576 M. Vaterländischer Hilfsdienßt.
Denn es liegt im Wesen einer jeden Entscheidung als formellen Abschlusses der Instanz,
daß die Stelle, von der sie ausging, so lange daran gebunden ist, bis von außen her dagegen
angekämpft wird. Der Vorsitzende jedoch ist selbst Mitglied der Spruchbehörde. Würde
diese selbst auf seine Beschwerde eine Anderung ihres Erkenntnisses vornehmen dürfen,
so käme es im Erfolge auf eine Fortsetzung des Verfahrens nach seiner sormellen Beendi-
gung oder auf eine sachliche Berichtigung der eigenen Entscheidung von Amtswegen hinaus,
die unserem Rechte fremd ist. #
2. Erlaß des Kriegsamts v. 20. 2. 17 (Amtl Mitt. 17 Nr. 9 S. 67). Die Zentralstelle
hat ihre Geschäftsräume bei dem Kriegs-Ersatz= und Arbeiteramt Berlin X W, Fried-
richstraße 100.
§ 7.
(Zu vgl. Bd. 4, 857.)
1. Kriegsamt 24. 2. 17, AmtlMitt. 17 Nr. 10 S. 5. Bei der Überweisung von
Hilfsdienstpflichtigen gemäß § 7 Abs. 3 HD. ist tunlichst darauf Bedacht zu nehmen,
daß diejenigen Personen, die glaubhaft machen, daß sie in ihrer bisherigen Tätigkeit auf
die Vorschriften ihrer Religion besondere Rücksicht genommen haben, daran auch durch
ihre Tätigkeit im Hilfsdienst nicht gehindert werden.
2. Kriegsamt 17. 4. 17 (Amtl Mitt. 17 Nr. 15 S. 1. Unter Bezugnahme auf den.
Erlaß v. 5. 3. 1917 KM. Nr. 1810/2. 17. Clb und MDJ. Va 879 und auf die Richtlinien
für die Tätigkeit der Einberufungsausschüsse vom 9. 3. 1917, Nr. 216/3. 17. EDI1 wird
für die Heranzichung der heeresentlassenen kriegsunbrauchbaren Kriegs-
beschädigten zum vaterländischen Hilfsdienst folgendes bestimmt:
1. Um den Grundsatz, daß Kriegsbeschädigte nur wenn unumgänglich nötig, zum
Hilfsdienst herangezogen werden sollen, sachgemäß durchzuführen, machen die
Einberufungsausschüsse, sofern sie auf Grund der ihnen von den Ersatzkommis-
sionen zugehenden Listen der für den Hilfsdienst in Betracht kommenden Wehr-
pflichtigen oder auf Grund anderer Unterlagen die Einberufung eines Kriegs-
beschädigten beabsichtigen, den zuständigen Ortsausschüssen der amtlichen bürger-
lichen Kriegsbeschädigtenfürsorge zuvor hiervon Mitteilung. In dieser sind die.
Personalien und die in Aussicht genommene Verwendung im Hilfsdienst anzu-
geben; zugleich ist darin zu ersuchen, sich binnen einer Frist, die mindestens auf
2 Wochen zu bemessen ist, darüber zu äußern, ob der Kciegsbeschädigle zur Her-
anziehung geeignet ist oder welche Einwendungen zu erheben sind, insbesondere
ob er eine dauernde Tätigkeit außerhalb der Beschäftigungsarten des § 2 des
Hilfsdienstgesetzes gesunden hat, deren Aufgabe unzweckmäßig sein würde (ogl.
Ziff. 4 Abs. 2 der Richtlinien). Ein Ausforderungsschreiben auf Grund des #7.
des Hilfsdienstgesetzes darf erst nach Fristablauf oder nach Eingang der Antwort
erlassen werden. Ein Verzeichnis der für den örtlichen Bereich des Einberufungs-
ausschusses in Betracht kommenden Ortsausschüsse der Kriegsbeschädigtenfürsorge
wird der zuständigen Kriegsamtstelle von den beteiligten Hauptfürsorgeorgani-
sationen mitgeteilt werden.
2. Um eine baldige und lückenlose Heranziehung aller derjenigen heeresentlassenen
Kriegsbeschädigten zu erreichen, die, obschon arbeitsfähig, eine Arbeit nicht ge
funden oder abgelehnt oder keine ihren Kräften entsprechende kriegswirtschaft-
liche Beschäftigung haben, werden die Ortsausschüsse der amtlichen bürgerlichen,
Kriegsbeschädigtenfürsorge durch den Reichsausschuß für Kriegsbeschädigten-,
fürsorge und die Hauptfürsorgeorganisationen ersucht werden, den Einberufungs.,
ausschüssen (vgl. Kriegsamt, Amtliche Mitt. u. Nachr. Anlage zu Nr. 7 und Nr. 9
S. 16) entsprechende Mitteilung unter Angabe der Personalien, der Art der Er-
werbsbeeinträchtigung und der Verwendbarkeit des Kriegsbeschädigten zu machen
zu dem Zwecke, seine Einberufung zum Hilfsdienst zu bewirken. Es liegt im,
Interesse der Allgemeinheit und des einzelnen Kriegsbeschädigten, daß die Ein-