594 M. Vaterländischer Hilssdienst.
rung des Scheines den Schlichtungsausschuß nicht angerusfen, das Arbeitsverhältnis auch
nicht fortgesetzt hat.
15. Wille a. a. O. 30. Erfüllt der Arbeitgeber die ihm obliegenden Verpflichtungen
nicht, beschäftigt er die Dienstpflichtigen z. B. nur gegen niedrigeren Lohn, so wird regel-
mäßig durch den Schlichtungsausschuß auf Erteilung des Ablehrscheins zu erkennen sein.
Denn die Nichterfüllung einer zugunsten des Arbeitnehmers begründeten gesetzlichen
Pflicht durch den Arbeitgeber muß als wichtiger Grund zum Ausscheiden aus dem Arbeits-
verhältnis gelten. Dagegen bildet die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Veitergewäh.
rung gleichwertiger Arbeitsbedingungen keinen Bestandteil des Arbeitsvertrages. Der
Dienstpflichtige kann deshalb auf die Weitergewährung seines bisherigen Arbeitslohnes
Klage nicht erheben.
16. Laubünger, Gewussm G. 22 297. Da nach 3 der Bek. v. 30. 1. 17 der Ar.
beitgeber bei Verweigerung des Abkehrscheins den Arbeiter weiterbeschäftigen muß und
da der Arbeitnehmer, der die Beschwerde erhoben hat, nach §# 4 zur Weiterarbeit verpflichtet
ist, so besteht das Beschäftigungsverhältnis fort, auch wenn der Kläger in der Zeit bis zur
Entscheidung nicht weiterarbeitet. Die zwei Wochen des ## 9 werden erst von der Ent-
scheidung des Schlichtungsausschusses an rechnen können.
II. Die Entscheidung des Schlichtungsansschusses (8 0 Abf. 2).
1. Kriegsamt v. 10. 3. 17 (Auszug) AmtlMitt. 17 Nr. 11 S. 7. In die Schlich-
tungsausschüsse sind vom Kriegsamt auf seiten der Arbeitnehmer ousschließlich gewerb
liche Arbeiter, auf seiten der Arbeitgeber nur zu einem Teil landwirtschaftliche Arbeit-
geber berufen worden. Mit Rücksicht auf die besonderen Verhältnisse in der Landwirt,
schaft ist es geboten, in den vorwiegend land= und forstwirtschaftlichen Bezirken für diese
Betriebe bei den Schlichtungsausschüssen besondere landwirtschaftliche Spruchkammern
zu bilden, bei denen sowohl die ständigen, wie die unständigen Vertreter der Arbeilgeber
und nehmer aus der Landwirtschaft entnommen sind. Die Zuständigkeit dieser Kammern,
die unter dem Vorsitz der Vorsitenden der Schlichtungsausschüsse zusammentreten, soll
sich auf die Entscheidung über Erteilung von Abkehrscheinen an Land- und Forstarbeiter,
sowie die Schlichlung von Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und --nehmern in land-
und sorstwirtschoftlichen Betrieben gemäß § 13 HD. erstrecken. Für die Frage, welche
Betriebe als land= und forstwirtschaftliche Betriebe anzusehen sind, ist im Zweifel maß-
gebend, ob der betrefsende Arbeiter einer Landkrankenkasse angehört oder nach § 235 der
NVO. angehören müßte.
Die Kriegsamtstellen werden ersucht, für die .. Ausschüsse im Auftrage des Kriegs-
amts je 2 ständige land= und forstwirtschaftliche Arbeitgeber und -nehmer und je 4 Stell-
vertreter für diese Kammern zu ernennen. Hinsichtlich der Arbeitgeber sind Vorschläge
von den zuständigen Landwirtschaftslammern einzuholen. Die Arbeitnehmer--Vertretec
sind aus den dem Kreise der Versicherten angehörigen Vorstandsmitgliedern der Land-
krankenkassen oder, sofern besondere Landkrankenkassen nicht bestehen, der für die lond-
und forstwirtschaftlichen Betriebe zuständigen Krankenkassen, auch landwirtschaftlichen
Betriebskronkenkassen, zu bestimmen. Ee ist hierbei darauf zu achten, daß wirkliche ländliche
Arbeiter berufen werden. Die Ernennung der unständigen Mitglieder blcibt auch hier
den Vorsitzenden der Ausschüsse überlassen. In denjenigen Gegenden, in denen Organi-
sationen der Land- und Forstarbetter (Deutscher Landarbeiterverband, Zentralverband
der Land-, Forst- und Weinbergsarbeiter) stark vertreten sind, sind Vorschläge von diesen
Organisationen einzuholen und dem Stärkeverhältnis der organisierten zu den unorgani-
sierten Mitgliedern entsprechend zu berücksichtigen. Die Ernennung der unsländigen
Mitglieder bleibt dem Vorsitzenden des Schlichtungsausschusses überlassen.
Die Liste der zu ernennenden Mitglieder und Stellvertreter ist vor der Ernennung
.. deer Kriegsamt zur Genehmigung vorzulegen.
Die in die Schlichtungsausschüsse berufenen landwirtschaftlichen Arbeitgeber würden
nach Bildung der landwirtschaftlichen Spruchkammern aus den Hauptausschüssen auszu-