Full text: Kriegsbuch. Fünfter Band. (5)

Gesetz über den vaterländischen Hilfsdienst v. 5. Dezember 1916. 8 7. 581 
Von diesem Standpunkte aus braucht auf die Frage der Schadensersatzpflicht des 
Staates nicht besonders eingegangen zu werden. 
z. Kriegsamt (Rechtsabtl.) Amtl Mitt. 17 Nr. 22 S. 2. Wenn bei der Prüsung 
der Einberufungsausschuß zu der Ansicht gelangt, daß er einem Betriebe Arbeitskräfte 
entziehen kann, und wenn alsdann etwa im Sinne von s 31ff. der Verfahrensanweisung 
bei ihm eine „Vorstellung“ erhoben wird, so gibt es drei Möglichkeiten: 
a) der Einberufungsausschuß hält die Vorstellung für schlechthin unbegründet: 
dann läßt er sich im Heranziehungsverfahren nicht aufhalten; oder 
b) er hält die Vorstellung für begründet: dann wird er die schon eingeleitete Heran- 
ziehungsmaßnahme einstellen oder zurücknehmen; oder 
c) er kommt zu der Ansicht, daß die Frage der Kriegswichtigkeit oder der Über- 
setzung zweifelhaft ist: dann wird er gut tun, von sich aus die Entscheidung des 
Feststellungsausschusses zu betreiben, wozu er gemäß §27 der Versahrensanweisung 
auf dem Wege über die ihm übergeordnete Kriegsamtstelle ohne weiteres be- 
rechtigt ist. Der Einberufungsausschuß braucht es also nicht erst den Beteiligten 
zu überlassen, den Feststellungsausschuß ihrerseits anzurusen. 
Wenn nun der Einberufungsausschuß, der einem bestimmten Betriebe gegenüber 
bereits mit der Herausziehung von Arbeitskräften begonnen hat, erfährt — in der Regel 
wird dies durch Mitteilung der Beteiligten geschehen —, daß letztere ihrerseits den Fest- 
stellungsausschuß angerufen haben, so daß also das Feststellungsverfahren bereits schwebt, 
so braucht deswegen der Einberufungsausschuß keineswegs das von ihm schon eingeleitete 
Heranziehungsverfahren sofort einzustellen, um auf die Entscheidung des Feststellungs- 
ausschusses zu warten. Auch hier muß er selbständig prüsen. Gelangt er dabei zu der 
Überzeugung, daß die Anrusung des Feststellungsausschusses durch die Beteiligten aus- 
sichtslos ist — aussichtlos namentlich gegenüber dem Umfange der beabsichtigten Heran- 
ziehungen —, so soll er sich nicht weiter stören lassen in dem Heranziehungsverfahren und 
mag es getrost darauf ankommen lassen, daß etwa noch rechtzeitig eine — für ihn aller- 
dings dann maßgebende — abweichende Entscheidung des Feststellungsausschusses ergeht, 
oder daß ein inzwischen schon Uberwiesener gemäß § 7 Abs. 4 des Hilfsdienstgesetzes Be- 
schwerde einlegt. Kommt dagegen der Einberufungsausschuß pflichtgemäß zu der Über- 
zeugung, daß die Anrufung des Feststellungsausschusses durch die Beteiligten nicht aus- 
sichtslos ist oder daß es sich wegen Zweifelhaftigkeit der Sache empfiehlt, die Entscheidung 
des Feststellungsausschusses abzuwarten, dann mag er letzteres tun. 
9. Schiffer-Junck a. a. O. 35. Der Hilfsdienstpflichtige, dem eine besondere schrift- 
liche Aufforderung im Sinne des 5 7 Abs. 2 und 3 zugegangen ist, hat zunächst die Wahl, 
an welcher Stelle er selbst eine Beschäftigung im Hilfsdienste suchen will. Die Einberufungs- 
ausschüsse sind also nicht in der Lage, dem Hilfsdienstpflichtigen schon in der besonderen 
schriftlichen Aufforderung zwingend vorzuschreiben, wo er antreten soll. Natürlich steht 
nichts im Wege, und es ist sogar wünschenswert, daß gleich mit der besonderen schriftlichen 
Aufforderung ein entsprechender Hinweis, wo der Aufgeforderte sich melden könne und 
möge, verbunden wird. Die Nichtbefolgung dieses Hinweises hat jedoch eine Bestrafung 
aus § 18 Nr. 1 des Gesetzes nicht zur Folge. Wenn der Aufgeforderte dem Hinweise des 
Berufungsausschusses zuwider bei einer anderen Stelle Hilfsdienst annimmt, diese Stelle 
aber nicht als Hilfsdienstbetrieb anerkannt oder als „Übersetzt“ festgestellt wird, so kann 
er aus der von ihm gewählten Stelle wieder herausgezogen werden und zwar dadurch, 
daß er nochmals eine besondere schriftliche Aufforderung erhält. Es ist aber auch nicht aus- 
geschlossen, daß der Einberufungsausschuß aus dem Verhalten des aufgeforderten Hilfs- 
dienstpflichtigen gleich den Schluß zieht, daß er entgegen der Aufforderung, „eine Be- 
schäftigung . nicht herbeigeführt" habe, und ihn sodann gleich „überweist", vgl. § 7 Abs. 3 
Satz 2. An derjenigen Stelle, wo der Aufgeforderte freiwillig in Beschäftigung tritt, 
bleibt er in Gemäßheit von 5 9 des Gesetzes gebunden. 
10. Herrmann a. a. O. 79. Inhaltlich ist die ÜUberweisung das formelle Gebot, 
an einer genau bezeichneten Stelle eine bestimmte Beschästigung aufzunehmen. Sie
	        
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