Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gnadenerweise aus Anlaß des Krieges. 557. 
Instanz“ mit Zustellung des Urteils beendigt. Diese Aufsassung ist gerade auch für solche 
Fölle entwickelt worden, in denen es sich um die Tätigkeit des Rechtsanwalts handelt, 
vgl. RG. vom 28. November 1916 in JW. 1917, 163 0. 
3. Pos MSchr. 11 113, 114 (Posen II, LG. Bromberg). Die Instanz endet erst mit 
der Zustellung des Urteils; ebenso LG. 11 Berlin, &8GBl. 17, 56. 
4. JW. 17 241 (Posen VII). Da die Zustellung des Urteils erst nach dem Eintritt 
ver Geltungskraft des Gesetzes vom 8. November 1916 erfolgte, war die Instanz im Sinne 
des Art. V dieses Gesetzes noch nicht beendet. 
5. DJZ. 17 343 (Königsberg II). Der Begriff der „Beendigung der Instanz' ist 
für die 87. und ihre Nebengesctze einheitlich durch die Rechtsprechung dahin festgelegt, 
daß nicht schon die Verkündung des Urteils, sondern erst seine Zustellung die Instanz be- 
endet. Hier wurde das Urteil aber erst nach dem 16. November 1916, dem Zeitpunkt des 
Inkrafttretens der Novelle, zugestellt, und nach Art. V sind iyre Vorschriften auf den Prozeß 
anwendbar, ebenso Breslauer AK. 17, 30 (Breslau III). 
(Abschnitt III in Bd. 3, 778.) 
IV. Snadenerweise aus Anlaß des Krieges. 
1. Zugunsten der gesamten Bevölkerung. 
(Bfig. a bis f in Bd. 3, 781ff.; g, h in Bd. 4, 826 ff.) 
)Frreuß. Allgemeine Berfsigung vom 14. Februar 1917, — bekreffend Strafverfahren 
und Strafvollstreckung gegen Deutsche, die aus Anlaß des Krieges aus dem Auslande 
zurllgekehrt find. (Im Bl. So.) 
Unter den deutschen Reichsangehörigen, die aus Grund von Vereinbarungen mit 
seindlichen Staaten über den Austausch von Zivilgefangenen oder aus sonstigen Kriegs- 
anlössen aus dem Auslande zurückgekehrt sind oder zurückkehren werden, werden sich auch 
solche befinden, die wegen einer vor Verlassen des Inlandes begangenen Straftat eine 
Strafversolgung oder Strafvollstreckung noch zu erwarten haben. Ih beabsichtige, in 
Fällen dieser Art zu prüfen, ob etwa Billigkeitsgründe dafür sprechen, solchen Personen 
die Begründung einer neuen Lebensstellung durch einen Gnadenerweis oder sonstige 
Vergünstigungen zu erleichtern. Zu diesem Zwecke bestimme ich, daß vor Einleitung oder 
Fortsetzung von Strafverfahren oder Strafvollstreckungen gegen solihe Personen die Akten 
mit einer kurzen Außerung über die Sachlage hierher einzureichen sind. 
k) Preuß. Allgemeine Berfligung des Instizministers und des Ministers des Innern 
vom 8. März 1917, — betreffend Wiederverleihung der Heeresfählgkeit. (Im Bl. 78.) 
Im Abschluß an die Verfügung des Justizministers, des Ministers des Innern und 
des Kriegsministers vom 25. Dezember 1916 (IM Bl. 346) bestimmen wir, daß unter den 
dort angegebenen allgemeinen Voraussetzungen Vorschläge auch bezüglich solcher Per- 
sonen eingereicht werden, die infolge Verurtcilung durch Marinegerichte, Konsulargerichie, 
Schutzgebiets-- oder Schutztruppengerichte, oder durch Zivil- oder Militärgerichte anderer 
Bundesstaaten die Heeresfählgkeit nicht besitzen und sich entweder in preußischen Gefäng- 
nissen (Strafanstolten) befinden oder, soweit sie nicht in Strafhaft sind, in Preußen ihren 
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Bestimmungen über die geschäftliche 
Behandlung (Ziff. III der Verfügung vom 25. Dezember 1916) finden entsprechende 
Anwendung mit der Maßgabe, daß die Verzeichnisse gesondert aufzustellen sind nach den 
einzelnen Bundesstaaten, deren Gerichte die den Verlust der Heeresfähigkeit bewirken- 
den Urteile erlassen haben, oder je nachdem es sich um Urteile von Marinegerichten, oder 
von Konsulargerichten, oder von Schußgebiets= oder Schuttruppengerichten handelt; 
die Verzeichnisse sind, soweit es sich um Urteile von Gerichten anderer Bundesstaaten 
handelt, der Zentralbchörde (Staatsministerium, Senatskommission usw.) des betreffenden 
Bundesstaates, in den sonstigen Fällen gemäß Ziffer III der Verfügung vom 25. Dezember
	        
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