Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

554 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw. 
Iöp) Allg. Verfügung des Justizministers zur Ausführung dieses Erlasses von dem. 
selben Tage (IWBl. 10; 
4) Allerh. Erlaß v. 27. Januar 1917, betr. Löschung von Strafvermerken im 
Sttaftegister usw. (IMBl. 41I). ...... 
y) Allg. Verfügung des Justizministers zur Ausführung dieses Ertasses don 
demselben Tage (IMBl. a42). .. . . .... 
1. Entlastung der Gerichte. 
1. Entlastung der Bivilgerichte. 
1. Bek. zur Entlastung der Gerichte. Vom 9. September 1915. 
(Rö#l. 562.) 
Wortlaut und Begründung in Bd. 2, 462ff. 
Literatur. 
Nachtrag zu den Nachweisungen in Bd. 2, 469; 3, 755. 
Freiesleben, Das Güteverfahren, Säch A. 17 1 ff. — Kule mann, Güteverfahren 
und Anwaltschaft, Recht 17 164. — Lieb, Die Neubelebung des Güreverfahrens und die 
Gewerbe= und Kausmannegerichie, Gewuß#fme#. 22 193. — Lütkemann. Förderung des 
Zite ger lahrens und Minderung der Prozeßnot durch die Verwaltungsbehörden, PrVerwwBl. 
Mahnverfahren vor den Amtsgerichten. 
F 17. 
1. Breslau K. 17 39 (LG. Brieg). Der Begriff der Anrechnung ergibt einmal, 
daß beide Gebühren zunächst unabhängig voneinander zu berechnen sind, sodann, daß die 
Prozeßgebühr um die Mahngebühr zu kürzen ist, also insoweit die Mahngebühr in Weg- 
sall kommt. Bei dieser Anrechnung ist zu beachten, daß der Pauschsatz der Gebühr selön 
gleich zu behandeln ist. 
2. Pos MSchr. 17 26 (LG. Posen). Die Anwaltskosten des durch die Entlan. 
vorgeschriebenen Mahnverfahrens sind auf die des nachfolgenden ordentlichen Pechts. 
streits anzurechnen. . 
Zuständigkeit. 
8 27. 
(Erläuterung 1 bis 5 in Bd. 2, 518, 519; 6 bis 9 in Bd. 3, 763; 10, 11 in Bd. 4, 825.) 
12. Pos MSchr. 16 112 (Königsberg I). Wenn das Landgericht die Verweisung des 
Rechtsstreits an das zuständige Gericht gemäß §s 27 Entlast V O. v. 9. Sept.“15 übersehen 
dat, so hat das Berufungsgericht diese Verweisung auszusprechen. 
13. LeipzZ. 17 820 (München III). Die Klage ist nicht wegen Unzuständigkelt ab- 
zuweisen, sondern nach 3 27 BRVO. v. 9. Sept. 1915 an das zuständige Gericht zu ver- 
weisen. Der sonst nur für das Amtsgericht gegebene 3 505 Z3PO. hat hiernach auch für 
das Verfahren vor dem LG. entsprechende Anwendung zu sinden aber auf das Versahren 
in der Berufungsinstanz die in I. Instanz geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung 
zu finden, nach § 523 finden auf das Verfahren in der Berufungsinstanz die in I. Instanz 
geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Es besteht kein innerer Grund, wes- 
halb die Ausdehnung des 3 505 R8O. mit seiner die Vereinfachung, Verkürzung und 
Verbilligung bezweckenden Absicht für das Verfahren in der Berufungsinstanz nicht gelten 
sollte (Seuffert, Entlast VO. zu § 27 Abs. 2, 3; im übrigen Wassermann -Erlanger, 
Kr G. 3. Aufl. S. 106; Güthe- Schlegelberger, Kriegsbuch II, 519; L3. 1917, 415“; 
Neumiller in Bayg. 1915, 317 Nr. 5). 
14. JW. 17 303 (Dresden IV). Der 3 27 der Entlastungs VO. v. 9. Sept. 15 findet 
in der Berufungsinstanz keine Anwendung.
	        
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