572 M. Baterländischer Hilfsdienst.
öffentlichen Versicherung, namentlich gegen Krankheit und Unfall, allen Hilfsdienft.
Pflichtigen gewahrt bleiben.
3. Kriegsamt (Rechtsabtl.), Amtl Mitt. 17 Nr. 3 S. 4. Das Hilfsdienstgesetz gin
Für jeden Deutschen, auch für die Deutschen im Auslande. Es ist also nicht möglich, sich
der Hilfsdienstpflicht durch Austritt in das Ausland zu entziehen. Nach der BO. beir.
anderweite Regelung der Paßpslicht v. 21. 6. 1916 hat sich jeder, der das Reichsgebiet
verläßt, durch einen Paß über seine Person auszuweisen und dieser Paß bedarf vor dem
jedesmaligen Grenzübertritte des Sichtvermerks der zuständigen deutschen Behörde.
Über die Ausslellung der Sichtvermerke gibt die Bekanntmachung, betr. Ausführungs.
vorschriften zu der Paß V. v. 24. 6. 16 eingehende Vorschristen. Danach dürfen Sicht-
vermerke nur erteilt werden, wenn „der Zweck der Reise den öffentlichen Interessen nicht
zuwiderläuft"“. Insbesondere ist ein Grund zur Versagung des Sichtvermerks Legeben,
„wenn durch die Reise allgemeine wirtschaftliche Interessen geschädigt würden“. Bei der
großen Bedeutung des Hilfsdienstes für die gesamte Kriegswirtschaft Deuischlands haben
deshalb alle Hilfsdienstpflichtigen, also jecder männliche Deutsche vom vollendeten 17.
bis zum vollendeten 60. Lebensjahre, soweit er nicht zum Wehrdienste einberusen isl! —
zu gewärtigen, daß sie sich an der Grenze darüber auszuweisen haben, wie es bei ihnen
mit der Erfüllung der Hilfsdienstpflicht steht. Ein Verdackt, daß der Auslritt aus dem
Reichsgebiete geschehe, um sich der Hilfsdienstpflicht zu entziehen, — würde hiernach den
Paßbehörden Anlaß geben, den Sichtvermerk zu verweigern.
§2.
(Erläuterung 1 bis 3 in Bd. 4, 867).
4. Preuß. Berfügung vom 3. August 1917. (m Bl. 240.)
Das Königliche Kriegsministerium, Kriegsamt, hat sich damit einverstanden er-
klärt, daß die Eigenschaft einer behördlichen Einrichtung im Sinne des § 2 des Gesetzes
ülber den vaterländischen Hilfdsienst vom 5. Dezember v. Jä-. allen Orts-, Land- und
Innungskrankenkassen Preußens zuerkannt wird.
5. Kriegsamt (AmtlMitt. 17 Nr. 10, S. 7). Daraus, daß eine Tätigkeit in 55 VO.
v. 1. 3. 17 nicht allgemein oder besonders von der Meldepflicht ausgenommen ist, folgt
keineswegs, daß sie nicht kriegswichtig sei, oder — anders ausgedrückt — daß die in ihr
Beschäftigten nicht als im vaterländischen Hilfsdienst stehend zu gelten hätten. Es gibt
zweisellos Betriebe verschiedenster Art, die kriegswichtig sind und doch in diese Aufzählung
nicht ausgenommen sind (z. B. Presse, Speditionsbetriebe, Banken, Rechtsanwaltschaft
u. a.). Die Entscheidung, ob eine hilfsdienstpflichtige Person bereits im Hilfsdienst tätig
ist, steht nach wie vor allein dem Feststellungsausschuß zu. Sie hängt auch nicht allein
davon ab, ob der Betrieb an und für sich kriegswicktig im Sinne des & 2 ist, sondern auch
von der weiteren Feststellung, ob die Zahl der in ihm beschäftigten Personen nicht das
Bedürfnis übersteigt.
Werden Hilfsdienstpflichtige durch den Einberufungsausschuß herangezogen, dir
nach ihrer Auffassung bereits im vaterländischen Hilfsdienst tätig sind, so haben sic die
Möglichkeit, den Feststellungsausschuß anzurusen. Und es braucht nicht einmal die Heran-
ziehung abgewartet zu werden. Denn nach den Verfahrensvorschriflen können die Fest-
stellungsausschüsse von jedem, der ein unmittelbares berechtigtes Interesse hat, angerufen
werden. Erst diese Entscheidung des Ausschusses, gegen die Beschwerde an die Zentral-
stelle zulässig ist, stellt sest, ob die Tätigkrit, die jemand bisher ausgeübt hat, als vaterlän-
discher Hilfsdienst zu betrachten ist oder nicht.
6. Herrmann a. a. O. 36. Die Beschäftigung „bei jemand“ im Rechtssinne setzt
vielmehr ein Gewaltverhältnis voraus, unter dem der Beschäftigte steht, ein Dienstver-
hältnis, das beim Beamten ösfentlich-recktlicher, bei anderen Personen privatrechtlicher
Natur ist. Der Anwalt aber steht dem Gericht völlig unabhängig gegenüber. Gerade