Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

568 L. Wiederherstellung ve#rnichteter Standesregister, Grundbücher usw. 
wenden? Das Gesetz gibt keine Antwort. Er wird guttun, durch Ersuchen des örtlich zu. 
ständigen Militärbefehlshabers einen Militärrichter beauftragen zu lassen. Zwar würde 
auch ein Zivilrichter die Vernehmung rechtsgültig vornehmen können. Nur wäre hier die 
Frage der Zuständigkeit schwieriger zu lösen. Denn es kann doch kaum angenommen 
werden, daß der Gewalkinhaber oder das Reichsmilitärgericht jeden beliebigen Richter 
um die Vernehmung ersuchen können und daß dieser dem Ersuchen Folge leisten müßte 
Ein Rechtshilfeakt nach § 12 EG. MSt GO . liegt nicht vor, weil es sich nicht um Ausübung 
der Militärstrafgerichtsbarkeit handelt. Man wird in Analogie der St PO. den Amte. 
richter sachlich für zuständig halten müssen und auch seine örtliche Zuständigkeit nach der 
St PO. zu bestimmen haben. Der zuständige Amtsrichter wird aber das Ersuchen nichl 
ablehnen dürfen. 
2. Sontag a. a. O. 64. Die Sicherungs-Gefangenen beantragen häufig die amt- 
liche Bestellung desjenigen Anwalts zum Verteidiger, dem sie bereits vorher aus freier 
Wahl ihre Sache übergeben hatten. Es leitet sie dabei meist der Gedanke, daß sie auf diese 
Weise den Anwalt erhalten, der ihnen der geeignetste erscheint, und zwar unentgeltlich. 
Auch über diese Frage schweigt das Gesetz völlig. 
Die Bestellung soll durch den Amtsrichter nur eine Unterstützung des ortsunkundigen 
oder armen Sicherungs-Gefangenen sein. Wer seinen Verteidiger selbst gewählt hat und 
ihn selbst bezahlen kann, hat keinen Anspruch mehr auf die Mitwirkung des Amtsrichters 
Dieser hat also der Regel nach in solchen Fällen die Bestellung abzulehnen. Der vor dem 
vernehmenden Kriegsgerichtsrat gestellte Antrag braucht in solchen Fällen an den Amts. 
richter nicht weitergegeben zu werden. 
3. Sontag a. a. O. 66. Die Fragc, wieweit der M. und der Verhaftete eine Be.- 
schwerde gegen die Maßnahmen des Amtsrichters haben, ist vom Gesetz ebenfalls nicht 
beantwortet. Es wird sowohl prozessuale wie Personalbeschwerde nach allgemeinen Regeln 
zuzulassen sein. 
4. Sontag a. a. O. 66. Nach § 150 St PO. sind dem zum Verteidiger bestellten 
Rechtsanwalte für die geführte Verteidigung die Gebühren nach Maßgabe der Gebühren 
ordnung aus der Staatskasse zu bezahlen. 
Der Rückgriff an den in die Kosten verurteilken Angeklagten bleibt vorbehalten. 
Das gleiche wird man für den dem Sicherungsgefangenen nach # 8 d. G. durch den 
Amtsrichter bestellten Verteidiger annehmen müssen. Allerdings auf Grund welchen 
Gesetzes, aus welchem Fonds und in welcher Höhe die bestellten Verteidiger honoriert 
werden, ob und wann ein Rückgriff auf den Häftling zulässig ist, darüber schweigt das Gesesz 
wiederum. Man wird, da die Haupttätigkeit des Verteidigers sich in der Vertretung vor 
dem RM. und in der Vorbereitung dieser Bertretung abspielt, 5 17 EGMSt GO. zur 
Beantwortung dieser Frage heranzuziehen dürfen. Dieser Paragraph aber verweist auf 
1150 St PO. und § 63ff. GebOs KA. Dem Verteidiger werden danach für die Verteidigung 
in der mündlichen Verhandlung vor dem Reichemilitärgericht gemäß §s 63 Nr. 3 RAGO. 
— 40 M., für die Tätigkeit im vorausgehenden Verfahren, auch schon für eine insorma- 
torische (IMBl. 95, 164) weitere 20 M., für Anferligung einer Beschwerdeschrift weitere 
20 M. und als Pauschsatz gemäß § 76 Abs. 5 RAO. weitere 4 M. zuzubilligen sein. Über 
die Fonds, aus welchen diese Gebühren zu zahlen sind, müßte allerdings noch eine beson 
dere Anweisung ergehen; ebenso Romen o. o. O. 85. 
8 9. 
Feisenberger, Leipz#. 17 520. Nur die über die Verhaftung erwachsenen Akten 
einzusehen, hat der Verteidiger ein Recht. In andere vorher oder nebenher, insbesondere 
bei anderen Stellen, als dem die Verhaftung anordnenden Gewaltinhaber, vorhandenen 
oder erwachsenden Akten braucht dem Verteidiger keine Einsicht gewährt zu werden. Er 
würde sonst auf diesem Umwege u. U. besugt sein, Strafakten einzusehen, auf deren Ein- 
sicht er nach der St PHO. kein Recht hat; ebenso Romen a. a. O. 87, Sontag a. a. O. 65.
	        
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