Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

550 J. Paßwesen, Post-, Eisenbahn= und Schiffsverkehr. 
die Seefahrt bestimmt“ angesehen werden kann und zwar muß dies auch dann gelten, wenn 
die naturgemäß völlig ungewisse Möglichkeit besteht, daß das Schiff nach Beendigung des 
Krieges seiner früheren Bestimmung wieder zugeführt werden könnte.“ Eine abweichende 
Ausfassung vertraten Schaps, Bank. 14, 84; 16, 897, Josef, Holdh MSchr. 16, 146 
Schlegelberger, Gruchots Beitr. 59, 206. Diese Streitfrage ist nunmehr durch diese 
VO. v. 16. Mai 1917 (RGBL 411) erledigt. — 
S. Bek. über Miet- und Frachtverträge für deutsche Kauffahrteischiffe. 
Vom 5. Juli 1917. (RGBl. 585.) 
IBR.]§ 1. Nach dem 1. Dezember 1916 geschlossene Miet- und Frachtverträge zweckz 
Beförderung von Gütern durch deutsche Kauffsahrteischiffe mit einem Bruttoraumgehalte 
von mehr als 500 Registertonnen verlieren mit Friedensschluß ihre Wirksamkeit, es sei 
denn, daß sie vorher entweder vom Reichskommissar für Ubergangswirtschaft genehmigt 
oder durch Ausführung der Befördcrung erfüllt worden sind. 
Der Reichskanzler bestimmt, welcher Zeitpunkt als Friedensschluß im Sinne des 
Abs. 1 zu gelten hat. · 
§2.Dieim§1vorgeseheneGenehmigungkannderReichstommissatimvotacs 
erteilen, insbesondere 
1. für einen nach Bruttoraumgehalt festzusetzenden Teil der Schifse, die dem Reeder 
zum Betrieb eines schon vor dem 1. August 1914 vorhandenen, durch einen sesten 
die Anlaufhäfen bezeichnenden Fahrplan geregelten Schiffsverkehrs (Linien. 
schiffahrt) zur Verfügung stehen, 
2. für einzelne bestimmt zu bezeichnende Schiffe, 
3. für Güter einer bestimmten Warengattung bis zu einem nach Zahl, Maß oder 
Gewicht festzusetzenden Höchstbetrage. 
Der Reichskommissar kann die dem Reeder zu erteilende Genehmigung näher be- 
grenzen, insbesondere hinsichtlich der zu befördernden Güter, der für die Beförderung 
zu verwendenden Schiffe sowie der örtlichen und zeitlichen Bestimmung der vom Reeder 
auszuführenden Reisen. 
§ 3. Der Reeder ist verpflichtet, über Verträge, die auf Grund einer im voraus 
erteilten Genehmigung geschlossen worden sind, dem Reichskommissar unverzüglich nach 
ihrem Abschluß Anzeige zu erstatten. Sind die Verträge durch einen Vertreter abgeschlosser 
so hat der RKeeder die Anzeige zu erstatten, sobald er von dem Vertragsabschlusse Kenntnis 
erhält. Die Anzeige hat sich auf die Angabe dbes anderen Vertragsteils und des wesent- 
lichen Vertragsinhalts zu erstrecken. Zuwiderhandlungen werden mit Gesängnis bis zu 
sechs Monaten und mitl Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit einer dieser Strafer 
bestraft. Die Verfolgung tritt nur auf Antrag des Reichskommissars ein. Die Zurück- 
nahme des Antrags ist zulässig. 
§ 4. Diese Verordnung tritt am 10. Juli 1917 in Kraft. Der Reichskanzler bestimmt, 
wann und in welchem Umfang sie außer Kraft tritt. 
Begründung. 
(Norddllg Zig. v. 20. B. 17 Nr. 229.) 
Die Schiffahrtsabteilung beim Chef des Feldeisenbahnwesens ist seit etwa Jahres- 
frist bemüht, die deutsche Zinnenschiffahrt ohne öffentlich-rechtlichen Jwang durch rein 
private Vereinbarung und Grganisation in das militärisch-kriegswirtschaftliche Der- 
kehrswesen einzuordnen. Sie hat auf diesem Wege auch erhebliche Erfolge erzielt und 
einen großen Teil der Binnenwasserstraßenflotte im Interesse kriegswirtschaftlich vor- 
teilbafter Ausnutzung sowie im Interesse der so dringend nötigen Entlastung der Eisen- 
bahnen und der Ergänzung ihrer Transportleistungen ihrer Uberwachung und Lei#ung 
unterstellt. Mit einem anderen Ceile dagegen — namentlich mit der Mleinschiffahrt —. 
konnten Dereinbarungen in einer den laufenden verkebrstechnischen Anforderungen 
genügenden Weise von der Schiffahrtsabteilung ohne vollständige Ubernahme des
	        
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