Hek über Mlet- und Frachtverträge für deutsche Kauffahrteischiffe v. 5. Juli 1917. 551
Betriebes in eigene Derwaltung nicht erreicht werden. Inzwischen sind durch die
systematische Uberleitung des Massengüterverkehrs von den Eisenbahnen auf die Binnen-
wasserstraße#n die Frachten teilweise in bedenklichem Maße gestiegen; außerdem erfolgte
im freien Verkebr die Derwendung der Schiffsräume nicht immer in einer Weise,
Üle den kriegswirtschaftlichen Bedürfnissen und der Beihenfolge ihrer Dringlichkeit
entsprochen hätte. Da die Lage der Transportverhältnisse jede Vergeudung von Binnen-
schiffsraum verbietet, muß in dieser Zeziehung nunmehr durch öffentlich-rechtlichen
Fingriff Abhilfe geschaffen werden.
Der Bundesrat hat deshalb am 18. August 101: eine Derordnung über wirt-
schaftliche Maßnahmen in der Binnenschiffahrt und eine zweite Derordnung über die
Hrrichtung von Betriebsverbänden in der Binnenschiffahrt erlassen.
Die Derordnung über wirtschaftliche Maßnohmen in der Binnenschiffahrt sieht
zunächst die Festsetzung von Höchst= und Mindestpreisen für Zeförderung auf Binnen-
wasserstraßen, für das Schleppen, Beladen und TKöschen von Binnenschiffen sowie
für die Miete von Binnenschiffen vor. Die Festsetzung erfolgt durch die Schiffahrts-
abteilung beim Thef des Feldeisenbahnwesens nach Anhörung von Interessenausschüssen
(Frachtausschuß, Sachverständigenausschuß). Weiter werden die Besitzer von Zinnen-
schiffen verpflichtet, auf Erfordern der Schiffahrtsabteilung innerhalb der von ihr
bestimmten Frist Beförderungen auf dem Wasserwege und das Schleppen von Binnen-
schiffen auszuführen; sie müssen ferner ihre Fahrzeuge der Schiffahrlsabteilung zu den
oon ihr bestimmten Swecken zur Derfüaung stellen und sich nötigenfalls auch die Ent-
eignung der Fabrzeuge gefallen lassen. Die Besitzer von Umschlagsvorrichtungen haben
auf Erfordern der Schiffahrtsabteilung das Zeladen und Köschen von Binnenschiffen
zu übernehmen; auch diese Einrichtungen können in Anspruch genommen und nötigen-
falls enteignet werden. Zei der Bestimmung der Entschädigungen für die Erfüllung
der den Eigentümern der KFabrzeuge und der Umschlagsvorrichtungen auferlegten Der-
poflichtungen sind die oben erwähnten Ausschüsse zu hören; gegen die Entscheidung
der Schiffahrtsabteilung ist die Zerufung an ein vom Bundesrat einzurichtendes Schieds-
gericht zulässig. — Im Falle der Enteignung ist der durch diese betroffene frührre Eigen-
tümer zum Wiederverkauf nach den Dorschriftren des BSB. (66 qd92 ff.) berechtigt.
Die Schiffahrtsabteilung kann die Vorschriften des Binnenschiffahrtsgesetzes
üöber die Lade= und Köschzeit (6# 20 und &8) ändern; Abweichungen von diesen geänderten
Vorschrifsten auf Grund einer Dereinbarung oder einer Derordnung der öheren Der-
waltungsbellörde sind ausgeschlossen.
Soweit nicht Höchstpreise festgesetzt sind, können auf Antrag der Schiffahrts-
abteilung vom Reichskanzler zur Derhütung von Hberforderungen Hreisprüfungs-
ämter errichlet werden mit der Besugnis, die Angemessenbeit der vereinbarten Der-
gütungen im Binnenschiffahrtsverkehr (Frachten, Mieten, Lade-, Lösch= und Schlepp-
dergütungen) nachzuprüfen, die angemessenen Hreise festzusetzen und Beträge, die
über den festgesetzten Hreis Rinaus vereinbart sind, zugunsten des Reichs einzuziehen.
Ihre Entscheidungen sind endgültig. «
Die zweite Verordnung ermächtigt die Schiffahrtsabteilung, Besitzer von Binnen-
schiffen auch ohne ihre Justimmung für bestimmte Bezirke zu rechtsfähigen Betriebs-
verbänden zwecks ständiger Zeobachtung des Schiffs= und Güterverkehrs auf Binnen-
wasserstraßen sowie zur Bereithallung der Binnmenschiffe für Beeres= und kriegswirtschaft-
siche Cransporte zu vereinigen.
Die Derordnung trifft Zestimmungen über die Organisalion und die Satzung
der Betriebsverbände, die der Aufsicht der Schiffahrtsabteilung unterstehen. Die Mit-
glieder sind verpflichtet, nach näherer Bestimmung der Satzung den Betriebsverband
über Aufenthaltsort, Verwendung und Besatzung der in ihrem Besitze befindlichen
Sinnenschiffe laufend zu unterrichten. Dadurch wird ein ständiger genauer Uberblick
über den Schiffsranm und über seine augenblickliche Derfügbarkeit und Derwerlbarkeit
gewährleistet.