Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Schuyhhaftgesetz v. 4. Dezember 1916. 563 
srelwilligen Gerichtsbarkeit. Bei seinen von Amts wegen anzustellenden Ermittlungen 
und Beweiserhebungen (5+ 12 a. a. G.) ist das Dormundschaftsgericht nicht an den 
Nachweis durch öffentliche Urkunden gebunden; neben öffentlich beglaubigten Urkunden, 
von denen vor allem die gemäß 5 3 der Derordnung über die freiwillige Gerichtsbarkeit 
in Heer und Marine vom 14. Junuar 1915 (Rl. 18) in Betracht kommen, kann#es 
die Feststellung der Kegitimation auf jedes Beweismittel stützen. Hat das Dormund- 
schaftsgericht festgestellt, daß eine Legitimation eingetreten ist, so hat es den zuständigen 
Standesbeamten um die Beischreibung dieser Feftstellung am Rande der Geburts- 
urkunde zu ersuchen. Dem Eintragungsersuchen des Dormundschaftsgerichts hat der 
Standesbeamte nachzukommen. Eingetragen wird die Feststellung des Gerichts. Ihr 
vermerk bei der Geburtsurkunde hat dann die volle Wirkung und Beweizkraft jeder 
standesamtlichen Eintragung. Auf Grund dieses Dermerks können dann insbesondere 
dle abgekürzten Geburtsbescheinigungen erteilt werden, die die Tatsache der vorehelichen 
Geburt nicht erkennen lassen. 
VI. Anrechnung von Kriegsjakhren. 
(Erlaß Nr. 1, 2 in Bd. 2, 531 f.; Nr. 3 in Bd. 3, 809; Nr. 4 in Bd. 4, 838.) 
5. Allerhöchster Erlaß, betr. Ergänzung der V0. v. 7. September 
1915, v. 24. Januar 1916 und v. 30. Januar 1917 über Anrechnung 
von Kriegsjahren. Vom 20. März 1917. (R#l. 315.) 
In Ergänzung Meiner Verordnungen vom 7. Spetember 1915, vom 24. Januar 
1916 und vom 30. Januar 1917 über Anrechnung von Kriegsjahren bestimme Ich: Außer 
den in Meiner Berordnung vom 7. September 1915 genannten Personen gelten ferner 
als Teilnehmer an dem gegenwärtigen Kriege: 
1. Die Angehörigen des Deutschen Heeres und der Marine, die auf Lufischiffen und 
Flugzeugen Unternehmungen zum Angriff, zur Abwehr und zur Erkundung 
gegen feindliche Streitkräfte ausgeführt haben, vom Ausstieg ab. 
2. Die Angehörigen der Marine und des Deutschen Heeres, die auf Schiffen und 
Fahrzeugen an kriegerischen Unternehmungen zur See teilgenommen haben. 
Die oberste Morineverwallungsbehörde bestimmt, welche Unternehmungen zur See 
als kriegerische anzusehen sind. Wenn Schiffe und Fahrzeuge durch ein besonderes Kriegs- 
ereignis betrossen werden, das nach den von der obersten Marineverwaltungsbehörde 
allgemein erlossenen Bestimmungen nicht ohne weiteres als kriegerische Unternehmung 
zur See und ebenso nicht als eine Gesechtshandlung nach Ziff. 1 Meiner Verordnung 
vom 7. September 1915 angesehen werden kann, so entscheidet diese Behörde gleichfalls, 
ob die dabei beteiligten Marine- und Heeresangehörigen als an einer kriegerischen Unter- 
nehmung beteiligt anzusehen sind. 
VII. Kriegs= und Belagerungszustand. 
1. Gesetz, betr. die Verhaftung und Aufenthaltsbeschränkung auf 
Grund des Kriegezustandes und des Belagerungszustandes. 
Vom 4. Dezember 1916. (RGl. 1329.) 
Wortlaut in Bd. 3, 809. 
Literatur. 
Nachtrag zu der Nachweisung in Bd. 4, 837. 
Feisenberger, LeipzZ. 17 518 ff. — Romen, Schutzhafigeset. — Sontag, 
Gesetz beir. die Verhafiung usw. 
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