte im Interesse kriegswirtschaftlich vor-
teilbafter Ausnutzung sowie im Interesse der so dringend nötigen Entlastung der Eisen-
bahnen und der Ergänzung ihrer Transportleistungen ihrer Uberwachung und Lei#ung
unterstellt. Mit einem anderen Ceile dagegen — namentlich mit der Mleinschiffahrt —.
konnten Dereinbarungen in einer den laufenden verkebrstechnischen Anforderungen
genügenden Weise von der Schiffahrtsabteilung ohne vollständige Ubernahme des