568 L. Wiederherstellung ve#rnichteter Standesregister, Grundbücher usw.
wenden? Das Gesetz gibt keine Antwort. Er wird guttun, durch Ersuchen des örtlich zu.
ständigen Militärbefehlshabers einen Militärrichter beauftragen zu lassen. Zwar würde
auch ein Zivilrichter die Vernehmung rechtsgültig vornehmen können. Nur wäre hier die
Frage der Zuständigkeit schwieriger zu lösen. Denn es kann doch kaum angenommen
werden, daß der Gewalkinhaber oder das Reichsmilitärgericht jeden beliebigen Richter
um die Vernehmung ersuchen können und daß dieser dem Ersuchen Folge leisten müßte
Ein Rechtshilfeakt nach § 12 EG. MSt GO . liegt nicht vor, weil es sich nicht um Ausübung
der Militärstrafgerichtsbarkeit handelt. Man wird in Analogie der St PO. den Amte.
richter sachlich für zuständig halten müssen und auch seine örtliche Zuständigkeit nach der
St PO. zu bestimmen haben. Der zuständige Amtsrichter wird aber das Ersuchen nichl
ablehnen dürfen.
2. Sontag a. a. O. 64. Die Sicherungs-Gefangenen beantragen häufig die amt-
liche Bestellung desjenigen Anwalts zum Verteidiger, dem sie bereits vorher aus freier
Wahl ihre Sache übergeben hatten. Es leitet sie dabei meist der Gedanke, daß sie auf diese
Weise den Anwalt erhalten, der ihnen der geeignetste erscheint, und zwar unentgeltlich.
Auch über diese Frage schweigt das Gesetz völlig.
Die Bestellung soll durch den Amtsrichter nur eine Unterstützung des ortsunkundigen
oder armen Sicherungs-Gefangenen sein. Wer seinen Verteidiger selbst gewählt hat und
ihn selbst bezahlen kann, hat keinen Anspruch mehr auf die Mitwirkung des Amtsrichters
Dieser hat also der Regel nach in solchen Fällen die Bestellung abzulehnen. Der vor dem
vernehmenden Kriegsgerichtsrat gestellte Antrag braucht in solchen Fällen an den Amts.
richter nicht weitergegeben zu werden.
3. Sontag a. a. O. 66. Die Fragc, wieweit der M. und der Verhaftete eine Be.-
schwerde gegen die Maßnahmen des Amtsrichters haben, ist vom Gesetz ebenfalls nicht
beantwortet. Es wird sowohl prozessuale wie Personalbeschwerde nach allgemeinen Regeln
zuzulassen sein.
4. Sontag a. a. O. 66. Nach § 150 St PO. sind dem zum Verteidiger bestellten
Rechtsanwalte für die geführte Verteidigung die Gebühren nach Maßgabe der Gebühren
ordnung aus der Staatskasse zu bezahlen.
Der Rückgriff an den in die Kosten verurteilken Angeklagten bleibt vorbehalten.
Das gleiche wird man für den dem Sicherungsgefangenen nach # 8 d. G. durch den
Amtsrichter bestellten Verteidiger annehmen müssen. Allerdings auf Grund welchen
Gesetzes, aus welchem Fonds und in welcher Höhe die bestellten Verteidiger honoriert
werden, ob und wann ein Rückgriff auf den Häftling zulässig ist, darüber schweigt das Gesesz
wiederum. Man wird, da die Haupttätigkeit des Verteidigers sich in der Vertretung vor
dem RM. und in der Vorbereitung dieser Bertretung abspielt, 5 17 EGMSt GO. zur
Beantwortung dieser Frage heranzuziehen dürfen. Dieser Paragraph aber verweist auf
1150 St PO. und § 63ff. GebOs KA. Dem Verteidiger werden danach für die Verteidigung
in der mündlichen Verhandlung vor dem Reichemilitärgericht gemäß §s 63 Nr. 3 RAGO.
— 40 M., für die Tätigkeit im vorausgehenden Verfahren, auch schon für eine insorma-
torische (IMBl. 95, 164) weitere 20 M., für Anferligung einer Beschwerdeschrift weitere
20 M. und als Pauschsatz gemäß § 76 Abs. 5 RAO. weitere 4 M. zuzubilligen sein. Über
die Fonds, aus welchen diese Gebühren zu zahlen sind, müßte allerdings noch eine beson
dere Anweisung ergehen; ebenso Romen o. o. O. 85.
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Feisenberger, Leipz#. 17 520. Nur die über die Verhaftung erwachsenen Akten
einzusehen, hat der Verteidiger ein Recht. In andere vorher oder nebenher, insbesondere
bei anderen Stellen, als dem die Verhaftung anordnenden Gewaltinhaber, vorhandenen
oder erwachsenden Akten braucht dem Verteidiger keine Einsicht gewährt zu werden. Er
würde sonst auf diesem Umwege u. U. besugt sein, Strafakten einzusehen, auf deren Ein-
sicht er nach der St PHO. kein Recht hat; ebenso Romen a. a. O. 87, Sontag a. a. O. 65.