Gnadenerweise aus Anlaß des Krieges. 557.
Instanz“ mit Zustellung des Urteils beendigt. Diese Aufsassung ist gerade auch für solche
Fölle entwickelt worden, in denen es sich um die Tätigkeit des Rechtsanwalts handelt,
vgl. RG. vom 28. November 1916 in JW. 1917, 163 0.
3. Pos MSchr. 11 113, 114 (Posen II, LG. Bromberg). Die Instanz endet erst mit
der Zustellung des Urteils; ebenso LG. 11 Berlin, &8GBl. 17, 56.
4. JW. 17 241 (Posen VII). Da die Zustellung des Urteils erst nach dem Eintritt
ver Geltungskraft des Gesetzes vom 8. November 1916 erfolgte, war die Instanz im Sinne
des Art. V dieses Gesetzes noch nicht beendet.
5. DJZ. 17 343 (Königsberg II). Der Begriff der „Beendigung der Instanz' ist
für die 87. und ihre Nebengesctze einheitlich durch die Rechtsprechung dahin festgelegt,
daß nicht schon die Verkündung des Urteils, sondern erst seine Zustellung die Instanz be-
endet. Hier wurde das Urteil aber erst nach dem 16. November 1916, dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Novelle, zugestellt, und nach Art. V sind iyre Vorschriften auf den Prozeß
anwendbar, ebenso Breslauer AK. 17, 30 (Breslau III).
(Abschnitt III in Bd. 3, 778.)
IV. Snadenerweise aus Anlaß des Krieges.
1. Zugunsten der gesamten Bevölkerung.
(Bfig. a bis f in Bd. 3, 781ff.; g, h in Bd. 4, 826 ff.)
)Frreuß. Allgemeine Berfsigung vom 14. Februar 1917, — bekreffend Strafverfahren
und Strafvollstreckung gegen Deutsche, die aus Anlaß des Krieges aus dem Auslande
zurllgekehrt find. (Im Bl. So.)
Unter den deutschen Reichsangehörigen, die aus Grund von Vereinbarungen mit
seindlichen Staaten über den Austausch von Zivilgefangenen oder aus sonstigen Kriegs-
anlössen aus dem Auslande zurückgekehrt sind oder zurückkehren werden, werden sich auch
solche befinden, die wegen einer vor Verlassen des Inlandes begangenen Straftat eine
Strafversolgung oder Strafvollstreckung noch zu erwarten haben. Ih beabsichtige, in
Fällen dieser Art zu prüfen, ob etwa Billigkeitsgründe dafür sprechen, solchen Personen
die Begründung einer neuen Lebensstellung durch einen Gnadenerweis oder sonstige
Vergünstigungen zu erleichtern. Zu diesem Zwecke bestimme ich, daß vor Einleitung oder
Fortsetzung von Strafverfahren oder Strafvollstreckungen gegen solihe Personen die Akten
mit einer kurzen Außerung über die Sachlage hierher einzureichen sind.
k) Preuß. Allgemeine Berfligung des Instizministers und des Ministers des Innern
vom 8. März 1917, — betreffend Wiederverleihung der Heeresfählgkeit. (Im Bl. 78.)
Im Abschluß an die Verfügung des Justizministers, des Ministers des Innern und
des Kriegsministers vom 25. Dezember 1916 (IM Bl. 346) bestimmen wir, daß unter den
dort angegebenen allgemeinen Voraussetzungen Vorschläge auch bezüglich solcher Per-
sonen eingereicht werden, die infolge Verurtcilung durch Marinegerichte, Konsulargerichie,
Schutzgebiets-- oder Schutztruppengerichte, oder durch Zivil- oder Militärgerichte anderer
Bundesstaaten die Heeresfählgkeit nicht besitzen und sich entweder in preußischen Gefäng-
nissen (Strafanstolten) befinden oder, soweit sie nicht in Strafhaft sind, in Preußen ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. Die Bestimmungen über die geschäftliche
Behandlung (Ziff. III der Verfügung vom 25. Dezember 1916) finden entsprechende
Anwendung mit der Maßgabe, daß die Verzeichnisse gesondert aufzustellen sind nach den
einzelnen Bundesstaaten, deren Gerichte die den Verlust der Heeresfähigkeit bewirken-
den Urteile erlassen haben, oder je nachdem es sich um Urteile von Marinegerichten, oder
von Konsulargerichten, oder von Schußgebiets= oder Schuttruppengerichten handelt;
die Verzeichnisse sind, soweit es sich um Urteile von Gerichten anderer Bundesstaaten
handelt, der Zentralbchörde (Staatsministerium, Senatskommission usw.) des betreffenden
Bundesstaates, in den sonstigen Fällen gemäß Ziffer III der Verfügung vom 25. Dezember