Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst v. 5. Dezember 1916. 837. 5677
berufungsausschüsse diesen Vorschlägen zur Heranziehung möglichst bald und
umfassend entsprechen.
3. Soweit andere militärische Stellen, insbesondere die Bezirkskommandos, Wahr-
nehmungen über erwerbslose aber arbeitsfähige oder über offenbar ungeeignet
beschäftigte bereits entlassene Kriegsbeschädigte machen, sehen sie selbst von irgend-
welchen Maßnahmen ab, machen aber den Einberufungsausschüssen Mitteilung,
die alsdann nach Ziff. 1 verfahren.
3. Kriegsamt 24. 4. 17, Amtl Mitt. 17 Nr. 15 S. 1. Um das für eine sachgemäße
Durchführung des Heranziehungsverfahrens erforderliche Zusammenarbeiten
zwischen den Kriegsamtstellen und den Einberufungs- und Feststellungsausschüssen zu
sichern, wird folgendes bestimmt:
Nachdem die Einberufungsausschüsse auf Grund des zugegangenen Kartenmaterials
unter Beobachtung der in Nr. 10 des „Kriegsamts“ bekanntgegebenen Richtlinien sich
jeweils darüber schlüssig gemacht haben, nach welchem Plan der von den Kriegsamtstellen
angesorderte Bedarf an Arbeitskräften gedeckt werden soll, haben die Vorsitzenden un-
verzüglich der Kriegsamtstelle laufend mitzuteilen, welche Berufe, Organisationen oder
Betriebe nach diesem Plane voraussichtlich von Heranziehungsverfügungen zunächst be-
trofsen werden. Die Kriegsamtstellen haben hierauf die Feststellungsausschüsse zu ver-
anlassen, bezüglich der von den Einberufungsausschüssen genannten Betriebe usw. die
nach #§ 4 Abs. 2 HDG. erforderlichen Feststellungen zu treffen, sofern ihre Kriegswichtigkeit
oder die dem Bedürfnis entsprechende Besetzung mit Arbeitskräften nach Ansicht der
Kriegsamtstellen zu Zweifeln Anlaß bietet.
Gleichzeitig haben die Kriegsamtstellen von der beabsichtigten Heranziehung sämt-
liche für die Heranziehung in Frage kommenden Betriebe usw. möglichst zeitig zu benach-
richtigen, um ihnen hierdurch Gelegenheit zu geben, ihre Interessen wahrnehmen zu können.
Hierzu:
Kriegsamt (Rechtsabtl.) Amtl Mitt. 17 Nr. 22 S. 2. Der Erlaß bezweckt nicht,
auszusprechen, es sei die Pflicht der Kriegsamtstellen, bezüglich aller der von den Einbe-
rufungsausschüssen bezeichneten Betriebe Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 des Hilfsdienst-
gesetzes, also durch den zuständigen Feststellungsausschuß, herbeizuführen. In dem Er-
lasse steht ausdrücklich, daß dies nur geschehen soll, sofern die Kriegswichtigkeit der be-
treffenden Betriebe und ihre Übersetzung „zu Zweiseln Anlaß gibt“". Wenn also weder
der Bericht des Einberufungsausschusses noch die eigene Kenntnis oder Erwägung der
Kriegsamtstelle „zu Zweifeln Anlaß gibt“, ist es nicht notwendig, auf eine Entscheidung
des Feststellungsausschusses zu dringen. Die Kriegsamtstelle muß sich eben darauf ver-
lassen dürfen, daß der Einberufungsausschuß die ihm obliegende eigene Prüfung selbständig
vorgenommen hat und, wenn es nötig wäre, von selbst den Anstoß zu einer Entscheidung
des Feststellungsausschusses gegeben haben würde. Die Kriegsamtstelle selbst mag diese
Prüfung, also eine Überprüfung, an der Hand des ihr vom Einberufungsausschusse vor-
gelegten Materials ebenfalls anstellen. Aber wenn schließlich weder der Einberufungs-
ausschuß noch die Kriegsamistelle einen besonderen Anlaß zu Zweifeln haben, hat es gar
keinen Zweck und würde das Heranziehungsverfahren nur hindern, wenn erst noch der
Feststellungsausschuß behelligt würde. Es besteht kein Bedenken dagegen, daß sowohl der
Einberufungsausschuß als auch die Kriegsamtstelle die Frage, ob es sich empfiehlt, den
Feststellungsausschuß entscheiden zu lassen, möglichst frei handeln.
4. Kriegsamt (Rechtsabtl.) Amtl Mitt. 17 Nr. 16 S. 2.
Zur Auslegung des § 7 des Hilfsdienstgesetzes.
I. Bei der Anwendung des Gesetzes ist die Frage aufgetaucht, wie sich der Einbe-
rusungsausschuß zu verhalten habe, wenn der Hilfsdienstpflichtige, der die besondere schrift-
liche Aufforderung nach § 7 Abs. 2 erhalten hat, zwar eine Beschäftigung im Hilfsdienste
herbeiführt, diese Beschäftigung aber dann wieder aufgibt, also wieder frei ist. Muß er
nun nochmals schriftlich aufgefordert werden, damit er sich selbst eine andere Beschäftigung
Kriegsbuch. Bo. 5. 37