558 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw.
1916 dem Justizminister oder dem Minister des Innern zwecks Weitergabe an die in Be-
tracht kommenden Reichsverwaltungen einzureichen. «
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gefangenen sowie Bewilligung von Strafurlaub und Strafanfschub zu den Frühlaters.
bestellungen. (Im Bl. 104.)
Es ist von der größten Wichtigkeit, daß der Landwirtschaft für die bevorslehenden
Frühjahrsbestellungsarbeiten rechtzeitig möglichst viele Arbeitskräfte zugeführt werden.
Zu diesem Zwecke ist seitens der Strafvollstreckungsbehörden und der Gesängnisvorsteher
in Gemäßheit meiner Rundverfügungen vom 29. Juli 1914 (Il #l. 661) und vom 16.
Oktober 1916 (JMl. 283)1) sowie der Allgemcinen Verfügung vom 17. Januar 1917
(IMIBl. 11),) zu verfahren und dabei zu beachten, daß für einen Teil der Bestellungs-
arbeiten auch Frauen und Mädchen, insbesondere solche, die vom Lande stammen oder
früheer auf dem Lande tätig waren, verwendbar sind.
Ich vertraue darauf, daß alle in Betracht kommenden Dienststellen es sich nach Kräften
angelegen sein lassen werden, der Landwirtschaft die Erfüllung ihrer bedeutsamen Aufgabe
in jeder Beziehung zu erleichtern.
10) Allgemeine Berfügung vom 3. Juli 1917, — betr. die aus Anlaß des Krieges unter-
brochenen oder ausgesetzten Strafvollstredungen. (Im Bl. 2os.)
Erscheint in Fällen, in denen aus Anlaß des Krieges die Strafvollstreckung unter-
brochen oder ausgesetzt war, die Gewährung von Strafaussetzung mit Aussicht ouf einen
künftigen Gnadenerweis gemäß dem Allerhöchsten Erlasse vom 23. Oktober 1895 ange-
bracht, so bedarf es der Einreichung von Berichten an den Justizminister nicht, soweit der
Erste Staatsanwalt oder der Oberstaatsanwalt nach der inzwischen ergangenen Allgemeinen
Verfügung vom 14. März 1917 (IM Vl. 85) zur Gewährung der bedingten Strafaussetzung
ermächtigt sind. Letzteren bleibt es überlassen, gemäß 5 10 a. a. O. die im Falle der Zu-
stimmung ihre Zuständigkeit begründende Außerung des Gerichts nachträglich cinzuholen.
Auch unterliegt es ihrem Ermessen, ob und in welcher Dauer die in diesen Fällen selt der
Strafunterbrechung oder dem Strafausstand verstrichene Zeit dem Verurteilten bereits
als Bewährungsfeist (§ 17 Zisf. 4 o. a. O.) angerechnet werden kann.
Falls der Erste Staatsanwalt oder der Oberstaatsanwalt einen sofortigen Gnaden-
erweis vorschlagen wollen, weil das Verhalten des Verurteilten seit der Strafunterbrechung
oder dem Strafausstande bereits als eine ausreichende Bewährung angesehen werden
lann, so ist in den Fällen, in denen sie zur Gewährung bedingter Strafsaussetzung nach den
Bestimmungen der Allgemeinen Verfügung vom 14. März 1917 ermächtigt sein würden,
der Verurteilte unter Bezugnahme auf die Allgemeine Verfügung vom 3. Juli 1917 un-
mittelbar in ein Verzeichnis B einzustellen.
In den übrigen Fällen bleibt es bei den bisherigen Bestimmungen, insbesondere der-
jenigen im letzten Absatze der Allgemeinen Verfügung vom 16. Oktober 1916 (JIM Bl. 284).
2. Zugunsten der Kriegsteilnehmer.
(Vlsg. a bis m in Bd. 3, 785 ff.;n bisr in Vd. 4, 831fsf.)
Literatur.
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 3, 798.
Appelius, Die Löschung von Disz'plinarstrasen, Pr Verw Bl. 38 306. — Bendix 0
Gnadenerlaß und Dienstvergehen, Pr Verw Ml. 38 308. — Cormann, Krleg, Strafrecht
und Heerfähigkeit, DJ 3. 17 169. — Lieske, Die Heerdiensipflicht Vorbestrafter, Roschr.
für Gemeindebeamte 17 171. — v. Liszt, Die gnaderuweise Löchung von Strasvemenken
im Stvafregister, JW. 17 321. — Löwenstein, Strasvollstreckung nach erfolgtrer Straf-
löschung, JW. 17 589. — Meyer, Abolitlon und Dienststrafrecht, LeipzB. 17 375. —
Meyer, UÜber die Nlederschlagung von Strasverfahren gegen Ki##egsteilnehmer, 381W.
38 651. — Oppler, Die mit Zuchthaus Bestrasien im Kriege, Leipz3. 17 180.
) Bd. 3, S. 7684. ) Bd. 4, S. 830.