Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst v. P. Dezember 1916. 9 7. 579 
Nr. 10 des „Kriegsamt“ S. 5 veröffentlicht worden ist, wurde gesagt, daß der 
Einberufungsausschuß mit dem Arbeitgeber, dem er einen Hilfsdienstpflichtigen 
überweist, die Bedingungen des Arbeits= oder Anstellungsvertrages ausmachen 
soll. Dies ist juristisch betrachtet ein Vertrag, den der Einberusungsausschuß 
mit dem Arbeitgeber zugunsten des Überwiesenen als Dritten abschließt. In dem 
Muster sind folgende Punkte des Vertrages als vereinbarungsbedürftig angegeben: 
1. Art der Beschäftigung, 
2. Lohn, 
3. Kündigungsfrist, 
4. Sonstiges. 
Zu dem „Sonstigen“ sind die Reisekosten zu rechnen. Die Einberufungsausschüsse 
werden also auch hierauf Rücksicht nehmen müssen, damit den Überwiesenen die unab- 
weisbare Pflicht trifft, sich an die Uberweisungsstelle zu begeben und sich zu der ihm zu- 
gewiesenen Beschäftigung einzufinden, vgl. hierüber die Strafdrohung in § 18 Nr. 1 des 
Gesetzes. Wird in dieser Weise vom Einberufungsausschuß verfahren, dann hat der Über- 
wiesene einen rechtmäßigen Anspruch darauf, daß der Arbeitgeber ihn in Dienst nimmt 
oder ihm wenigstens diejenige Gegenleistung, einschließlich der Reiselosten, gewährt, die 
ihm zufolge der Ausmachung des Einberufungsausschusses zukommt. Ob die Einberufungs- 
ausschüsse zugunsten des Überwiesenen auch die Kosten der Rückfahrt ausbedingen sollen — 
etwa für den Fall, daß der Überwiesene eine bestimmte Zeit an der Arbeitsstelle aushält —, 
möchte von Fall zu Fall von den Einberufungsausschüssen erwogen werden, muß aber 
ebenfalls Gegenstand ihrer Aufmerksamkeit sein. 
Bemerkt mag noch werden, doß eine Verpflichtung des Reiches oder eines Bundes- 
staates zur Gewährung von Reisekosten nur dann in Frage kommt, wenn das Reich oder 
ein Bundesstaat selbst Arbeitgeber sind. Bei der Anwerbung von Hilfsdienstpflichtigen 
für das besetzte Gebiet durch die Heeresverwaltung gewährt diese, wie oben bemerkt, an 
sich in allen Fällen freie Hin-- und Rückfahrt. 
5. Kriegsamt (Rechtsabtl.) Amtl Mitt. 17 Nr. 21 S. 2. Wenn ein Hilfsdienstpflich- 
tiger, der die besondere schriftliche Aufforderung nach § 7 Abs. 2 HDG. erhält, fristgemäß 
meldet, daß er bei einer der im #2 des Gesetzes bezeichneten Stellen Beschäftigung erhalten 
habe, so braucht sich der Einberufungsausschuß bei dieser Mitteilung keineswegs zu be- 
ruhigen. Er hat vielmehr zu prüfen, ob die von dem Aufgeforderten sreiwillig herbci- 
geführte Tätigkeit derartig ist, daß sie ihn voll beschäftigt. Soweit der Ausgesorderte nicht 
voll beschäftigt ist, steht er dem Einberufungsausschusse zur Überweisung zur Verfügung. 
Natürlich muß der Einberufungsausschuß in solchen Falle darauf achten, daß die Tätig- 
keit, zu welcher er den betressenden Hilfsdienstpflichtigen überweist, nach Ort und Zeit 
mit derjenigen vereinbor ist, die der Hilfsdienstpflichtige freiwillig herbeigeführt hat. Mit 
dieser Beschränkung besteht absolut kein Hindernis, einen Hilfsdienstpflichtigen, der an 
der von ihm gewählten Stelle nur einige Stunden zu arbeiten hat, für den Rest des Tages 
an eine andere Stelle zu „überweisen“. Der Hilfsdienstpflichtige hatte eben durch die frei- 
willige Annahme der betreffenden Beschäftigung seine Verpflichtung, zunächst selber 
Beschäftigung im Hilfsdienst herbeizuführen, nur teilweise erfüllt. 
Die Einberufungsausschüsse können aber auch so vorgehen, daß sie bei der Uber- 
weisung dafür sorgen, daß der Uberwiesene sofort zu der anderen Hilfsdienstbeschäftigung, 
die er freiwillig herbeigeführt hat, zurückkehren kann, falls er dort gebraucht werden sollte. 
Das ist übrigens eine Erwägung, die auch die Feststellungsausschüsse anstellen können, 
wenn sie über die Frage der Ubersetzung eines Betriebes zu urteilen haben. So hat ein 
Feststellungsausschuß entschieden, daß die Angehörigen einer freiwilligen Feuerwehr 
sehr wohl für den Hilfsdienst in Anspruch genommen werden können, sofern nur dafür 
Sicherheit geschaffen ist, daß sie jederzeit und schleunigst zur Berfügung stehen, wenn sie 
einmal in ihrer Eigenschaft als Feuerwehrleute gebraucht werden. Eine Überweisung in 
eine andere Ortschaft wird in solchen Fällen natürlich kaum möglich sein. Aber an einem 
und demselben Platze, namentlich in kleineren Orten, wird es sehr wohl möglich sein, 
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