560 K. Entlastung der Gerichte, Anderung der Kostengesetze usw.
14. R. I, IW. 17 860 5. Durch die Niederschlagung von Strasverfahren wied die
an sich verfolgbare Straftat nicht berührt. Der Täter wird nicht von allen durch die Gesetze
daran geknüpften Folgen befreit. Die Niederschlagung bedeutet nur Verzicht auf die aus
einer Tat gegen eine bestimmte Person erwachsenen Strafansprüche. Andere Folgen der
Tat, privatrechtliche Veranlwortlichkeit gegenüber dem Verletzten, strafrechtliche Ver.
antwortlichkeit der Teilnehmer, bleiben bestehen. In bezug auf den Täter bleiben auch
solche Folgen bestehen, die das öffentli e Relhlt daran knüpft, soweit sie nicht strafrechtlicher
Art sind, den Täter nicht als Strafübel treffen. Eine solche Folge ist die Einz iehung nach
531 Wein G. Diese Enteignung rihtet sih gegen die Sa he, ist eine Verwaltungsanordnung
und keine Strafe, gleichviel, ob sie den Täter oder einen Dritten trifft, und obgleich sie in
ein strafprozessual ausgestaltetez Verfahren verwiesen ist. Kann der Alleintäter alz Keiegs.
teilnehmer nicht verfolgt werden, so ist das objektive Einziehungsverfahren zulässig.
IV. WMesen und Wirkung der Straflöschung.
1. v. Liszt a. a. O. 322. Die Löschung im Strafregister ist niäht Tilgung der Ver-
urteilung. Die Tatsache, daß eine strafgerichtliche Verurteilung stattgefunden hat, kann
durch Verordnung der Justizverwaltung oder durch Gnodenakt nicht aus der Welt ge-
schafft werden. Sie bleibt trob der Löschung bestehen und kann im gerichtlichen Verfahren
jederzeit zur Sprache gebracht werden. Das gilt von dem neuerdings Beschuldigten wie
von dem Zeugen. Dem ersteren gegenüber kann die Tatsache, daß er vorbestraft ist, bei der
Entscheidung über die S huldfrage, bei der Slrafzumessung, ebenso auch bei der Rück.
fallss härfung von dem erkennenden Gericht verwertet werden. Das hat die Begründung
zum deutschen Vorentwurf (S. 177) ausdrücklich ausgesprochen. Auch das R. hat sich
in der JIW. 1917, 172, mitgeteilten Entscheidung vom 14. November 1916, ohne in der
Literatur Widerspruch zu finden, mit aller Entschiedenheit auf diesen Standpunkt gestellt.
Troßz der Löschung darf doher weder der Beschuldigte noch der Zeuge sich als „nicht vor-
bestraft“ bezeichnen.
2. Löwenstein a. a. O. 589. Mehrere Fälle sind bekannt geworden, wo die Voll-
streckung gelöschter Strafen in die Wege geleitet und sogar nach Löschung der Strafe
seitens der Staatsanwalts baft die Veriährung der Strafvollstreckung erneut unterbrochen
wurde. Ein Protest beim Justizminister war erfolglos; auch im Justizministerium wurde
bereits im Jahre 1916 der Standpunkt vertreten, daß die Straflöschung den Straferlaß
nicht bewirke. Löwenstein wendet sich gegen diese Auffassung.
3. R G. III, Leipz 3. 17 1091. In Frage kann kommen, ob nach geltendem Rechte
die auf Grund des Gnadenerlasses tatsächlich erfolgte Löschung der Vorstrafen die Wirkung
hat, daß dadurch die Verwertung der früheren Bestrafung des Angekl. im gerichtlichen
Verfahren schlechthin ausgeschlossen wird. Dies muß in Ubereinstimmung mil dem Urt.
des B. St S. v. 14. Nov. 1916 lin Bd. 4, 834/ verneint werden. Eine solche C#schung, wie sie
allein durch V O. der Justizverwaltung (BRVO. v. 17. April 1913, RE#Bl. 266) eingeführt
und geregelt ist, hindert den Richter nicht, bei der Urteilsfällung die gelöschte Strafe zu
berfcksichtigen, wie sie die Tatsache der Vorbestrafung des Angekl. nicht aus der Welt
schaffen kann. Gesetzlich ist dem Richter die Feststellung dieser Tatsache nicht verboten. Von
derselben Auffassung gehen auch die BRVO. betr. Strafregister und die AusfBest. des
Preuß. Just Min. zur Ausf. jenes Allerh. Erlasses aus.